Entscheidungsstichwort (Thema)

Kündigung

 

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreites.

3. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 12.400,00 DM festgesetzt.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten darüber, ob ihr Arbeitsverhältnis durch außerordentliche fristlose Kündigung vom 03.12.1999 bzw. durch eine weitere außerordentliche fristlose Kündigung vom 04.02.2000 aufgelöst worden ist.

Der am … geborene, ledige und für ein Kind unterhaltsverpflichtete Kläger war seit dem 01.08.1994 bei der Beklagten zuletzt als Firmenkundensachbearbeiter bei 40 Stunden in der Woche und einem monatlichen Bruttoentgelt von 3.100,00 DM tätig. Auf das Arbeitsverhältnis findet der BAT-O in der jeweils gültigen Fassung Anwendung. Seit dem … ist der Kläger Mitglied des Personalrates.

Seit dem 01.05.1999 gilt bei der Beklagten eine Dienstvereinbarung über die gleitende Arbeitszeit. An der Erarbeitung dieser Dienstvereinbarung hat der Kläger mitgewirkt. Die Dienstvereinbarung sieht eine tägliche Bandbreite der Arbeitszeit von 07:30 Uhr bis 21:00 Uhr vor. Die Normaldienstzeit läuft von 07:30 Uhr bis 16:15 Uhr. Die Sollarbeitszeit beträgt 8 Stunden. Bei der Beklagten wird das sogenannte Zeiterfassungssystem ZINA verwendet. Dieses System ist technisch so ausgelegt, dass bei Beendigung eines Dienstganges nach 07:30 Uhr ohne vorherige Anwesenheit des Arbeitnehmers das Zeiterfassungssystem die Arbeitszeit ab 07:30 Uhr (Beginn der Normalarbeitszeit) als Beginn der Arbeitszeit wertet. Bei Beginn eines Dienstganges ohne Wiederkehr zum Arbeitsplatz setzt das Zeiterfassungssystem ZINA automatisch das Ende der Arbeitszeit auf 16:15 Uhr fest (Ende der Normalarbeitszeit). Aufgrund der Dienstvereinbarung gibt es bei der Beklagten mehrere sogenannte Zeitbeauftragte; eine davon hat ihr Büro neben dem des Klägers.

Am 13.10.1999 wurde durch den Kläger im Sparkassen-Hauptgebäude Torgau um 10:51 Uhr ein sogenanntes „Dienstgangende” (DGE) gestochen. Das Zeiterfassungssystem setzte deshalb den Beginn der Arbeitszeit auf 07:30 Uhr. Am 05.11.1999 wurde von dem Kläger um 15:44 Uhr ein sogenannter „Dienstganganfang” (DGA) gestochen. Das Zeiterfassungssystem setzte als Ende der Dienstzeit 16:15 Uhr fest.

Der Dienstvorgesetzte des Klägers erteilte dem Personalleiter auf Nachfrage mit, dass er dem Kläger für den 13.10.1999 sowie für den 05.11.1999 keinen Auftrag für einen Dienstgang erteilt habe. Ihm seien diese Vorgänge nicht bekannt (vgl. Schreiben vom 26.11.1999, Blatt 69 der Akte).

Wegen dieser Vorkommnisse und anderer aus Sicht des Arbeitgebers bestehender Beanstandungen kam es am 25.11.1999 zu einem Personalgespräch mit dem Kläger. Dem Kläger wurden die Vorfälle vom 13.10.1999 und vom 05.11.1999 bekanntgegeben. Ihm wurde ferner dargelegt, dass für die Dienstgänge weder die Zustimmung des zuständigen Leiters noch eines anderen Vorgesetzten vorgelegen habe. Er wurde aufgefordert, bis zum 26.11.1999 den Nachweis für eine dienstlich bedingte Abwesenheit zu erbringen. Unter dem 26.11.1999 fertigte der Kläger eine Stellungnahme (vgl. Blatt 71, Blatt 72 der Akte).

Die Beklagte erteilte dem Kläger am 25.10.1999 und am 02.11.1999 eine Ermahnung wegen der aus ihrer Sicht unzureichenden Leistungen sowie die aus ihrer Sicht bestehenden Kompetenzüberschreitungen als Personalratsmitglied. Am 04.11.1999 und am 24.11.1999 erteilte die Beklagte Abmahnungen. Zwischen den Parteien sind die den vorgenannten Beanstandungen zugrundeliegenden Tatsachenbehauptungen streitig.

Am 01.12.1999 ersuchte die Beklagte den Personalrat um Zustimmung zur außerordentlichen fristlosen Kündigung des Arbeitsverhältnisses zum Kläger. Nach Erörterung am 03.12.1999 erteilte dieser gegen 14:00 Uhr die Zustimmung zur Kündigung. Mit Schreiben vom 03.12.1999, dem Kläger am gleichen Tage um 16:45 Uhr übergeben, kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis außerordentlich fristlos.

Im Nachgang zu dieser Kündigung – im Januar 2000 – stellte die Beklagte fest, dass in dem bei der Beklagten angewendeten System Lotus-Notes am 06.08.1999 zwei Briefe abgefasst worden sind. Diese Briefe sind an die Stadt Oschatz gerichtet und tragen als Datum den 09.08.1999. Dort wird von Vorfällen am 08.08.1999 und am 31.07.1999 gesprochen (vgl. Blatt 85, Blatt 86 der Akte). Inhaltlich geht es darum, dass der bauliche Zustand eines Gebäudes beanstandet wird und es zu Sachbeschädigungen bzw. Gefährdungen durch herabfallende Dachziegel gekommen sei. Bei dem benannten Gebäude handelt es sich um ein Nachbargrundstück des Klägers. Im Rahmen eines Gespräches mit den beiden Mitarbeitern, die die genannten Schreiben unterzeichnet haben, teilten diese gegenüber dem Arbeitgeber mit, dass ihnen die Schreiben vom Kläger zur Unterschrift vorgelegt worden seien. Die Sachverhalte seien frei erfunden. Wegen dieser Vorfälle hörte die Beklagte den Personalrat am 01.02.2000 erneut an und bat um Zustimmung zu einer zweiten außerordentlichen fristlosen Kündigung. Der Personalrat erteilte am 04.02.2000 gegen 11:45 Uhr seine Zust...

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Steuer Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge