Gesetzestext

 

Jede Gruppe der stimmberechtigten Beteiligten stimmt gesondert über den Insolvenzplan ab.

 

Rn 1

Die Vorschrift sieht vor, dass innerhalb jeder Gruppe (vgl. § 222) der Stimmberechtigten gesondert über den Plan abgestimmt wird. Eine Gesamtabstimmung aller Stimmberechtigten ist nicht erforderlich und könnte angesichts der unterschiedlichen wirtschaftlichen Interessen der jeweiligen Gruppen möglicherweise zu einer Verzerrung des Meinungsbildes führen.

 

Rn 2

Die Abstimmung erfolgt im Normalfall im Abstimmungstermin. Zum genauen Ablauf des Abstimmungsverfahrens schweigt das Gesetz. Als Umkehrschluss zu § 242 ergibt sich, dass die Stimmabgabe im Normalfall mündlich zu erfolgen hat. Die Stimmabgabe und das Ergebnis der Abstimmung sind zu protokollieren.[1] Die Reihenfolge der Abstimmung legt das Insolvenzgericht in seiner verfahrensleitenden Rolle gemäß § 76 Abs. 1 fest.[2] Nach § 242 schriftlich abgegebene Stimmen sind im Abstimmungstermin zu verlesen.[3] Nach bereits erfolgter Stimmabgabe ist ein Widerruf bzw. eine Abänderung aus Gründen der Verfahrensbeschleunigung nicht mehr möglich.[4] Für schriftlich abgegebene Stimmen gelten hier Besonderheiten (vgl. hierzu ausführlich unter § 242 Rdn. 10). Die schriftlich abgegebenen Stimmen sind im Termin zu verlesen und zu protokollieren.

 

Rn 3

Durchaus denkbar ist es, dass ein teilgesicherter Gläubiger, bei dem der Insolvenzplan einen Eingriff sowohl in die persönliche Forderung als auch in die gesicherte Forderung vorsieht, in zwei verschiedenen Gruppen vertreten ist. Als Folge von § 243 stimmt dieser Beteiligte dann in jeder der Gruppen ab und ist auch jeweils mit seiner Kopfstimme zu erfassen.[5]

 

Rn 4

Die Beteiligten haben die Möglichkeit, sich bei der Abstimmung vertreten zu lassen. Für die Vertretung gilt § 4 InsO i.V.m. § 79 ZPO.[6] Nach § 79 Abs. 2 ZPO ist damit die Vertretung nur durch einen bestimmten Personenkreis unter anderem Rechtsanwälte sowie nahestehende Personen, Verbraucherzentralen oder Verbände und Inkassodienstleister möglich.

Nicht zulässig ist, dass der Schuldner dahingehend für die Zustimmung zu dem Insolvenzplan wirbt, dass er den Gläubigern anbietet, einem auf seine Kosten beauftragten Rechtsanwalt Stimmrechtsvollmacht zu erteilen.[7] Denn gemäß § 43a Abs. 4 BRAO darf ein Rechtsanwalt keine widerstreitenden Interessen vertreten. Bei dieser Vorschrift handelt es sich um ein gesetzliches Verbot im Sinne des § 134 BGB.[8] Zwischen Schuldner und Insolvenzgläubiger bestehen im Insolvenzverfahren indes widerstreitende Interessen. Ein vom Schuldner bezahlter Rechtsanwalt, der sich von Insolvenzgläubigern Stimmrechtsvollmachten erteilen lässt, verstößt damit gegen das Verbotsgesetz gemäß § 43a Abs. 4 BRAO mit der Folge, dass die ihm erteilten Stimmrechtsvollmachten und auch die Mandatsvereinbarung nach §§ 134, 139 BGB nichtig sind.[9]

 

Rn 5

Der Rechtsanwalt müsste beide Mandate niederlegen, hätte keinen Vergütungsanspruch und riskiert ein kammerrechtliches Aufsichtsverfahren und unter Umständen ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren wegen Verstoßes gegen § 356 StGB.

[1] Ahrens/Gehrlein/Ringstmeier-Silcher, § 243 Rn. 4.
[2] Braun-Braun/Frank, § 243 Rn. 3; MünchKomm-Hintzen, § 243 Rn. 4; Uhlenbruck-Lüer/Streit, § 243 Rn. 4.
[3] Ahrens/Gehrlein/Ringstmeier-Silcher, § 243 Rn. 8.
[4] Andres/Leithaus-Andres, § 243 Rn. 3; MünchKomm-Hintzen, § 243 Rn. 4; HK-Haas, § 243 Rn. 54; Uhlenbruck-Lüer/Streit, § 243 Rn. 6.
[5] Braun-Braun/Frank, § 243 Rn. 5
[6] BeckOK-Geiwitz/von Danckelmann, § 243 Rn. 3.
[7] A.A. Ahrens/Gehrlein/Ringstmeier-Silcher, § 243 Rn. 5.
[9] LG Hamburg, Beschluss vom 01.10.2006, 326 T 93/06, NZI 2007, 415 (415) [LG Hamburg 01.12.2006 - 326 T 93/06]; AG Hamburg 13.07.2006, 67g IN 476/05; AG Stendal 12.11.2012, 7 IN 164/12.

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