Rz. 33

Das Vorliegen der besonderen Klagevoraussetzungen nach § 46 Abs. 1 FGO ist insgesamt Sachentscheidungsvoraussetzung für die Untätigkeitsklage (s. Rz. 11). Sind diese nicht erfüllt, so bleibt der Abschluss des finanzbehördlichen Einspruchsverfahrens erforderlich (§ 44 Abs. 1 FGO; s. Rz. 9) und die Klage ist damit unzulässig. Das FG kann die unzulässige Untätigkeitsklage sofort durch Prozessurteil verwerfen[1], regelmäßig hat für die verfrüht erhobene Untätigkeitsklage eine Aussetzung zu erfolgen (s. Rz. 36).

 

Rz. 34

Liegen die Sachentscheidungsvoraussetzungen – u. U. nach fruchtlosem Ablauf der Aussetzungsfrist (s. Rz. 36) – vor, so entscheidet das FG über die Zulässigkeit und Begründetheit der Untätigkeitsklage.

Eine Sachentscheidung über den Verwaltungsakt darf das FG nur treffen, wenn der eingelegte Einspruch (s. Rz. 15) zulässig ist. Über die Untätigkeitsklage können fehlende Sachentscheidungsvoraussetzungen für den Einspruch nicht geheilt werden. Dies gilt insbesondere für die Wahrung der Einspruchsfrist.

 

Rz. 35

War der Einspruch zulässig, so entscheidet das Gericht über den Anfechtungs- bzw. Verpflichtungsantrag. Gegenstand der Entscheidung ist der angefochtene Verwaltungsakt (s. Rz. 8), und zwar mit dem Inhalt, den er im Zeitpunkt der Klageerhebung hatte. Ist der Verwaltungsakt nach Einlegung des Einspruchs[2] geändert oder ersetzt worden, so ist er auch Gegenstand der Untätigkeitsklage. Hierbei ist unerheblich, ob diese Änderung oder Ersetzung vor der Klageerhebung erfolgt, dann gilt § 365 Abs. 3 AO, oder nach der Klageerhebung, dann gilt § 68 FGO.

[1] Vgl. BFH v. 13.10.1977, V R 57/74, BStBl II 1978, 154; Tipke, in T/K, AO, § 46 FGO Rz. 6.

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