Tz. 23
Stand: EL 96 – ET: 06/2019
Ermittlungszeitraum ist der Zeitraum, für den die bei der KSt-Veranlagung zu erfassenden Eink ermittelt werden. Das ist grds das Kj (s § 7 Abs 3 S 2 KStG). Im Regelfall sind daher VZ und Ermittlungszeitraum identisch.
Ausnahmen lässt zT allerdings das Gesetz ausdrücklich zu, andere ergeben sich aus Verw-Anw. In den Ausnahmefällen kann der Ermittlungszeitraum
- einen kürzeren Zeitraum,
- einen längeren Zeitraum als zwölf Kalendermonate oder
- einen anderen Zeitraum als ein Kj umfassen.
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