Tz. 1

Stand: EL 84 – ET: 08/2015

§ 3c Abs 1 EStG ergänzt die Regelungen über die St-Befreiung von Einnahmen und schränkt die in § 4 Abs 4 und in § 9 EStG angeordnete Abzugsfähigkeit von BA und WK ein. Ausgaben dürfen nicht als BA oder WK abgezogen werden, soweit sie mit stfreien Einnahmen in unmittelbarem wirtsch Zusammenhang stehen. Dazu s Tz 15 ff.

 

Tz. 2

Stand: EL 84 – ET: 08/2015

§ 3c Abs 2 EStG ergänzt die in § 3 Nr 40 EStG enthaltenen Regelungen zum Teil-(bis VZ 2008: Halb-)Eink-Verfahren. Da nach § 3 Nr 40 Buchst ah EStG insbes Dividenden und Gewinne aus der Veräußerung von Anteilen an Kap-Ges zu 40 % (bis VZ 2008: hälftig) stfrei bleiben, begrenzt § 3c Abs 2 EStG spiegelbildlich dazu die Abziehbarkeit der damit im wirtsch Zusammenhang stehenden Aufwendungen auf 60 % (bis VZ 2008: auf 50 %). Dazu s Tz 38 ff.

 

Tz. 3

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§ 3c Abs 3 EStG, eingefügt durch das REITG v. 23.03.2007 (BGBl I 2007, 914) regelt ein hälftiges Abzugsverbot für BV-Minderungen, BA und Veräußerungskosten, die mit nach § 3 Nr 70 EStG hälftig stfreien BV-Mehrungen oder Einnahmen in wirtsch Zusammenhang stehen (dazu s Tz 126 ff).

 

Tz. 4

Stand: EL 84 – ET: 08/2015

Die heutige Struktur des § 3c EStG, insbes dessen Abs 2, geht auf den Systemwechsel vom früheren Anrechnungs- auf das Halb-Eink-Verfahren durch das StSenkG v 23.10.2000 (BGBl I 2000, 1433) zurück. Wegen der Entstehung und Entwicklung des § 3c EStG insges s v Beckerath (in K/S/M, § 3c EStG, Rn A 61ff). Der durch das StSenkG neu gefasste § 3c EStG muss im Zusammenhang mit den durch dasselbe ÄndG in § 8b KStG geregelten Abzugsverboten bei Kö als AE gesehen werden (dazu s § 8b KStG Tz 171 ff).

 

Tz. 5

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Durch das Gesetz zur Änderung des InvZulG 1999 v 20.12.2000 (BGBl I 2000, 1850) wurde der frühere § 3c Abs 2 S 3 EStG rückwirkend aufgehoben und trat damit nie in Kraft.

 

Tz. 6

Stand: EL 84 – ET: 08/2015

Durch das UntStFG v 20.12.2001 (BGBl I 2001, 3858) ist die Regelung des § 3c Abs 2 S 2 EStG, die die Geltung von § 3c Abs 2 S 1 EStG auch in den Fällen des § 3 Nr 40 S 3 und 4 EStG aF anordnete, rückwirkend entfallen. In § 3c Abs 2 S 2 (heute S 8) EStG ist neu geregelt worden, dass § 3c Abs 2 S 1 EStG auch für Wertminderungen des Anteils an einer OG gilt, die nicht auf GA zurückzuführen sind.

 

Tz. 7

Stand: EL 84 – ET: 08/2015

Durch das 5. Gesetz zur Änd des StBAG v 23.07.2002 (BGBl I 2002, 2715) wurden in § 3c Abs 2 EStG die S 3 und 4 angefügt, die später durch das SEStEG wieder aufgehoben wurden (dazu s Tz 116 ff).

 

Tz. 8

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Durch das sog ProtokollerklärungsG v 22.12.2003 (BGBl I 2003, 2840) wurde die vorher auf Bezüge aus Anteilen an ausl Kap-Ges beschr 5%ige pauschalierte Nichtabziehbarkeit von BA auf Anteile an inl Kap-Ges ausgedehnt und die Anwendung des § 3c Abs 1 EStG auch insoweit ausgeschlossen.

 

Tz. 9

Stand: EL 84 – ET: 08/2015

Das SEStEG v 07.12.2006 (BGBl I 2006, 2782) hat die bis dahin bestehende Sonderregelung für die Besteuerung einbringungsgeborener Anteile im UmwStG aufgegeben. Diese ist durch eine nachträgliche Besteuerung des Einbringungsvorgangs abgelöst worden, wenn in den Fällen der Betriebseinbringung die erhaltenen Anteile oder in den Fällen des Anteilstausches die eingebrachten Anteile innerhalb einer Frist von sieben Jahren nach der Einbringung veräußert werden. Damit haben sich zugleich die frühere Ausnahmeregelung für einbringungsgeborene Anteile in § 3 Nr 40 S 3 und 4 EStG sowie die Regelung in § 3c Abs 2 S 3 und 4 EStG über die Behandlung der im Zusammenhang stehenden Aufwendungen erübrigt. Allerdings gilt die frühere Sonderregelung in § 3 Nr 40 S 3 und 4 sowie § 3c Abs 2 S 3 und 4 EStG gem § 52 Abs 4 S 6 und § 52 Abs 5 S 1 EStG (§ 52 Abs 4b S 2 und § 52 Abs 8a EStG aF) für Anteile weiter, die noch nach den Regelungen für Einbringungen des UmwStG idF vor dem SEStEG entstanden sind bzw in den Fällen des § 20 Abs 3 S 4 oder § 21 Abs 2 S 6 UmwStG (dazu s Tz 116 ff).

 

Tz. 10

Stand: EL 84 – ET: 08/2015

Durch das REITG v 23.03.2007 (BGBl I 2007, 914) ist ein Abs 3 an den § 3c EStG angefügt worden (dazu s Tz 126 ff).

 

Tz. 10a

Stand: EL 84 – ET: 08/2015

Durch das URefG 2008 sind die Wörter "zur Hälfte" durch die Wörter "zu 60 %" ersetzt worden. Weiter wurde in § 3c Abs 2 S 3 (heute S 9) EStG die entspr Anwendung des § 8b Abs 10 KStG angeordnet, der Gestaltungen bei der Wertpapierleihe verhindern soll. Hierzu s Tz 115.

 

Tz. 10b

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Durch das MoRaKG v 12.08.2008 ist das 40%ige/50%ige Abzugsverbot auch auf die Vergütungen iSd § 3 Nr 40a EStG ausgedehnt worden.

 

Tz. 10c

Stand: EL 84 – ET: 08/2015

Durch das JStG 2010 ist § 3c Abs 2 S 2 (heute S 7) EStG eingefügt worden, wonach bereits das Vorliegen einer Einnahmeerzielungsabsicht zur Anwendung des § 3c Abs 2 EStG führt. Damit ist die BFH-Rspr, wonach § 3c Abs 2 EStG bei sog "einnahmenlosen Beteiligungen" nicht anzuwenden ist, nach Inkraftttreten der Gesetzesänderung gegenstandslos. Wegen Einzelheiten s Tz 65 ff.

 

Tz. 10d

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Durch das Zoll...

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