Rz. 17a

Werden Gegenstände zur Vorbereitung oder Begehung einer Straftat oder rechtswidrigen Handlung benutzt (Tatmittel), durch sie hervorgebracht (Tatprodukt) oder sonst in sie verstrickt (Tatobjekt), so können sie durch das Gericht eingezogen werden. Dieser Maßnahme[1] kommt einerseits ein Strafcharakter zu, wenn sie sich gegen den Tatbeteiligten richtet, aber auch ein Sicherungscharakter, wenn sie wegen der Gefährlichkeit des Gegenstandes gem. § 74b StGB erfolgt.[2]

[2] S. Rz. 25; vgl. Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 66. Aufl. 2023, Vor § 421 Rz. 2; Bittmann, NStZ 2019, 383, 387, 397 m. w. N.

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