Rz. 25

Grundlage der Einziehung ist nach § 74 Abs. 3 StGB, dass die betroffenen Gegenstände im Zeitpunkt der Entscheidung dem Tatbeteiligten gehören oder zustehen. Erforderlich ist grundsätzlich die formale Rechtsstellung als Alleineigentümer bzw. bei mehreren Tatbeteiligten als ausschließliche Miteigentümer.[1]

 

Rz. 26

Dieser Grundsatz wird durchbrochen durch:

  • § 74b StGB bei Gegenständen, die nach ihrer Art und den Umständen die Allgemeinheit gefährden oder bei denen die Gefahr besteht, dass sie der Begehung rechtswidriger Taten dienen werden;
  • § 74a StGB, wenn derjenige, dem sie zzt. der Entscheidung gehören oder zustehen, wenigstens leichtfertig dazu beigetragen hat, dass die Sache oder das Recht Mittel oder Gegenstand der Tat oder ihrer Vorbereitung gewesen ist, oder die Gegenstände in Kenntnis der Umstände, die die Einziehung zugelassen hätten, in verwerflicher Weise erworben hat;
  • § 74e StGB, wenn jemand als vertretungsberechtigtes Organ einer juristischen Person oder als Mitglied eines solchen Organs, als Vorstand eines nicht rechtsfähigen Vereins oder als Mitglied eines solchen Vorstands als vertretungsberechtigter Gesellschafter einer rechtsfähigen Personengesellschaft o. Ä. gehandelt hat.

Wegen des Entschädigungsanspruchs Dritter s. Rz. 19.

[1] BGH v. 31.10.1994, 5 StR 608/94, wistra 1995, 30.

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