Gesetzestext

 

(1) Ein Auftrag der Gläubigerversammlung zur Ausarbeitung eines Insolvenzplans ist an den Sachwalter oder an den Schuldner zu richten. Wird der Auftrag an den Schuldner gerichtet, so wirkt der Sachwalter beratend mit.

(2) Eine Überwachung der Planerfüllung ist Aufgabe des Sachwalters.

1. Bisherige gesetzliche Regelung

 

Rn 1

Die Vorschrift wurde bei Neuschaffung der Insolvenzordnung mit Gesetz vom 5.10.1994 (BGBl. I S. 2866) eingeführt und gilt seitdem unverändert.

2. Allgemeines

 

Rn 2

Nach § 270 Abs. 1 Satz 2 gelten auch im Insolvenzverfahren mit Anordnung der Eigenverwaltung die §§ 217 ff., so dass die Erstellung und Durchführung eines Insolvenzplanes möglich ist. Dadurch kann möglicherweise auch eine bessere Erfüllung der in § 1 genannten Verfahrensziele erreicht werden. In der Regel wird es sich bei den Fällen der Eigenverwaltung zwar ohnehin um Unternehmen handeln, deren Unternehmensträger sanierungsfähig ist oder bei denen eine übertragende Sanierung möglich scheint. Gleichwohl ist nach §§ 270 Abs. 1 Satz 2, 217 auch ein Liquidationsplan im Rahmen einer Eigenverwaltung möglich. Dies bietet sich insbesondere für die Fälle an, in denen das Ergebnis der Liquidation stark von der Beteiligung des Schuldners persönlich abhängt. Mit dem ESUG[1] sollte der Zugang zur Eigenverwaltung erleichtert werden, was auch für die Fälle gilt, in denen neben der Eigenverwaltung ein Insolvenzplan angestrebt wird.

 

Rn 3

§ 284 enthält bei ansonsten gleichbleibender Geltung der §§ 217 ff. besondere Regeln für die Erteilung des Planauftrags in Abs. 1 und für die Überwachung der Planerfüllung.

[1] Gesetz vom 7.12.2011 (BGBl. I S. 2582).

3. Erteilung des Planauftrages

 

Rn 4

Gemäß § 218 Abs. 1 kommt dem Schuldner schon im Standardinsolvenzverfahren ein Initiativrecht zur Planvorlage zu. Nach der Gesetzesbegründung[2] fällt das ansonsten zusätzlich dem Insolvenzverwalter zukommende Planinitiativrecht grundsätzlich ebenfalls dem Schuldner zu. Danach dürfte bei der Eigenverwaltung nur der Schuldner einen Plan vorlegen, sei es, dass er ihn bereits mit Stellung des Insolvenzantrages präsentiert oder dass er ihn während des Schutzschirm- oder des eröffneten Verfahrens ausarbeitet. Um aber das Verfahren flexibler zu gestalten, die Gläubigerautonomie zu stärken, die Akzeptanz auch dieser Verfahrensart bei den Beteiligten zu erhöhen und weil der Sachwalter in der Regel die bessere Eignung und mehr Erfahrung mitbringen dürfte, wurde die Regelung des § 284 im Laufe des Gesetzgebungsverfahrens dahingehend ergänzt, dass die Gläubigerversammlung nicht nur dem Schuldner, sondern auch dem Sachwalter einen Auftrag zur Erstellung eines Insolvenzplanes erteilen kann. Die Gläubigerversammlung kann gemäß § 157 Satz 2 insoweit auch Zielvorgaben machen und dem Schuldner etwa aufgeben, einen anderen als bisher bereits ausgearbeiteten Plan vorzulegen.[3] Denkbar erscheint auch trotz des Gesetzeswortlauts, gleichzeitig den Schuldner mit der Erstellung eines Fortführungsplanes und des Sachwalters mit der Erstellung eines Liquidationsplanes zu beauftragen,[4] wobei die Gläubigerversammlung jedoch die entstehenden Mehrkosten berücksichtigen sollte. Eine Beauftragung beider zur Erstellung eines gemeinschaftlichen Insolvenzplanes empfiehlt sich nicht, weil dann Kompetenzkonflikte drohen, die die Fertigstellung eines Insolvenzplanes scheitern lassen können. Dem Sachwalter selbst kommt ohne Beauftragung durch die Gläubigerversammlung kein eigenes Recht zur Planvorlage zu.[5]

 

Rn 5

Nach Abs. 1 Satz 2 wirkt der Sachwalter beratend mit, wenn der Auftrag zur Planerstellung von der Gläubigerversammlung an den Schuldner erteilt wird. Hierzu ist er nicht nur berechtigt, sondern auch verpflichtet. Dies berührt jedoch nicht die Rechte derer, die gemäß § 218 Abs. 3 zur Mitwirkung berechtigt sind (Gläubigerausschuss, Betriebsrat etc.). Diese Mitwirkungspflicht des Sachwalters ergänzt die allgemeine Überwachungs- und Unterrichtungsverpflichtung aus § 274 und er wird es den Gläubigern gemäß § 274 Abs. 3 anzuzeigen haben, wenn sich die Erstellung des Insolvenzplanes in einem Maße verzögert, das die Zielerreichung gefährdet erscheinen lässt. Sinnvoll erscheint die Beauftragung des Schuldners mit der Erstellung eines Insolvenzplanes durch die Gläubigerversammlung folglich nur dann, wenn er uneingeschränkt zur uneigennützigen Kooperation mit dem Sachwalter bereit ist und noch dazu die erforderliche Qualifikation für die Planerstellung besitzt. Diesem Idealtypus wird der Schuldner – ohne Aufnahme neuer Geschäftsführer – nicht oft entsprechen und zudem ist zu bedenken, dass der Schuldner auch schon in der Vergangenheit (d.h. bis zum Insolvenzantrag und während des Eröffnungsverfahrens) eine einvernehmliche Sanierung des Unternehmens nicht erreichen konnte. Dass die Gläubigerversammlung dann die letzte Chance zur Planerstellung ausgerechnet dem Schuldner überlässt, wird eher selten sein.

 

Rn 6

Die Beauftragung des Sachwalters mit der Planerstellung führt regelmäßig zu einer Erhöhung seiner Vergütung, weil sich die Sachwaltervergütung gemäß § 12 InsVV an der Insolvenzverwalte...

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