Entscheidungsstichwort (Thema)

Urlaubsanspruch. Änderung des Arbeitsverhältnisses

 

Leitsatz (redaktionell)

Wird im öffentlichen Dienst das Arbeitsverhältnis eines Arbeiters in ein Angestelltenverhältnis geändert, bestimmt sich der Aufschlag zur Urlaubsvergütung nach § 47 Abs 2 BAT. Zeit- und Überstundenzuschläge, die der Arbeitnehmer als Arbeiter erhalten hat, sind in die Berechnung nicht aufzunehmen.

 

Normenkette

MTB §§ 1, 48; BAT § 47; MTB 2 § 1; BUrlG § 13; MTB 2 § 48; BUrlG § 11; ZuwAngTVtr § 1

 

Verfahrensgang

LAG Schleswig-Holstein (Entscheidung vom 22.05.1985; Aktenzeichen 4 Sa 190/84)

ArbG Kiel (Entscheidung vom 24.01.1984; Aktenzeichen 1c Ca 2365/83)

 

Tatbestand

Der Kläger war bei der Beklagten von 1961 bis zum 31. Mai 1980 als Arbeiter beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis war kraft Tarifbindung beider Parteien der Manteltarifvertrag für die Arbeiter des Bundes (MTB II) anzuwenden. Ab dem 1. Juni 1980 wurde der Kläger als Mitarbeiter im Telefondienst in das Angestelltenverhältnis übernommen. Seitdem ist der Bundes-Angestelltentarifvertrag (BAT) sowie der Tarifvertrag über eine Zuwendung für Angestellte (ZuwendungsTV für Angestellte) für das Arbeitsverhältnis maßgeblich.

§ 47 Abs. 2 BAT i.d.F. des 45. Änderungstarifvertrags vom 31. Oktober 1979 lautet:

"(2) Als Urlaubsvergütung werden die Vergütung

(§ 26) und die Zulagen, die in Monatsbeträgen

festgelegt sind, weitergezahlt. Der Teil der

Bezüge, der nicht in Monatsbeträgen festgelegt

ist, wird nach Maßgabe des § 36 Abs. 1 Unter-

abs. 2 durch eine Zulage (Aufschlag) für jeden

Urlaubstag nach Unterabsatz 2 als Teil der Ur-

laubsvergütung berücksichtigt.

Der Aufschlag beträgt 108 v.H. des Tagesdurch-

schnitts der Zulagen, die nicht in Monatsbeträ-

gen festgelegt sind, der Zeitzuschläge nach

§ 35 Abs. 1 Satz 2 Buchst. b bis d, der Über-

stundenvergütungen (ausgenommen die Überstun-

denpauschvergütung nach Nr. 5 SR 2 s) und des

Zeitzuschlags nach § 35 Abs. 1 Satz 2 Buchst. a

für ausgeglichene Überstunden, der Bezüge nach

§ 34 Abs. 1 Satz 2 sowie der Vergütungen für

Bereitschaftsdienst und Rufbereitschaft des vor-

angegangenen Kalenderjahres.

Hat das Arbeitsverhältnis erst nach dem 30. Ju-

ni des vorangegangenen Kalenderjahres oder erst

in dem laufenden Kalenderjahr begonnen, treten

als Berechnungszeitraum für den Aufschlag an

die Stelle des vorangegangenen Kalenderjahres

die vor dem Beginn des Urlaubs liegenden vollen

Kalendermonate, in denen das Arbeitsverhältnis

bestanden hat. Hat das Arbeitsverhältnis bei

Beginn des Urlaubs mindestens sechs volle Ka-

lendermonate bestanden, bleibt der danach be-

rechnete Aufschlag für den Rest des Urlaubsjah-

res maßgebend.

Ändert sich die arbeitsvertraglich vereinbar-

te regelmäßige Arbeitszeit (§ 34) oder die re-

gelmäßige Arbeitszeit (§ 15 Abs. 1 bis 4 und

die entsprechenden Sonderregelungen hierzu)

- mit Ausnahme allgemeiner Veränderungen der

Arbeitszeit -, sind Berechnungszeitraum für

den Aufschlag die nach der Änderung der Ar-

beitszeit und vor dem Beginn des Urlaubs lie-

genden vollen Kalendermonate. Unterabsatz 3

Satz 2 gilt entsprechend.

Sind nach Ablauf des Berechnungszeitraumes all-

gemeine Vergütungserhöhungen eingetreten, er-

höht sich der Aufschlag nach Unterabsatz 2 um

80 v.H. des von den Tarifvertragsparteien fest-

gelegten durchschnittlichen Vomhundertsatzes

der allgemeinen Vergütungserhöhung.

Protokollnotiz zu Absatz 2:

.....

2. Der Tagesdurchschnitt nach Unterabsatz 2

beträgt bei der Verteilung der durchschnittli-

chen regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit auf

fünf Tage 3/65, bei der Verteilung auf sechs

Tage 1/26 des Monatsdurchschnitts aus der Summe

der Zulagen, die nicht in Monatsbeträgen fest-

gelegt sind, der Zeitzuschläge nach § 35 Abs. 1

Satz 2 Buchst. b bis d, der Überstundenver-

gütungen (ausgenommen der Überstundenpauschver-

gütung nach Nr. 5 SR 2 s), des Zeitzuschlags

nach § 35 Abs. 1 Satz 2 Buchst. a für ausge-

glichene Überstunden, der Bezüge nach § 34 Abs. 1

Satz 2, der Vergütungen für Bereitschafts-

dienst und der Vergütungen für Rufbereitschaft,

die für das vorangegangene Kalenderjahr zuge-

standen haben. Ist die durchschnittliche regel-

mäßige wöchentliche Arbeitszeit weder auf fünf

noch auf sechs Tage verteilt, ist der Tages-

durchschnitt entsprechend zu ermitteln. Maßge-

bend ist die Verteilung der Arbeitszeit zu Be-

ginn des Kalenderjahres. Bei der Berechnung

des Monatsdurchschnitts bleiben die Kalender-

monate unberücksichtigt, für die dem Angestell-

ten weder Vergütung noch Urlaubsvergütung noch

Krankenbezüge zugestanden haben. Außerdem

bleibt bei der Berechnung des Monatsdurch-

schnitts die Zeit vor dem Beginn des dritten

vollen Kalendermonats des Bestehens des Ange-

stelltenverhältnisses unberücksichtigt.

Sind nach Unterabsatz 3 oder Unterabsatz 4 Be-

rechnungszeitraum die vor dem Beginn des Ur-

laubs liegenden vollen Kalendermonate, treten

diese an die Stelle der Kalendermonate des vor-

angegangenen Kalenderjahres. Maßgebend ist die

Verteilung der Arbeitszeit zu Beginn des Ar-

beitsverhältnisses bzw. zu Beginn des Zeitraums,

von dem an die Arbeitszeit geändert worden ist.

....."

Der ZuwendungsTV für Angestellte lautet auszugsweise:

"§ 1 Anspruchsvoraussetzungen

(1) Der Angestellte erhält in jedem Kalender-

jahr eine Zuwendung, wenn er

1. am 1. Dezember im Arbeitsverhältnis steht

und nicht für den ganzen Monat Dezember

ohne Vergütung zur Ausübung einer ent-

geltlichen Beschäftigung oder Erwerbstä-

tigkeit beurlaubt ist

und

2. seit dem 1. Oktober ununterbrochen als An-

gestellter, Arbeiter ... im öffentlichen

Dienst gestanden hat

oder

im laufenden Kalenderjahr insgesamt sechs

Monate bei demselben Arbeitgeber im Ar-

beitsverhältnis gestanden hat oder steht

und

3. nicht in der Zeit bis einschließlich 31.

März des folgenden Kalenderjahres aus sei-

nem Verschulden oder auf eigenen Wunsch

ausscheidet.

.....

§ 2 Höhe der Zuwendung

(1) Die Zuwendung beträgt - unbeschadet des

Absatzes 2 - 100 v.H. der Urlaubsvergütung

nach § 47 Abs. 2 BAT, die dem Angestellten

zugestanden hätte, wenn er während des gan-

zen Monats September Erholungsurlaub gehabt

hätte. ..."

Der ZuwendungsTV für Arbeiter lautet auszugsweise:

"§ 1 Anspruchsvoraussetzungen

(1) Der Arbeiter erhält in jedem Kalender-

jahr eine Zuwendung, wenn er

1. am 1. Dezember im Arbeitsverhältnis steht

und nicht für den ganzen Monat Dezember

ohne Lohn zur Ausübung einer entgeltli-

chen Beschäftigung oder Erwerbstätigkeit

beurlaubt ist

und

2. seit dem 1. Oktober ununterbrochen als Ar-

beiter, Angestellter ... im öffentlichen

Dienst gestanden hat

oder

im laufenden Kalenderjahr insgesamt sechs

Monate bei demselben Arbeitgeber im Ar-

beitsverhältnis gestanden hat oder steht

und

3. nicht in der Zeit bis einschließlich 31.

März des folgenden Kalenderjahres aus sei-

nem Verschulden oder auf eigenen Wunsch

ausscheidet.

.....

§ 2 Höhe der Zuwendung

(1) Die Zuwendung beträgt - unbeschadet des

Absatzes 2 - 100 v.H. des Urlaubslohnes nach

§ 48 MTB II/MTL II und des Sozialzuschlages,

die dem Arbeiter zugestanden hätten, wenn er

während des ganzen Monats September Erholungs-

urlaub gehabt hätte. ..."

Die Beklagte gewährte dem Kläger vom 15. Juli bis 8. August 1980 im Umfang seines unter der Geltung des MTB II erworbenen Urlaubsanspruchs Erholungsurlaub. Sie zahlte für diese Zeit Vergütung nach § 26 BAT sowie die in Monatsbeträgen festgelegten Zulagen. Die Zahlung eines Aufschlags nach § 47 Abs. 2 BAT für die im Jahre 1979 im Arbeiterverhältnis erhaltenen Zeitzuschläge und des Lohns für Überstunden unterblieb.

Für die Zeit seines Urlaubs verlangt der Kläger von der Beklagten einen Aufschlag zur Urlaubsvergütung in Höhe von 471,04 DM. Außerdem fordert er 409,60 DM als Differenz zu der ihm gewährten Zuwendung.

Der Kläger hat beantragt, die Beklagte zu verurteilen, 880,64 DM brutto nebst 4 % Zinsen seit dem 27. Dezember 1983 an ihn zu zahlen. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.

Das Arbeitsgericht hat der Klage stattgegeben. Auf die Berufung der Beklagten hat das Landesarbeitsgericht die Klage abgewiesen. Mit der zugelassenen Revision verfolgt der Kläger seinen Klageantrag weiter. Die Beklagte bittet um Zurückweisung der Revision.

 

Entscheidungsgründe

Die Revision des Klägers ist nicht begründet.

I. Der Kläger hat keinen Anspruch auf einen Aufschlag zur Urlaubsvergütung.

1. Der Kläger kann seinen Anspruch nicht auf § 47 Abs. 2 BAT stützen, weil er im vorangegangenen Kalenderjahr keine unständigen Bezüge nach dem BAT erhalten hat.

a) Zutreffend ist das Landesarbeitsgericht davon ausgegangen, daß sich der Entgeltanspruch des Klägers für seinen Urlaub vom 15. Juli bis zum 8. August 1980 nach dem seit dem 1. Juni 1980 auf das Arbeitsverhältnis anzuwendenden BAT bestimmt.

Dem steht nicht entgegen, daß der Urlaubsanspruch des Klägers nach den Bestimmungen des MTB II entstanden war.

Nach § 47 Abs. 3 BAT hätte dem Kläger im Angestelltenverhältnis bei einer Neubegründung dieses Verhältnisses erst nach Ablauf einer sechsmonatigen Wartefrist ein Urlaubsanspruch zugestanden. Diese dem Kläger nachteilige Wirkung haben die Parteien vermieden, indem die Beklagte dem Kläger den Urlaub nach dem Wechsel ins Angestelltenverhältnis in dem früher im Arbeiterverhältnis entstandenen Umfang gewährt hat. Damit war die Beklagte gehalten, das während des Urlaubs weiterzuzahlende Entgelt nach dem im Zeitraum der Urlaubsgewährung geltenden § 47 BAT zu berechnen.

b) Zuzustimmen ist dem Landesarbeitsgericht auch darin, daß dem Kläger kein Aufschlag zum Urlaubsentgelt nach § 47 Abs. 2 BAT zusteht.

Nach § 47 Abs. 2 Unterabs. 1 Satz 2 BAT wird der Teil der Bezüge, der nicht in Monatsbeträgen festgelegt ist, durch eine Zulage (Aufschlag) für jeden Urlaubstag als Teil der Urlaubsvergütung berücksichtigt. Nach § 47 Abs. 2 Unterabs. 2 BAT beträgt der Aufschlag 108 % des Tagesdurchschnitts u.a. der Zeitzuschläge nach § 35 Abs. 1 BAT und der Überstundenvergütungen des vorangegangenen Kalenderjahres.

Der Kläger hat im vorangegangenen Kalenderjahr keine Zeitzuschläge nach § 35 Abs. 1 BAT erhalten. Im Jahr 1979 war er nicht als Angestellter bei der Beklagten beschäftigt. Nach § 47 Abs. 1 BAT erhält "der Angestellte" Urlaubsvergütung, nach § 35 Abs. 1 BAT erhält "der Angestellte" Zuschläge. Nach § 1 Abs. 1 BAT unterfallen nur Angestellte dem Tarifwerk. Der Kläger war aber im Vergleichszeitraum nicht Angestellter, sondern Arbeiter. Der Wortlaut des § 47 Abs. 2 Unterabs. 2 BAT i. V. mit § 35 Abs. 1 BAT schließt eine Berücksichtigung der als Arbeiter verdienten Zeitzuschläge bei der Berechnung der Urlaubsvergütung eines Angestellten aus. Entsprechendes trifft für die Überstundenvergütungen zu. Zu Recht hat das Landesarbeitsgericht deshalb angenommen, daß sich bei einem Wechsel vom Arbeiter- in das Angestelltenverhältnis der Aufschlag nach § 47 Abs. 2 BAT grundsätzlich nur nach den Bezügebestandteilen bemißt, die der Arbeitnehmer nach dem Zeitpunkt der Übernahme in das Angestelltenverhältnis verdient hat (vgl. ebenso Clemens/Scheuring/Steingen/Wiese, BAT, Stand: April 1988, § 47 Anm. 16 b, 17; Böhm/Spiertz/Sponer/Steinherr, BAT, Stand: April 1988, § 47 Rz 48).

Dem steht § 47 Abs. 2 Unterabs. 3 BAT nicht entgegen, weil die Parteien nicht ein neues Arbeitsverhältnis begonnen, sondern das zwischen ihnen bestehende Arbeitsverhältnis nur inhaltlich geändert haben.

2. Die Angriffe der Revision rechtfertigen keine andere Beurteilung.

a) Die Revision meint, der Kläger habe während seines Beschäftigungsverhältnisses als Arbeiter die der Klage zugrunde liegenden Ansprüche erdient; diese müßten ihm nach Treu und Glauben auch nach einem Wechsel in das Angestelltenverhältnis erhalten bleiben. Dem kann schon im Ansatz nicht gefolgt werden. Die Revision übersieht, daß Gegenstand des Urlaubsanspruchs allein der Freistellungsanspruch des Arbeitnehmers von seinen vertraglichen Arbeitspflichten ist. Hierfür ist ihm das Entgelt entsprechend den für sein Arbeitsverhältnis maßgeblichen Bestimmungen weiterzuzahlen. Sehen tarifliche Vorschriften vor, daß ein Aufschlag bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen zu zahlen ist, handelt es sich dabei nicht um ein Erdienen von Ansprüchen, sondern allein darum, ob die Voraussetzungen nach dem Tarifvertrag gegeben sind oder nicht.

b) Entgegen der Auffassung der Revision kann der Kläger seinen Anspruch auch nicht aus einer ergänzenden Tarifauslegung herleiten.

Die Tarifvertragsparteien haben in § 47 Abs. 2, § 36 BAT geregelt, unter welchen Voraussetzungen die im Vorjahr erdienten Zeitzuschläge und Überstundenvergütungen bei der Berechnung der Urlaubsvergütung zu berücksichtigen sind. Danach bleiben Zeitzuschläge und Überstundenvergütungen unberücksichtigt, wenn der Arbeitnehmer sie nicht als Angestellter, sondern als Arbeiter im Vorjahr verdient hat. Der BAT enthält keine Anhaltspunkte dafür, daß entgegen dem Wortlaut des § 47 Abs. 2 und des § 36 BAT auch die als Arbeiter im Vorjahr verdienten Zuschläge und der Lohn für Überstunden dann zu berücksichtigen sind, wenn der BAT nicht schon im vorangegangenen Kalenderjahr, sondern erst nach einer späteren vertraglichen Änderung der Pflichten aus dem Arbeitsverhältnis anzuwenden ist. Dieser Sachverhalt ist entgegen der Auffassung der Revision in § 47 Abs. 2, § 36 BAT geregelt. Die Tarifvertragsparteien haben ihn nicht übersehen. Dies ergibt sich insbesondere auch aus § 1 Abs. 2 und § 72 Nr. 1 BAT. Dort haben die Tarifvertragsparteien die Voraussetzungen festgelegt, unter denen der BAT ausnahmsweise auf Arbeiter anzuwenden ist.

c) Der Revision ist auch darin nicht zu folgen, wenn sie meint, die Tarifvertragsparteien hätten in allen Tarifverträgen des öffentlichen Dienstes zu erkennen gegeben, daß sie alle Arbeitnehmer hinsichtlich der Urlaubsvergütung gleichbehandelt wissen wollten.

Zwar legen die Tarifverträge des öffentlichen Dienstes grundsätzlich als Berechnungszeitraum das vorangegangene Kalenderjahr zugrunde (§ 47 Abs. 2 BAT, § 48 Abs. 3 MTB II, § 48 Abs. 3 MTL II, § 67 Nr. 40 Abs. 2 BMT-G II). Die Berechnung ist jedoch jeweils unterschiedlich (vgl. auch BAG Urteil vom 8. September 1983 - 6 AZR 48/82 -, nicht veröffentlicht, für den BAT und den MTB II). Schon aus diesem Grunde läßt sich kein vom Wortlaut des § 47 Abs. 2, § 36 BAT zu unterscheidender Wille der Tarifvertragsparteien feststellen.

3. Auch der MTB II kommt als Grundlage des Klageanspruchs nicht in Betracht. Im Zeitpunkt des Urlaubsantritts waren die Bestimmungen dieses Tarifvertrags auf das Arbeitsverhältnis der Parteien nicht mehr anwendbar. Der MTB II gilt für Arbeitnehmer des Bundes, die in einer der Rentenversicherung der Arbeiter unterliegenden Beschäftigung tätig sind (§ 1 MTB II). Ab 1. Juni 1980 war der Kläger nicht mehr Arbeiter. Er hatte deshalb keine Ansprüche nach dieser tariflichen Regelung.

Der Kläger hat auch keinen einzelvertraglichen Anspruch dieses Inhalts. Zwar hat die Beklagte dem Kläger nach seiner Übernahme in das Angestelltenverhältnis Erholungsurlaub im Umfang seines als Arbeiter nach dem MTB II erworbenen Urlaubsanspruchs gewährt. Daraus folgt aber nicht, daß auch die Urlaubsvergütung für diesen Urlaub nach dem MTB II (§ 48 Abs. 2) zu bestimmen wäre, auch nicht, soweit diese Regelung gegenüber § 47 Abs. 2 BAT günstiger ist. Dafür hätte es einer Vereinbarung der Parteien bedurft. Hierfür sind keine Anhaltspunkte ersichtlich.

II. Damit steht dem Kläger auch kein weiterer Betrag als Zuwendung zu, der für ihn nach dem Zuwendungstarifvertrag für Angestellte zu zahlen wäre. Nach § 2 Abs. 1 Zuwendungstarifvertrag für Angestellte hängt die Höhe der Zuwendung von der Höhe der Urlaubsvergütung ab. Diese ist von der Beklagten zutreffend bestimmt worden.

Michels-Holl Dr. Leinemann Dr. Peifer

Wittendorfer Plenge

 

Fundstellen

RdA 1989, 67

ZTR 1989, 113-114 (LT1)

AP § 47 BAT (LT1), Nr 11

EzBAT § 47 BAT Urlaubsvergütung, Nr 8 (LT1)

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