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Der Inhalt der öffentlichen Bekanntmachung muss sich daran ausrichten, dass die Adressaten in die Lage versetzt werden, ihre Rechte wahrzunehmen, derentwegen die Bekanntmachung erfolgt.[20] Die öffentliche Bekanntmachung ist u. a. ausdrücklich für folgende Entscheidungen und Maßnahmen vorgeschrieben:

 
§ 5 Abs. 2 Beschluss über die Führung des Verfahrens oder einzelner Teile im schriftlichem Wege
§ 23 Abs. 1 Beschluss über die Anordnung von Verfügungsbeschränkungen und die Bestellung eines vorläufigen Insolvenzverwalters gemäß § 21 Abs. 2
§ 25 Abs. 1 Beschluss über die Aufhebung von Sicherungsmaßnahmen
§ 26 Beschluss über die Abweisung mangels Masse
§ 30 Abs. 1 Beschluss zur Eröffnung des Insolvenzverfahrens
§ 34 Abs. 3 Rechtskräftige Entscheidung zur Aufhebung des Eröffnungsbeschlusses
§ 35 Abs. 3 S. 3 Erklärung zu Vermögen aus selbständiger Tätigkeit
§ 64 Abs. 2 Beschluss zur Festsetzung der Vergütung und der zu erstattenden Auslagen des Insolvenzverwalters
§ 74 Abs. 2 Einberufung einer Gläubigerversammlung
§ 78 Abs. 2 Aufhebung eines Beschlusses der Gläubigerversammlung durch das Insolvenzgericht
§ 177 Abs. 3 Anberaumung eines besonderen Prüfungstermins für nachträgliche Forderungsanmeldungen
§ 188 Bekanntmachung der bei einer Verteilung zu berücksichtigenden Insolvenzforderungen und des für die Verteilung verfügbaren Betrages der Insolvenzmasse (öffentliche Bekanntmachung durch den Insolvenzverwalter)
§ 197 Abs. 2 Öffentliche Bekanntmachung des Schlusstermins
§ 200 Abs. 2 Aufhebung des Insolvenzverfahrens
§ 208 Abs. 2 Anzeige der Masseunzulänglichkeit
§ 214 Abs. 1 Antrag auf Einstellung des Insolvenzverfahrens wegen Wegfall des Insolvenzgrundes oder mit Zustimmung der Gläubiger
§ 215 Abs. 1 Beschluss über die Einstellung des Insolvenzverfahrens nach §§ 207, 211, 212 oder 213
§ 235 Abs. 2 Anberaumung des Erörterungs- und Abstimmungstermins über einen Insolvenzplan
§ 258 Abs. 3 Aufhebung des Insolvenzverfahrens nach rechtskräftiger Bestätigung eines Insolvenzplans
§ 267 Abs. 1 und 2 ggf. gemeinsam mit § 258 Abs. 3 Bekanntmachung der Überwachung der Erfüllung eines Insolvenzplans
§ 268 Abs. 2 Aufhebung der Überwachung der Erfüllung eines Insolvenzplans
§ 273 Anordnung oder Aufhebung der Anordnung der Eigenverwaltung nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens
§ 277 Abs. 3 Anordnung der Zustimmungsbedürftigkeit bestimmter Rechtsgeschäfte des Schuldners bei Eigenverwaltung
§ 296 Abs. 3 Beschluss zur Versagung der Restschuldbefreiung wegen Obliegenheitsverletzungen
§ 300 Abs. 4 Beschluss zur Erteilung oder Versagung der Restschuldbefreiung nach Ende der "Wohlverhaltensperiode"
§ 303 Abs. 3 Beschluss zum Widerruf der Restschuldbefreiung
§ 345 Abs. 1 Wesentlicher Inhalt der Entscheidung über die Verfahrenseröffnung und der Entscheidung über die Bestellung des Insolvenzverwalters bei Anerkennung eines ausländischen Insolvenzverfahrens

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