Tz. 110

Stand: EL 100 – ET: 10/2020

Der Aufspaltung auf stpfl Kap-Ges oder stpfl Gen (bzw auf nach anderen Vorschriften als § 5 Abs 1 Nr 9 KStG stfreie Kap-Ges oder Gen) kommt ebenfalls keine praktische Bedeutung zu (s Tz 101); auch entspr Abspaltungen sind uE ohne Bedeutung.

 

Tz. 111

Stand: EL 100 – ET: 10/2020

Variante: Ausgliederung

Die Ausgliederung zwischen den Gesellschaften stellt sich wie folgt dar:

  • Eine Ausgliederung von Teilen des ideellen Bereichs ist uE – anders als eine Ausgliederung auf eine Pers-Ges (s Tz 106) – ohne Verlust der StBefreiung möglich, sofern die als Gegenleistung gewährte Beteiligung an der Kap-Ges oder Gen nach den allg Grundsätzen (s § 5 Abs 1 Nr 9 KStG Tz 205 "Beteiligung an Kap-Ges") dem Bereich der Vermögensverw zuzurechnen ist.
  • Aber: Die Ausgliederung ist uE dem Sachverhalt (der "Billigkeitsregelung") des AEAO Nr 30 zu § 55 vergleichbar. Dh die "Überführung" des ideellen Bereichs in den Bereich der Vermögensverw hat zur Folge, dass die Pflicht zur zeitnahen Mittelverwendung iHd Verkehrswerts dieser Vermögensgegenstände wieder auflebt.
  • Werden bestimmte ideelle Teilbereiche völlig ausgegliedert, so ist eine entspr Reduzierung der satzungsmäßigen Zielsetzung erforderlich (zB dann, wenn eine gGmbH, die bisher kulturelle und Bildungszwecke verfolgt, den Bildungsbereich völlig ausgliedert).
  • Die Ausgliederung würde allerdings nicht unter § 20 UmwStG fallen, weil kein Teilbetrieb iSd Vorschrift vorliegt (s UmwSt-Erl 2011 Rn 15.02).
 

Tz. 112

Stand: EL 100 – ET: 10/2020

  • Ist dagegen die Beteiligung an der übernehmenden GmbH bei der übertragenden gGmbH wegen der tats entsch Einflussnahme auf die lfd Geschäftsführung als stpfl wG anzusehen (s § 5 Abs 1 Nr 9 KStG Tz 205 "Beteiligung an Kap-Ges"), ist die Ausgliederung eigentlich als gemeinnützigkeitsschädlich zu beurteilen (zur Ausnahme s Tz 85).
 

Tz. 113

Stand: EL 100 – ET: 10/2020

  • Die gemeinnützigkeitsrechtliche Beurteilung der Ausgliederung von einzelnen ZwB ist nicht davon abhängig, ob die hierfür als Gegenleistung gewährte Beteiligung dem Bereich der Vermögensverw zuzurechnen ist oder einen stpfl wG darstellt.

    Denn das nutzungsgebundene Vermögen "ZwB" muss der gemeinnützigen Kö "für immer und ewig" für die Erfüllung der Satzungszwecke zur Verfügung stehen (s § 5 Abs 1 Nr 9 KStG Tz 88 und Tz 242).

  • Die Ausgliederung von ZwB ist uE der "Billigkeitsregelung" im AEAO Nr 29 zu § 55 vergleichbar. Dh die "Überführung" der WG des ZwB in den Bereich der Vermögensverw oder des stpfl wG hat danach zur Folge, dass die Pflicht zur zeitnahen Mittelverwendung iHd Verkehrswerts dieser Vermögensgegenstände wieder auflebt.
 

Tz. 114

Stand: EL 100 – ET: 10/2020

  • Die Ausgliederung von stpfl wG ist grds ohne gemeinnützigkeitsrechtliche Probleme möglich. An die Stelle des bisherigen wG tritt die als Gegenleistung gewährte Beteiligung an der übernehmenden Kap-Ges (bzw Gen). Die Ausgliederung ist unabhängig davon zulässig, ob diese Beteiligung bei der gGmbH dem Verrmögensverw–Bereich zuzurechnen ist (s Tz 111) oder einen stpfl wG darstellt (s Tz 112).
  • Bei der Ausgliederung ist aber darauf zu achten, dass nur das zum stpfl wG gehörende Vermögen ausgegliedert wird. Die Ausgliederung von WG aus anderen Bereichen der gGmbH (zB eines Grundstücks des Vermögensverw-Bereichs) wäre grds gemeinnützigkeitsschädlich (zur Ausnahme s Tz 111 und AEAO Nr 29 zu § 55 Abs 1 Nr 5). Außerdem würde dies das Vorliegen eines Teilbetriebs iSd § 20 Abs 1 S 1 UmwStG in Frage stellen. Hierfür ist es auch erforderlich, die Verbindlichkeiten des wG mitzuübertragen (s UmwSt-Erl 2011 Rn 15.02).

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