Tz. 23

Stand: EL 96 – ET: 06/2019

Ermittlungszeitraum ist der Zeitraum, für den die bei der KSt-Veranlagung zu erfassenden Eink ermittelt werden. Das ist grds das Kj (s § 7 Abs 3 S 2 KStG). Im Regelfall sind daher VZ und Ermittlungszeitraum identisch.

Ausnahmen lässt zT allerdings das Gesetz ausdrücklich zu, andere ergeben sich aus Verw-Anw. In den Ausnahmefällen kann der Ermittlungszeitraum

  • einen kürzeren Zeitraum,
  • einen längeren Zeitraum als zwölf Kalendermonate oder
  • einen anderen Zeitraum als ein Kj umfassen.

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