Tz. 17

Stand: EL 96 – ET: 06/2019

Im Rahmen des § 7 Abs 3 und 4 KStG sind die folgenden Begrifflichkeiten zu unterscheiden:

a)

St-Bemessungszeitraum

Der St-Bemessungszeitraum wird ausgehend von § 7 Abs 3 S 1 KStG bestimmt, wonach die KSt eine Jahres-St ist. Die ges Feststellung, dass die KSt eine Jahres-St ist, entspricht der Regelung des § 2 Abs 7 S 1 EStG. Der St-Bemessungszeitraum ist der Zeitraum, für den die Besteuerungsgrundlage zur Festsetzung der KSt, dh das zvE, zu ermitteln ist. IVm § 7 Abs 3 S 2 KStG ergibt sich, dass die Grundlagen für die Festsetzung der KSt, die letztlich in das zvE einfließen, jeweils für ein Kj zu ermitteln sind. Der St-Bemessungszeitraum ist damit idR das Kj.

b)

Ermittlungszeitraum

Nach § 7 Abs 3 S 2 KStG sind die Grundlagen für die KSt-Festsetzung jeweils für ein Kj zu ermitteln. "Grundlagen" iSd § 7 Abs 3 S 2 KStG sind die gem § 8 Abs 1 KStG iVm § 2 Abs 1 EStG ermittelten Eink. Ermittlungszeitraum ist damit der Zeitraum, für den die bei der KSt-Veranlagung zu erfassenden Eink ermittelt werden (s Tz 23). Der Ermittlungszeitraum entspr damit im Regelfall dem Kj. Wegen Ausnahmen s Tz 24 ff.

Für die Gewährung der Freibeträge nach §§ 24, 25 KStG hat das zur Folge, dass sie nur einmal angesetzt und nicht anteilig gekürzt werden, wenn zwei Ermittlungszeiträume in einem Kj enden oder die St-Pflicht nicht während des ganzen Kj bestanden hat (s § 24 KStG Tz 13 und s § 25 KStG Tz 8). Ebenfalls hierzu s Lang, in B/W, § 7 KStG Rn 11 und s Schulte, in E/S, KStG, 3. Aufl, § 7 Rn 24).

c)

Veranlagungszeitraum

Der VZ ist der Zeitraum, für den die KSt festgesetzt wird. Gem § 31 Abs 1 S 1 KStG iVm § 25 Abs 1 EStG ist dies – abgesehen vom Fall der Liquidation (s Tz 21) – das Kj. Die KSt entsteht gem § 30 Nr 3 KStG mit Abauf des VZ (Kj) und sie wird nach § 31 Abs 1 S 1 KStG iVm § 25 EStG nach Ablauf des Kj nach dem Einkommen veranlagt, das die Kö in diesem VZ erzielt hat. Wegen Einzelheiten s Tz 18 ff.

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