Rz. 34
Ein objektives Einziehungsverfahren (s. Rz. 32, 33) muss nicht geführt werden, wenn die Finanzbehörde den Eigentumsübergang an den Einziehungsgegenständen nach § 394 AO herbeiführen kann.
Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Steuer Office Kanzlei-Edition. Sie wollen mehr?
Jetzt kostenlos 4 Wochen testen
Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen