Rn 14

§ 213 Abs. 2 regelt die Möglichkeit der Einstellung bei Zustimmung aller bekannten Gläubiger auch vor Ablauf der Anmeldefrist. Maßgeblich ist die Kenntnis des Gerichts, wobei die Art der Kenntnisvermittlung keine Rolle spielt.[13] Im Gegensatz zu Abs. 1 handelt es sich hierbei um eine Ermessensentscheidung des Insolvenzgerichts; eine Verpflichtung besteht nicht. Das Gericht hat lediglich sein Ermessen pflichtgemäß auszuüben.

 

Rn 15

Haben alle bekannten Gläubiger ihre Zustimmung zur Einstellung erteilt, kann das Verfahren ausnahmsweise auch schon vor dem Ablauf der Anmeldungsfrist des § 28 Abs. 1 eingestellt werden. Gläubiger, die zu einem späteren – aber innerhalb der Frist des § 28 liegenden – Zeitpunkt noch eine Anmeldung vornehmen wollten, werden durch dieses Verfahren nicht schutzlos gestellt; sie sind entsprechend § 214 Abs. 1 Satz 3 innerhalb einer Woche zum Widerspruch berechtigt. Auch wenn die Anmeldefrist gemäß § 28 Abs. 1 Satz 2 bis zu drei Monaten betragen kann, stellt der Verweis auf den lediglich eine Woche lang zulässigen Widerspruch keine unzumutbare Beeinträchtigung der Rechte solcher Gläubiger dar, weil ihnen ein aufmerksames Verfolgen des weiteren Verfahrens (und damit die Kenntnisnahme der Veröffentlichung des Antrags nach § 214) zugemutet werden kann.

 

Rn 16

Bei fehlender Zustimmung auch nur eines bekannten Gläubigers darf das Gericht selbst dann keine Einstellung beschließen, wenn diese im Interesse der Gläubiger liegt. In diesem Fall ist der Ablauf der Anmeldefrist abzuwarten und dann nach § 213 Abs. 1 zu verfahren.[14]

[13] Vgl. Hess, § 213 Rn. 34.
[14] Hess, § 213 Rn. 36; Kuhn/Uhlenbruck, § 202 Rn. 7.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Steuer Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge