§ 345 Öffentliche Bekanntmachung

 

(1) 1Sind die Voraussetzungen für die Anerkennung der Verfahrenseröffnung gegeben, so hat das Insolvenzgericht auf Antrag des ausländischen Insolvenzverwalters den wesentlichen Inhalt der Entscheidung über die Verfahrenseröffnung und der Entscheidung über die Bestellung des Insolvenzverwalters im Inland bekannt zu machen. 2§ 9 Abs. 1 und 2 und § 30 Abs. 1 Satz 1 gelten entsprechend. 3Ist die Eröffnung des Insolvenzverfahrens bekannt gemacht worden, so ist die Beendigung in gleicher Weise bekannt zu machen.

(2) 1Hat der Schuldner im Inland eine Niederlassung, so erfolgt die öffentliche Bekanntmachung von Amts wegen. 2Der Insolvenzverwalter oder ein ständiger Vertreter nach § 13e Abs. 2 Satz 5 Nr. 3 des Handelsgesetzbuchs unterrichtet das nach § 348 Abs. 1 zuständige Insolvenzgericht.

(3) 1Der Antrag ist nur zulässig, wenn glaubhaft gemacht wird, dass die tatsächlichen Voraussetzungen für die Anerkennung der Verfahrenseröffnung vorliegen. 2Dem Verwalter ist eine Ausfertigung des Beschlusses, durch den die Bekanntmachung angeordnet wird, zu erteilen. 3Gegen die Entscheidung des Insolvenzgerichts, mit der die öffentliche Bekanntmachung abgelehnt wird, steht dem ausländischen Verwalter die sofortige Beschwerde zu.

1. Allgemeines

 

Rn 1

Eine § 345 entsprechende Regelung enthalten Art. 21 EuInsVO und Art. 102 § 5 EGInsO.[1]

 

Rn 2

§ 345 InsO regelt die öffentliche Bekanntmachung einer EU-ausländischen Insolvenzverfahrenseröffnung in Deutschland. Die öffentliche Bekanntmachung der Eröffnung des ausländischen Insolvenzverfahrens ist weder für dessen Anerkennung noch für die Anerkennung und die Ausübung der Befugnisse des im Rahmen dieses Verfahrens bestellten Verwalters erforderlich.[2] Sie dient der Unterrichtung der Beteiligten und des Geschäftsverkehrs.[3] Außerdem ist die öffentliche Bekanntmachung im Zusammenhang mit der gutgläubigen Leistung Dritter an den Insolvenzschuldner bedeutsam: Bis zur öffentlichen Bekanntmachung wird vermutet, dass der Drittschuldner keine Kenntnis von der Verfahrenseröffnung hatte, § 350 Satz 2.

 

Rn 3

Lediglich bei Belegenheit einer Niederlassung in Deutschland erfolgt eine öffentliche Bekanntmachung von Amts wegen (§ 345 Abs. 2), ansonsten erfolgt sie nur auf Antrag des Verwalters (§ 345 Abs.1).

 

Rn 4

§ 345 gilt für ausländische eröffnete Hauptinsolvenzverfahren, aber auch für eröffnete ausländische Partikular- und Sekundärinsolvenzverfahren.[4]

 

Rn 5

Teilweise wird vertreten, dass § 345 auf die Veröffentlichung von Sicherungsmitteln anzuwenden sei.[5] Hiergegen spricht zwar der klare Wortlaut des Gesetzes. Andererseits besteht eine planwidrige Lücke für den Fall, dass das ausländische Gericht im vorläufigen Verfahren nach der ausländischen lex fori concursus Sicherungsmaßnahmen anordnet, die nach § 343 Abs. 2 ebenfalls in Deutschland anzuerkennen sind: Während Sicherungsmaßnahmen, die nach § 344 Abs. 1 vom inländischen Insolvenzgericht angeordnet werden, gemäß § 23 Abs. 1 bekannt gemacht werden, könnten ausländische Sicherungsmaßnahmen in Deutschland nicht veröffentlicht werden. Da aber auch diese Maßnahmen die künftige Masse sichern sollen, ist insoweit § 345 anolog anzuwenden.[6]

 

Rn 5a

Der Wortlaut des § 345 wurde durch das Gesetz zur Vereinfachung des Insolvenzrechts vom 13.4.2007[7] sowie durch das Gesetz zur Modernisierung des GmbH-Rechts und zur Bekämpfung von Missbräuchen vom 23.10.2008[8] (kurz MoMiG) geringfügig modifiziert. Durch das erstere Gesetz wurde in Abs. 1 der Verweis auf "§ 30 Abs. 1" durch einen Verweis auf "§ 30 Abs. 1 Satz 1" vervollständigt. Grund hierfür ist die Einführung der Internet-Veröffentlichung, welche § 30 Abs. 1 Satz 2 gegenstandslos gemacht hat.[9] Der neue Satz 2 betrifft ausschließlich den Fall eines Antrags auf Restschuldbefreiung nach § 287, sodass der Verweis in § 345 nunmehr auf § 30 Abs. 1 Satz 1 zu beschränken war. Durch das MoMiG wurde in § 345 Abs. 2 der Verweis auf § 13e Abs. 2 Satz 4 Nr. 3 HGB durch einen Verweis auf "§ 13e Abs. 2 Satz 5 Nr. 3" HGB ersetzt. Im Rahmen des MoMiG wurde ein neuer Satz 4 eingefügt, sodass sich die Satznummerierung geändert hat. Sachliche Änderungen haben jedoch diese beiden Gesetze nicht zur Folge gehabt.

[1] Vgl. insoweit auch die Kommentierung zu Art. 21 EuInsVO und Art. 102 § 5 EGInsO; siehe auch hierzu Pannen/Eickmann, EuInsVO, Art. 21 Rn. 1 ff.
[2] HK-Stephan, § 345 Rn. 4; Kübler/Prütting-Kemper, § 345 Rn. 2; FK-Werner/Schuster, § 345 Rn. 1.
[3] BegrRegE, BT-Drs. 15/16, S. 22; MünchKomm-Reinhart, § 345 Rn. 1.
[4] So auch Kübler/Prütting-Kemper, § 345 Rn. 2.
[5] Braun-Liersch, § 345 Rn. 5; Kübler/Prütting-Kemper, § 345 Rn.10; FK-Werner/Schuster, § 345 Rn. 1; a.A. MünchKommBGB-Kindler, § 345 InsO Rn. 1076.
[6] Kübler/Prütting-Kemper, § 345 Rn.10; Braun-Liersch, § 345 Rn. 5.
[7] BGBl. I 2007, S. 509.
[8] BGBl. I 2008, S. 2026.
[9] RegE, Gesetz zur Vereinfachung des Insolvenzverfahrens, S. 30.

2. § 345 Abs. 1, Antragsrecht des ausländischen Insolvenzverwalters

 

Rn 6

Aus dem Umkehrschluss aus § 345 Abs. 2 ergibt sich, dass § 345 Abs. 1 den Fall betrifft, dass keine Niederlassung in Deutschland vorhanden ist. Der aus...

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Steuer Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge