Leitsatz (amtlich)

Ein Verfahren gemäß § 69 Abs. 3 Satz 1 FGO kann nicht nach § 134 FGO wiederaufgenommen werden.

 

Normenkette

FGO § 69 Abs. 3 S. 1, § 134

 

Tatbestand

Das FG hat den Antrag des Beschwerdeführers auf Wiederaufnahme eines nach § 69 Abs. 3 FGO durchgeführten Verfahrens abgelehnt.

 

Entscheidungsgründe

Aus den Gründen:

Die Beschwerde ist nicht begründet.

Gemäß § 134 FGO kann ein rechtskräftig beendetes Verfahren nach den Vorschriften des Vierten Buches der ZPO (§§ 578 bis 591 ZPO) wiederaufgenommen werden. Das Verfahren über einen an das Gericht gestellten Antrag auf Aussetzung der Vollziehung (§ 69 Abs. 3 Satz 1 FGO) fällt nicht unter diese Vorschrift, weil es nicht durch eine rechtskräftige Entscheidung abgeschlossen wird. Zwar kann der dieses Verfahren beendende Beschluß - je nachdem, ob der BFH oder ein FG ihn erlassen hat - unanfechtbar sein oder mangels fristgerechter Beschwerdeeinlegung (§ 128 FGO) unanfechtbar werden (BFH-Beschluß IV B 40/68 vom 24. Oktober 1968, BFH 93, 543, BStBl II 1969, 40). Er erwächst jedoch nicht in Rechtskraft (BFH-Beschluß VII B 60/66 vom 12. Februar 1969, BFH 95, 84, BStBl II 1969, 318). Denn er kann von dem Gericht, das ihn erlassen hat, jederzeit wieder geändert oder aufgehoben werden (§ 69 Abs. 3 Satz 5 FGO).

 

Fundstellen

Haufe-Index 68777

BStBl II 1970, 597

BFHE 1970, 178

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