Rz. 150
Besteht der Taterfolg der Steuerhinterziehung in einer Steuerverkürzung (s. Rz. 84), so ist zu unterscheiden:
Die Steuerhinterziehung durch aktives Tun nach § 370 Abs. 1 Nr. 1 AO ist vollendet mit
- Bekanntgabe des die Steuer unrichtig (s. Rz. 84) festsetzenden Steuerbescheids[1];
- Abgabe einer Steueranmeldung. Nach § 168 S. 1 AO hat die Abgabe regelmäßig Festsetzungswirkung, die zur Vollendung führt (s. Rz. 96). Zur USt-Hinterziehung s. Rz. 283.
Rz. 151
Bei der Steuerhinterziehung durch Unterlassen nach § 370 Abs. 1 Nr. 2 AO, z. B. durch Nichtabgabe bzw. verspätete Abgabe der Steuererklärung (s. Rz. 57, 59), ist die Steuerhinterziehung mit dem Taterfolg Steuerverkürzung (s. Rz. 84) vollendet, wenn die Steuerfestsetzungen für diesen Vz im Zuständigkeitsbereich des jeweiligen FA allgemein abgeschlossen sind[2]. Entscheidend ist dabei der Zeitpunkt, zu dem bei ordnungsgemäßer Abgabe der Steuererklärung auch für den unterlassenden Täter die Steuerfestsetzung (s. Rz. 94, 95) bei dem für ihn zuständigen Arbeitsgebiet erfolgt wäre[3]. Hierbei wird man im Zweifel unterstellen müssen, dass der Täter als letzter in diesem Arbeitsgebiet veranlagt worden wäre[4]. Das kann jedoch für diejenigen Fälle nicht gelten, in denen aus besonderen Gründen mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit eine Steuerfestsetzung schon vorher stattgefunden hätte, wenn die zuständige Finanzbehörde diesen Nachweis erbringen kann[5].
Wird zuvor die Steuer mit Schätzung der Besteuerungsgrundlagen[6] festgesetzt, so ist die Steuerhinterziehung mit Bekanntgabe des Steuerbescheids vollendet (s. Rz. 150), sofern die Steuer zu niedrig festgesetzt wurde[7]. Wird die Steuer nach dem Abschluss der Veranlagungsarbeiten festgesetzt, ist für die Vollendung dieser Zeitpunkt maßgeblich[8].
Bei dem Unterlassen einer Steueranmeldung (s. Rz. 96) ist die Tat mit Ablauf der Erklärungsfrist beendet[9].
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