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Der Inhalt der öffentlichen Bekanntmachung muss sich daran ausrichten, dass die Adressaten in die Lage versetzt werden, ihre Rechte wahrzunehmen, derentwegen die Bekanntmachung erfolgt.[20] Die öffentliche Bekanntmachung ist u. a. ausdrücklich für folgende Entscheidungen und Maßnahmen vorgeschrieben:
§ 5 Abs. 2 | Beschluss über die Führung des Verfahrens oder einzelner Teile im schriftlichem Wege |
§ 23 Abs. 1 | Beschluss über die Anordnung von Verfügungsbeschränkungen und die Bestellung eines vorläufigen Insolvenzverwalters gemäß § 21 Abs. 2 |
§ 25 Abs. 1 | Beschluss über die Aufhebung von Sicherungsmaßnahmen |
§ 26 | Beschluss über die Abweisung mangels Masse |
§ 30 Abs. 1 | Beschluss zur Eröffnung des Insolvenzverfahrens |
§ 34 Abs. 3 | Rechtskräftige Entscheidung zur Aufhebung des Eröffnungsbeschlusses |
§ 35 Abs. 3 S. 3 | Erklärung zu Vermögen aus selbständiger Tätigkeit |
§ 64 Abs. 2 | Beschluss zur Festsetzung der Vergütung und der zu erstattenden Auslagen des Insolvenzverwalters |
§ 74 Abs. 2 | Einberufung einer Gläubigerversammlung |
§ 78 Abs. 2 | Aufhebung eines Beschlusses der Gläubigerversammlung durch das Insolvenzgericht |
§ 177 Abs. 3 | Anberaumung eines besonderen Prüfungstermins für nachträgliche Forderungsanmeldungen |
§ 188 | Bekanntmachung der bei einer Verteilung zu berücksichtigenden Insolvenzforderungen und des für die Verteilung verfügbaren Betrages der Insolvenzmasse (öffentliche Bekanntmachung durch den Insolvenzverwalter) |
§ 197 Abs. 2 | Öffentliche Bekanntmachung des Schlusstermins |
§ 200 Abs. 2 | Aufhebung des Insolvenzverfahrens |
§ 208 Abs. 2 | Anzeige der Masseunzulänglichkeit |
§ 214 Abs. 1 | Antrag auf Einstellung des Insolvenzverfahrens wegen Wegfall des Insolvenzgrundes oder mit Zustimmung der Gläubiger |
§ 215 Abs. 1 | Beschluss über die Einstellung des Insolvenzverfahrens nach §§ 207, 211, 212 oder 213 |
§ 235 Abs. 2 | Anberaumung des Erörterungs- und Abstimmungstermins über einen Insolvenzplan |
§ 258 Abs. 3 | Aufhebung des Insolvenzverfahrens nach rechtskräftiger Bestätigung eines Insolvenzplans |
§ 267 Abs. 1 und 2 | ggf. gemeinsam mit § 258 Abs. 3 Bekanntmachung der Überwachung der Erfüllung eines Insolvenzplans |
§ 268 Abs. 2 | Aufhebung der Überwachung der Erfüllung eines Insolvenzplans |
§ 273 | Anordnung oder Aufhebung der Anordnung der Eigenverwaltung nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens |
§ 277 Abs. 3 | Anordnung der Zustimmungsbedürftigkeit bestimmter Rechtsgeschäfte des Schuldners bei Eigenverwaltung |
§ 296 Abs. 3 | Beschluss zur Versagung der Restschuldbefreiung wegen Obliegenheitsverletzungen |
§ 300 Abs. 4 | Beschluss zur Erteilung oder Versagung der Restschuldbefreiung nach Ende der "Wohlverhaltensperiode" |
§ 303 Abs. 3 | Beschluss zum Widerruf der Restschuldbefreiung |
§ 345 Abs. 1 | Wesentlicher Inhalt der Entscheidung über die Verfahrenseröffnung und der Entscheidung über die Bestellung des Insolvenzverwalters bei Anerkennung eines ausländischen Insolvenzverfahrens |
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