Rn 3

Maßgeblich für das Zustimmungserfordernis eines Insolvenzgläubigers ist die Anmeldung einer Forderung zur Zeit des Eingangs des Einstellungsantrags des Schuldners beim Insolvenzgericht. Daher ist bei vorher zurückgenommenen Anmeldungen die Zustimmung ebenso entbehrlich wie im Fall versäumter Anmeldungen.[2]

 

Rn 4

Die Zustimmung der Gläubiger ist nach allgemeiner Ansicht bedingungsfeindlich (gleichwohl unter einer Bedingung erklärte Zustimmungen sind unwirksam[3]), weil die Einstellung des Insolvenzverfahrens nicht von individuellen Bedingungen abhängig gemacht werden soll. Möglich ist allerdings eine zeitliche Befristung,[4] weil auf diese Weise eine zügige Verfahrensabwicklung erzwungen wird, worin durchaus eine Gegenleistung für die Erklärung der Zustimmung gesehen werden kann. Die Zustimmung ist eine Prozesshandlung und als solche unwiderruflich und im Hinblick auf §§ 119 ff. BGB unanfechtbar;[5] jedoch können Willensfehler mittels Widerspruchs nach § 214 (vgl. dort Rn. 4) geltend gemacht werden.[6]

 

Rn 5

Die Zustimmung ist lediglich als Verzicht auf die Durchführung des Insolvenzverfahrens, nicht jedoch als Verzicht auf die Forderung selbst oder deren Beitreibung zu werten.[7] Demzufolge ist sie kein Verzicht auf eine Sicherheit i.S.d. § 776 BGB, so dass der Gläubiger nach erklärter Zustimmung zur Einstellung des Insolvenzverfahrens sich ggf. immer noch an einen Bürgen halten darf.[8]

 

Rn 6

Hinsichtlich der Echtheit der vom Schuldner mit dem Antrag vorzulegenden Zustimmungserklärungen hat das Insolvenzgericht nach § 5 die Befugnis (und zum Schutz der Gläubiger bei Zweifeln auch die Pflicht) zu ermitteln.

 

Rn 7

Die Zustimmung der Massegläubiger ist wegen ihrer in § 214 Abs. 3 angeordneten vollständigen Befriedigung entbehrlich. Dem Schuldner kann allerdings die Zahlung eines diesen Betrag deckenden Vorschusses nicht auferlegt werden, so dass dem Verwalter insoweit zur Interessenwahrung der betroffenen Massegläubiger ein Recht zur sofortigen Beschwerde nach § 216 (vgl. dort Rn. 15) zusteht, wenn die Erbringung dieser Zahlungen nicht sicher ist.[9]

[2] Nerlich/Römermann-Westphal, § 213 Rn. 3.
[3] Jaeger-Weber, § 202 Rn. 3.
[4] Kilger/K. Schmidt, KO § 202 Anm. 2a) bb); Kuhn/Uhlenbruck, § 202 Rn. 4a; Gottwald-Heilmann/Klopp, 1. Auflage, § 67 Rn. 5; a.A. hingegen ohne nähere Begründung Hess, § 213 Rn. 23 (und KO § 202 Rn. 9).
[5] Kilger/K. Schmidt, KO § 202 Anm. 2a) bb).
[6] Häsemeyer, Rn. 7.75; Jaeger-Weber, § 202 Rn. 8.
[7] Kilger/K. Schmidt, KO § 202 Anm. 2a) bb).
[8] Jaeger-Weber, § 202 Rn. 3.
[9] OLG Celle ZIP 1981, 1113 (1114) = KTS 1982, 135 (136).

3.1 Nach Ablauf der Anmeldefrist (§ 213 Abs. 1)

 

Rn 8

§ 213 Abs. 1 verlangt für die obligatorisch vom Insolvenzgericht vorzunehmende Einstellung des Verfahrens die Zustimmung aller Insolvenzgläubiger i.S.d. § 38. Materieller Einstellungsgrund ist damit – wie schon bisher bei § 202 KO – nicht der Schuldnerantrag, sondern der Verzicht der Insolvenzgläubiger. Eine Einstellung kommt prinzipiell erst nach Ablauf der Anmeldefrist (der Forderungen zur Tabelle, § 28 Abs. 1) in Betracht. Der Antrag des Schuldners sowie die Zustimmungen der Gläubiger können allerdings bereits vorher gestellt bzw. beigebracht werden.

 

Rn 9

Macht ein Gläubiger seine Forderungen erst nach Ablauf der Anmeldefrist, aber noch vor Einstellung geltend, so ist auch seine Zustimmung erforderlich.[10]

 

Rn 10

Die "Qualität" der Gläubigerstellung hat Einfluss auf die Anforderungen an die Zustimmung. Von Gläubigern mit festgestellten Forderungen, d.h. unbestrittenen, muss nach § 213 Abs. 1 Satz 1 in jedem Fall eine Zustimmung vorgelegt werden. Die fehlende Zustimmung dieser Gläubiger ist immer beachtlich.

 

Rn 11

Handelt es sich hingegen um (vom Schuldner oder Insolvenzverwalter) bestrittene Forderungen, regelt § 213 Abs. 1 Satz 2, dass das Insolvenzgericht nach freiem Ermessen zu entscheiden hat, inwieweit es der Zustimmung der betroffenen Gläubiger oder einer Sicherheitsleistung zugunsten dieser Gläubiger bedarf. Maßstab für das Gericht wird auch hier sein, ob und inwieweit die angemeldete Forderung tatsächlich besteht und als Insolvenzforderung i.S.d. § 38 anzusehen ist (vergleichbar den Kriterien bei der Festsetzung des Stimmrechts für bestrittene Forderungen im Rahmen des § 77 Abs. 2 [vgl. dort Rn. 5] bisher § 95 Abs. 2 KO).

 

Rn 12

Die gleichen Grundsätze sind auch für absonderungsberechtigte Gläubiger heranzuziehen. Hinsichtlich dieser (neuen) Regelung dürfte entscheidend sein, ob und inwieweit der betreffende absonderungsberechtigte Gläubiger ein berechtigtes Interesse an der zumindest zeitweiligen Fortsetzung des Verfahrens hat.[11] Beispielsweise kann ein absonderungsberechtigter Grundpfandgläubiger an der Vollendung einer vom Verwalter begonnenen Verwertung eines grundschuldbelasteten Grundstücks interessiert sein, weil hieraus i.d.R. ein höherer Verwertungserlös als im Falle der Zwangsversteigerung zu erwarten ist.[12]

 

Rn 13

Für die Praxis dürfte die Ergänzung um die absonderungsberechtigten Gläubiger eher klarstellenden Charakter haben. Diese Gläubiger hab...

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Steuer Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge