Gesetzestext

 

(1) Ist ein gesonderter Abstimmungstermin bestimmt, so kann das Stimmrecht schriftlich ausgeübt werden.

(2) 1Das Insolvenzgericht übersendet den stimmberechtigten Beteiligten nach dem Erörterungstermin den Stimmzettel und teilt ihnen dabei ihr Stimmrecht mit. 2Die schriftliche Stimmabgabe wird nur berücksichtigt, wenn sie dem Gericht spätestens am Tag vor dem Abstimmungstermin zugegangen ist; darauf ist bei der Übersendung des Stimmzettels hinzuweisen.

1. Recht zur schriftlichen Teilnahme an der Abstimmung

 

Rn 1

Die mit Einführung der Insolvenzordnung eröffnete Möglichkeit der vollständig schriftlichen Stimmabgabe erleichtert das Abstimmungsverfahren und dient damit gleichfalls der Straffung des Verfahrens. Die schriftliche Ausübung des Stimmrechts setzt voraus, dass zuvor ein gesonderter Abstimmungstermin gemäß § 241 anberaumt wurde. Bestrittene Forderungen gewähren kein Stimmrecht, es sei denn, dass eine Einigung der Gläubiger mit dem Insolvenzverwalter oder die gerichtliche Zuerkennung herbeigeführt wurde. Abweichend vom Gang des Verfahrens im allgemeinen Prüfungstermin sind zudem den Absonderungsberechtigten gemäß § 238, den Anteilsinhabern gemäß § 238a sowie den Berechtigten aus gruppeninternen Drittsicherheiten gemäß § 239b Stimmrechte zuzuteilen, soweit deren Rechtsstellung geregelt wird.[1] Die Modalitäten der schriftlichen Abstimmung sind in § 242 abschließend geregelt.[2]

[1] Flöther/Smid/Wehdeking, Kap. 8 Rn. 21 f.
[2] Frind, InsbürO 2019, 402 (404).

1.1 Schriftliche Abstimmung als zusätzliche Möglichkeit für die Beteiligten

 

Rn 2

Zunächst stellt sich aufgrund des Wortlauts des § 242 Abs. 1 einerseits[3] und des § 242 Abs. 2 Satz 1 andererseits[4] die Frage, ob hierdurch ein Wahlrecht eröffnet wird oder nicht vielmehr die Stimmberechtigten mit der Übersendung des Stimmzettels auch zur schriftlichen Ausübung ihres Stimmrechts verpflichtet werden. Insbesondere zur Senkung von Kosten und zur Beschleunigung des Verfahrens wäre eine solche schriftliche Abstimmungspflicht von Vorteil.

 

Rn 3

Dagegen spricht jedoch § 242 Abs. 2 Satz 2, der sowohl auf den Eingang schriftlicher Abstimmungen als auch auf die Durchführung eines Abstimmungstermins Bezug nimmt. Das Gesetz stellt ausdrücklich beide Möglichkeiten nebeneinander. Den Beteiligten wird mithin durch § 242 die Wahlmöglichkeit eröffnet, ihre Stimme per Post oder im Termin abzugeben. Sind im Einzelfall einmal alle Stimmen bereits am Tag vor dem Termin schriftlich abgegeben worden, so wird auf die Durchführung eines Abstimmungstermins verzichtet werden können.

[3] "… So kann das Stimmrecht schriftlich ausgeübt werden."
[4] "Das Insolvenzgericht übersendet … den Stimmzettel …"

1.2 Pflicht des Insolvenzgerichts, die Möglichkeit der schriftlichen Stimmabgabe zu schaffen

 

Rn 4

Während § 242 Abs. 1 den Beteiligten die Möglichkeit gibt, ihr Stimmrecht auch schriftlich auszuüben, statuiert Abs. 2 Satz 1 der Norm die Pflicht des Insolvenzgerichts, die Voraussetzungen für eine solche schriftliche Stimmabgabe zu schaffen.[5] Das Gericht hat den Stimmberechtigten nach dem Erörterungstermin den Stimmzettel zu übersenden und sie auf ihr Stimmrecht hinzuweisen. Nur so können die Beteiligten ihr Recht zur schriftlichen Stimmabgabe auch wahrnehmen. Mangels Verweises auf § 241 Abs. 2 Satz 2–4 ist auch Aktionären und Kommanditaktionären – sofern ihnen ausnahmsweise ein Stimmrecht zusteht – ein Stimmzettel zu übersenden.[6] Eine Stimmabgabe per Telefax ist gültig.[7]

[5] K. Schmidt-Spliedt, § 242 Rn. 1; a.A. Ahrens/Gehrlein/Ringstmeier-Silcher, § 242 Rn. 4.
[6] Uhlenbruck-Lüer/Streit, § 242 Rn. 2; K. Schmidt-Spliedt, § 242 Rn. 1.
[7] AG Duisburg NZI 2003, 447 (448).

1.3 Umfang des Stimmrechts

 

Rn 5

§ 242 Abs. 1 sieht vor, dass das Stimmrecht schriftlich ausgeübt werden kann, wenn vom Gericht ein gesonderter Abstimmungstermin bestimmt worden ist. Die für eine Abstimmung erforderliche Festsetzung der jeweiligen Stimmrechte der einzelnen Beteiligten hat bereits im zwingend (§ 235 Abs. 1 Satz 1) zuvor durchgeführten Erörterungstermin zu erfolgen, so dass bezüglich des Umfangs des Stimmrechts keine Unklarheiten bestehen dürften.

2. Mit der schriftlichen Abstimmung verbundene Formalien

 

Rn 6

Die in § 242 Abs. 2 Satz 1 angeordnete Übersendung des Stimmzettels durch das Insolvenzgericht wird aufgrund der nach § 239 bereits erstellten Stimmliste erfolgen. Eine eindeutige Stimmabgabe für oder gegen den Plan ist damit möglich. In der Praxis dürfte die Ladung zum Termin gemäß § 241 Abs. 2 Satz 1 mit der Übersendung der Stimmzettel verbunden werden.

 

Rn 7

Die ausgefüllten Stimmzettel sind an das Insolvenzgericht zurückzusenden. An den Insolvenzverwalter gerichtete Erklärungen soll dieser an das Insolvenzgericht weiterleiten.[8]

 

Rn 8

In zeitlicher Hinsicht muss der ausgefüllte Stimmzettel bereits einen Tag vor dem Abstimmungstermin beim Gericht eingehen (§ 242 Abs. 2 Satz 2), so dass eine gegenüber der Abstimmung im Termin verkürzte Frist vorliegt. Anders als im Vergleichsverfahren, wo noch ein Eingang der schriftlich abgegebenen Stimme während des Abstimmungstermins ausreichend war (§ 73 Abs. 1 VerglO), trägt die Norm der Möglichkeit Rechnung, dass der Abstimmungstermin außerhalb des Gerichtsgebäudes stattfinden kann und dort ein unmittelbares Eintreffen der Stimme nicht gewährleistet wäre.[9] Daher müssen sc...

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