Gesetzestext

 

(1) Im Falle des § 201 ist das Amtsgericht, bei dem das Insolvenzverfahren anhängig ist oder anhängig war, ausschließlich zuständig für Klagen:

1. auf Erteilung der Vollstreckungsklausel;
2. durch die nach der Erteilung der Vollstreckungsklausel bestritten wird, daß die Voraussetzungen für die Erteilung eingetreten waren;
3. durch die Einwendungen geltend gemacht werden, die den Anspruch selbst betreffen.

(2) Gehört der Streitgegenstand nicht zur Zuständigkeit der Amtsgerichte, so ist das Landgericht ausschließlich zuständig, zu dessen Bezirk das Insolvenzgericht gehört.

Bisherige gesetzliche Regelungen

 

§ 164 Abs. 3 KO [Nicht befriedigte Konkursgläubiger; Tabellenauszug als Vollstreckungstitel]

(…)

(3) Für Klagen auf Erteilung der Vollstreckungsklausel sowie für Klagen, durch welche die die Forderung selbst betreffenden Einwendungen geltend gemacht werden, oder der bei der Erteilung der Vollstreckungsklausel als bewiesen angenommene Eintritt der Tatsache, von welcher die Vollstreckung aus der Eintragung in die Tabelle abhängt, oder die als eingetreten angenommene Rechtsnachfolge bestritten wird, ist das im § 146 Abs. 2 dieses Gesetzes bezeichnete Gericht zuständig.

 

Rn 1

Die Vorschrift übernimmt die bisherige Regelung des § 164 Abs. 3 KO. Auch weiterhin ist nach § 202 Abs. 1 InsO für Klagen

  • auf Erteilung der Vollstreckungsklausel (§ 731 ZPO),
  • über die rechtmäßige Erteilung der Vollstreckungsklausel (§ 768 ZPO) und
  • durch die materielle Einwendungen gegen den titulierten Anspruch selber geltend gemacht werden (§ 767 ZPO)

das Amtsgericht ausschließlich zuständig, bei dem das Insolvenzverfahren anhängig ist bzw. war.

 

Rn 2

Soweit sachlich das Landgericht zuständig ist, ist gemäß § 202 Abs. 2 InsO örtlich das Landgericht ausschließlich zuständig, in dessen Bezirk das Insolvenzgericht liegt.

 

Rn 3

Das Kostenfestsetzungsverfahren nach § 103 ZPO bei Vollstreckung aus der Tabelleneintragung ist dagegen vom Insolvenzgericht als Gericht des ersten Rechtszuges i.S.d. § 103 Abs. 2 ZPO durchzuführen.[1]

[1] Stein/Jonas-Bork, § 103 Rn. 16.

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