Rz. 27

Die Anordnung der Einziehung erfolgt durch das Strafgericht und ist Teil des Urteils.[1] Die Einziehungsanordnung (als Teil des Urteilstenors) muss die betreffenden Einziehungsgegenstände so genau benennen, dass ein Vollstreckungsorgan Gegenstand und Umfang der Einziehung erkennen kann.[2] Sie liegt im pflichtgemäßen Ermessen des Gerichts, dem sie als zusätzliche Maßnahme geboten erscheinen muss.[3] Soweit der Einziehung gem. § 74ff. StGB (mit Ausnahme der Sicherungseinziehung gem. § 74b StGB) Strafcharakter zukommt (s. Rz. 17a), müssen die allgemeinen Strafzumessungskriterien[4] beachtet werden.

 

Rz. 27a

In der Praxis ist ein förmliches Einziehungsverfahren hinsichtlich Tatprodukten, Tatmitteln und Tatobjekten bei Tätern und Teilnehmern gem. § 74 StGB oft entbehrlich, weil sich der Beschuldigte mit der formlosen Einziehung der Gegenstände ausdrücklich einverstanden erklärt. Dies geschieht regelmäßig zu Protokoll im Rahmen der Hauptverhandlung und der Angeklagte erklärt so einen unwiderruflichen Verzicht auf Herausgabeansprüche.[5] Dabei reicht es für die Entstehung der Gebühr nach Nr. 4142 VV RVG aus, wenn der Verteidiger sich in der Hauptverhandlung mit der außergerichtlichen Einziehung einverstanden erklärt.[6]

 

Rz. 28

Im Übrigen ist der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit [7] besonders zu beachten, der ggf. eine weniger einschneidende Maßnahme, wie z. B. die Unbrauchbarmachung, gebieten kann. Einzelheiten regelt § 74f StGB.[8]

[1] S. aber Rz. 34 wegen der Sonderregelung des § 394 AO.
[2] BGH v. 29.6.2011, 1 StR 136/11, wistra 2011, 423; Krumm, in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 375 AO Rz. 23.
[3] Fischer, StGB, 70. Aufl. 2023, § 74 Rz. 22; Bülte, in Joecks/Jäger/Randt, Steuerstrafrecht, 9. Aufl. 2023, § 375 AO Rz. 9, 65.
[5] Ausf. dazu Ebner, in Flore/Tsambikakis, Steuerstrafrecht, 2. Aufl. 2016, § 375 AO Rz. 26. Kritisch Bach, in Esser/Rübenstahl/Saliger/Tsambikakis, Wirtschaftsstrafrecht, § 375 AO Rz. 19f.
[6] LG Essen v. 2.6.2006, 23 Qs 74/06, AGS 2006, 501.
[7] Ausf. Bach, in Esser/Rübenstahl/Saliger/Tsamibikakis, Wirtschaftsstrafrecht, § 375 AO Rz. 31f.
[8] Bittmann, NStZ 2019, 383, 397 m.  w.  N.

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