Gesetzestext

 

(1) 1Die Befriedigung der absonderungsberechtigten Gläubiger und der Insolvenzgläubiger, die Verwertung der Insolvenzmasse und deren Verteilung an die Beteiligten sowie die Verfahrensabwicklung und die Haftung des Schuldners nach der Beendigung des Insolvenzverfahrens können in einem Insolvenzplan abweichend von den Vorschriften dieses Gesetzes geregelt werden. 2Ist der Schuldner keine natürliche Person, so können auch die Anteils- oder Mitgliedschaftsrechte der am Schuldner beteiligten Personen in den Plan einbezogen werden.

(2) Der Insolvenzplan kann ferner die Rechte der Inhaber von Insolvenzforderungen gestalten, die diesen aus einer von einem verbundenen Unternehmen im Sinne des § 15 des Aktiengesetzes als Bürge, Mitschuldner oder aufgrund einer anderweitig übernommenen Haftung oder an Gegenständen des Vermögens dieses Unternehmens (gruppeninterne Drittsicherheit) zustehen.

1. Allgemeines

 

Rn 1

Nach dem in dieser Vorschrift niedergelegten Grundsatz ist es den Verfahrensbeteiligten möglich, den Ablauf und den Inhalt des Insolvenzverfahrens ganz oder teilweise abweichend von den Regelungen der InsO zu bestimmen. Damit wird klargestellt, dass es sich bei den Regelungen der InsO überwiegend um dispositives Recht handelt.[1] Soweit die gesetzlichen Vorschriften nicht der Disposition der Gläubiger unterliegen und die Vorschriften über den Insolvenzplan keine von den gesetzlichen Vorschriften abweichenden Regelungen ermöglichen, führt eine derartige gleichwohl in einen Plan aufgenommene Bestimmung dazu, dass der Insolvenzplan gegen die Vorschriften über den Planinhalt verstößt und damit einer Zurückweisung nach § 231 Abs. 1 Nr. 1 unterliegt.[2]

Durch das ESUG[3] erfolgte durch weitergehende Gestaltungsmöglichkeiten und das Schutzschirmverfahren eine Stärkung des Planverfahrens. Bis zu dieser Gesetzesänderung fanden die Vorschriften über den Insolvenzplan im Insolvenzverfahren über das Vermögen natürlicher Personen, die als Verbraucher i.S.d. §§ 304 ff. zu qualifizieren sind, keine Anwendung. Für alle seit 01.07.2014 beantragten Insolvenzverfahren wurde dies geändert, sodass die Vorschriften §§ 217269 nunmehr nach Art. 103h Satz 4 EGInsO auch im Verbraucherinsolvenzverfahren Anwendung finden.

 

Rn 1a

Mit dem zum 01.01.2021 in Kraft getretenen Gesetz zur Fortentwicklung des Sanierungs- und Insolvenzrechts (SanInsFoG),[4] das in Art. 1 das Gesetz über den Stabilisierungs- und Restrukturierungsrahmens für Unternehmen (StaRUG) enthält und das in Art. 5 eine Reihe insolvenzrechtlicher Vorschriften neu fasst, wurde § 217 um einen Abs. 2 erweitert, der erstmals die Möglichkeit eröffnet, durch einen Insolvenzplan in sog. gruppeninterne Drittsicherheiten einzugreifen. Diese Gesetzesänderung rechtfertigt sich durch das Bedürfnis nach Erleichterungen bei Konzernrestrukturierungen. Durch sie kann vermieden werden, dass jedes in die Konzernfinanzierung mittels Stellung von Sicherheiten eingebundene Gruppenunternehmen ein eigenes Insolvenzverfahren durchlaufen muss.

 

Rn 2

Die mit der Einführung des Insolvenzplans in die InsO verbundene Schaffung eines autonomen Abwicklungsinstruments, das an die im Einzelfall zu berücksichtigenden Besonderheiten angepasst werden kann, war ein Kernstück der Insolvenzrechtsreform im Jahr 1999. Vorbild für die Regelungen über den Insolvenzplan ist vor allem das US-amerikanische Recht, das in Chapter 11 des US Bankruptcy Codes ein Reorganisationsverfahren vorsieht.[5]

 

Rn 3

Hinsichtlich der Fortentwicklung des Insolvenzplanverfahrens durch gerichtliche Entscheidungen wird auf die jährlichen Rechtsprechungsreporte verwiesen.[6]

[1] Von zwingenden Vorschriften (z.B. Zuständigkeitsregelung wie §§ 180, 185) kann nicht abgewichen werden.
[2] BGH, ZInsO 2017, 538 m. Anm. Haarmeyer.
[3] BT-Drs. 17/5712, S. 1.
[4] Gesetz zur Fortentwicklung des Sanierungs- und Insolvenzrechts, BGBl. 2020 I S. 3256.
[5] Umfangreich hierzu Kemper, Die U.S.-amerikanischen Erfahrungen mit "Chapter 11", 1996; Herzig, Insolvenzplanverfahren, 2001.
[6] Paul, ZInsO-Fokus 2021, 888 ff.; ZInsO-Fokus 2020, 941 ff.; ZInsO 2019, 1198 ff.; ZInsO 2018, 1027 ff.; ZInsO 2017, 747 ff.; ZInsO 2016, 665 ff.; ZInsO 2015,783 ff.; ZInsO 2014, 636 ff.; ZInsO 2013, 1505; ZInsO 2012, 613 ff.; ZInsO 2011, 610 ff.; ZInsO 2010, 1134 ff.; ZInsO 2009, 1330 ff.; ZInsO 2008, 843 ff.; ZInsO 2007, 856 ff.; ZInsO 2006, 532 ff.; ZInsO 2004, 72 ff.

2. Zulässigkeit des Insolvenzplanverfahrens

 

Rn 4

Da das Planverfahren kein eigenständiges Insolvenzverfahren ist, setzt es ein eröffnetes Insolvenzverfahren voraus. Es kommt also nicht in Betracht, wenn der Insolvenzantrag mangels Masse abgewiesen worden ist. Wird das Insolvenzverfahren bei einer natürlichen Person nur aufgrund einer Kostenstundung eröffnet, setzt die Durchführung eines Planverfahrens die Aufbringung der Verfahrenskosten voraus.[7]

 

Rn 5

Anerkannt wurde mit dem ESUG, dass auch in masseunzulänglichen Verfahren ein Insolvenzplan zulässig ist (§ 210a);[8] anders hingegen bei Massekostenarmut.[9]

 

Rn 6

Ein Insolvenzplan kommt für alle in § 11 erwähnten Personen/Gesellschaften und...

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