Gesetzestext

 

(1) 1Das Insolvenzgericht weist den Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens ab, wenn das Vermögen des Schuldners voraussichtlich nicht ausreichen wird, um die Kosten des Verfahrens zu decken. 2Die Abweisung unterbleibt, wenn ein ausreichender Geldbetrag vorgeschossen wird oder die Kosten nach § 4a gestundet werden. 3Der Beschluss ist unverzüglich öffentlich bekannt zu machen.

(2) 1Das Gericht hat die Schuldner, bei denen der Eröffnungsantrag mangels Masse abgewiesen worden ist, in ein Verzeichnis einzutragen (Schuldnerverzeichnis). 2Die Vorschriften über das Schuldnerverzeichnis nach der Zivilprozessordnung gelten entsprechend; jedoch beträgt die Löschungsfrist fünf Jahre.

(3) 1Wer nach Absatz 1 Satz 2 einen Vorschuss geleistet hat, kann die Erstattung des vorgeschossenen Betrages von jeder Person verlangen, die entgegen den Vorschriften des Insolvenz- oder Gesellschaftsrechts den Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens pflichtwidrig und schuldhaft nicht gestellt hat. 2Ist streitig, ob die Person pflichtwidrig und schuldhaft gehandelt hat, so trifft sie die Beweislast.

(4) Zur Leistung eines Vorschusses nach Absatz 1 Satz 2 ist jede Person verpflichtet, die entgegen den Vorschriften des Insolvenz- oder Gesellschaftsrechts pflichtwidrig und schuldhaft keinen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens gestellt hat. Ist streitig, ob die Person pflichtwidrig und schuldhaft gehandelt hat, so trifft sie die Beweislast. Die Zahlung des Vorschusses kann der vorläufige Insolvenzverwalter sowie jede Person verlangen, die einen begründeten Vermögensanspruch gegen den Schuldner hat.

1. Allgemeines

 

Rn 1

Die Vorschrift regelt den Fall der Abweisung eines Antrags auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels Masse. Neben der Möglichkeit der Abweisung wegen Unzulässigkeit oder Unbegründetheit des Antrags, etwa weil der Antrag beim unzuständigen Gericht gestellt wurde und trotz Hinweises keine Verweisung beantragt wurde, der antragstellende Gläubiger seine Forderung nicht glaubhaft machen konnte oder ein Insolvenzgrund nicht gegeben ist, folgt die Abweisung des Eröffnungsantrags trotz seiner Zulässigkeit und Begründetheit dann, wenn das Schuldnervermögen voraussichtlich nicht ausreichen wird, um die Kosten des Insolvenzverfahrens zu decken.

 

Rn 2

Die Abweisung unterbleibt in diesem Fall, wenn durch den Antragsteller oder von einer dritten Person ein ausreichender Geldbetrag bereitgestellt wird, der die Deckung der voraussichtlichen Verfahrenskosten gewährleistet. Steht für das Gericht die fehlende Massekostendeckung fest und unterbleibt ein Massekostenvorschuss, ist der Antrag auf Eröffnung des Verfahrens zwingend zurückzuweisen, ein Ermessen des Insolvenzgerichtes besteht insoweit nicht mehr.

Durch das Gesetz zur Änderung der Insolvenzordnung und anderer Gesetze (InsO-ÄndG)[1] wurde Abs. 1 Satz 2 um einen weiteren Halbsatz ergänzt. Die Abweisung des Eröffnungsantrags mangels Masse unterbleibt demgemäß auch dann, wenn die Kosten des Insolvenzverfahrens gem. § 4a gestundet werden.

Eine weitere Ergänzung des Absatz 1 durch einen neuen Satz 3 gilt für alle Abweisungsbeschlüsse zu Insolvenzanträgen, die seit dem 1.7.2007 gestellt worden sind. Durch das Gesetz zur Vereinfachung des Insolvenzverfahrens,[2] dass bis auf wenige Vorschriften, die bereits mit Verkündung in Kraft getreten sind, mit Wirkung ab dem 1.7.2007 gilt (Art. 103c Abs. 1 EGInsO), ist nunmehr verbindlich geregelt, dass auch der Beschluss, mit dem ein Eröffnungsantrag mangels Masse abgewiesen wird, unverzüglich öffentlich bekannt zu machen ist (§ 9).

 

Rn 3

Die Ermöglichung einer frühzeitigen und erleichterten Eröffnung von Insolvenzverfahren war ein erklärtes Ziel des Gesetzgebers. Mit der Einführung der Insolvenzordnung sollte die Zahl der Eröffnungsanträge, die mangels Masse abgewiesen werden mussten, gegenüber der bislang herrschenden Praxis reduziert werden.[3] Während die Abweisung der Eröffnungsanträge mangels Masse sowohl nach der KO als auch nach der GesO zum Regelfall und die Verfahrenseröffnung zur Ausnahme geworden war, sollte die Eröffnung des Verfahrens aufgrund der Vorschriften der InsO wieder zum Regelfall werden. Die Erwartungen des Gesetzgebers haben sich nach Maßgabe der Daten des statistischen Bundesamtes zwischenzeitlich erfüllt.

Bei den Unternehmensinsolvenzen belief sich die Eröffnungsquote in den Jahren 1999 bis 2001 noch unter 50% mit steigender Tendenz, seit dem Jahr 2002 führt mehr als die Hälfte der Insolvenzanträge zu einer Verfahrenseröffnung, für das Jahr 2005 liegt die Eröffnungsquote bei 63,1%.

Bei den Insolvenzverfahren für die übrigen Schuldner, hier maßgeblich die Insolvenzverfahren über das Vermögen natürlicher Personen, war die Eröffnungsquote im Jahr 1999 noch mit derjenigen für Unternehmensinsolvenzverfahren vergleichbar (ca. 1/3), seit dem Jahr 2002 infolge der Einführung der Verfahrenskostenstundung gemäß § 4a beläuft sich die Eröffnungsquote auf zunächst 88% (2002) und hat 2005 einen Wert von 94,2% erreicht.

 

Rn 4

Das Erfordernis der Dec...

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