Gesetzestext

 

(1) 1Örtlich zuständig ist ausschließlich das Insolvenzgericht, in dessen Bezirk der Schuldner seinen allgemeinen Gerichtsstand hat. 2Liegt der Mittelpunkt einer selbständigen wirtschaftlichen Tätigkeit des Schuldners an einem anderen Ort, so ist ausschließlich das Insolvenzgericht zuständig, in dessen Bezirk dieser Ort liegt.

(2) Hat der Schuldner in den letzten sechs Monaten vor der Antragstellung Instrumente gemäß § 29 des Unternehmensstabilisierungs- und -restrukturierungsgesetzes in Anspruch genommen, ist auch das Gericht örtlich zuständig, das als Restrukturierungsgericht für die Maßnahmen zuständig war.

(3) Sind mehrere Gerichte zuständig, so schließt das Gericht, bei dem zuerst die Eröffnung des Insolvenzverfahrens beantragt worden ist, die Übrigen aus.

1. Allgemeines

 

Rn 1

Die Vorschrift bestimmt die örtliche Zuständigkeit des Insolvenzgerichts. Die Regelung bezieht sich auf alle insolvenzfähigen Personen, Gesellschaften und sonstigen Vermögensmassen gem. § 11. Es wird damit sichergestellt, dass das Insolvenzverfahren an demjenigen Ort durchgeführt wird, an dem der Gemeinschuldner seinen wirtschaftlichen Schwerpunkt hat. Flankiert wird dies durch das Wahlrecht gemäß Absatz 2, sofern der Schuldner in den letzten sechs Monaten vor der Antragstellung Instrumente nach § 29 des Unternehmensstabilisierungs- und Restrukturierungsgesetzes (StaRUG) in Anspruch genommen hat. In einem solchen Falle ist örtlich auch das Gericht zuständig, welches als Restrukturierungsgericht für die entsprechenden Maßnahmen zuständig gewesen ist.

 

Rn 2

Die Regelung normiert eine ausschließliche Zuständigkeit, die weder durch Gerichtsstandsvereinbarungen noch durch rügeloses Einlassen umgangen werden kann. Für Nachlassinsolvenzverfahren existiert mit § 315 in Bezug auf die örtliche Zuständigkeit eine Sondernorm. Gleiches gilt für Sanierungs- und Reorganisationsverfahren der Kreditinstitute, bei denen gem. § 2 Abs. 3 Satz 2 KredReorG das OLG Frankfurt a.M. zuständig ist.

Bei Insolvenzsachen mit einem Auslandsbezug besteht die Möglichkeit, einem Insolvenzgericht die Zuständigkeit für die Bezirke mehrerer Insolvenzgerichte zuzuweisen, Art. 102 § 1 Abs. 3 Satz 2 EGInsO, § 348 Abs. 3, Abs. 4.

 

Rn 3

Die Überprüfung der örtlichen Zuständigkeit hat das Gericht von Amts wegen gem. § 5 zu prüfen.[1] Damit darf das Gericht bei Zweifeln an der eigenen örtlichen Zuständigkeit die Angaben des Antragstellers nicht ungeprüft zugrunde legen.[2] Bestehen Anhaltspunkte für einen vom allgemeinen Gerichtsstand des Schuldners abweichenden Mittelpunkt einer selbstständigen wirtschaftlichen Tätigkeit, hat das Gericht den maßgeblichen Sachverhalt aufzuklären.[3] Eine Prüfung von Amts wegen ist insoweit aber nicht gleichbedeutend mit einer Ermittlungspflicht von Amts wegen.[4] Das zuständige Insolvenzgericht hat vielmehr einen Beurteilungsspielraum. Ausgangspunkt ist dabei, dass der Antragsteller des betreffenden Insolvenzverfahrens die die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Insolvenzgerichts begründenden Umstände anzugeben hat.[5] Sodann sind mehrere Kriterien denkbar. Ausschlaggebender Zeitpunkt für die Bestimmung der örtlichen Zuständigkeit ist der Antragseingang bei Gericht.[6] Die einmal existente Zuständigkeit wird durch nachträglich eintretende Umstände nicht tangiert.[7] Zur Lösung des negativen Kompetenzkonflikts ist das OLG gem. § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO zur Entscheidung berufen, wenn zwei Amtsgerichte sich rechtskräftig für unzuständig erklären.[8]

Verbleiben seitens des Insolvenzgerichts Zweifel, kann das Gericht im Rahmen der Amtsermittlung den Schuldner anhören[9], einen Sachverständigen bestellen und diesen mit Prüfung der örtlichen Zuständigkeit beauftragen.[10] Für den Fall, dass ein Sicherungsbedürfnis erkennbar ist und ein Schuldner nicht kooperiert, kann das Insolvenzgericht anstatt eines Sachverständigen auch einen vorläufigen Insolvenzverwalter benennen.

2. Mittelpunkt der selbstständigen wirtschaftlichen Tätigkeit

 

Rn 4

Selbstständige wirtschaftliche Tätigkeit ist jede auf eine Gewinnerzielung gerichtete Tätigkeit.[11] Die Hauptniederlassung und damit der Mittelpunkt einer selbstständigen wirtsch...

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