Rz. 59

Bei einer verspäteten Abgabe einer Steuererklärung oder Steueranmeldung (s. Rz. 58) wird die Finanzbehörde für die Zeit der Verspätung in Unkenntnis der Tatsachen gelassen. Sie kann die Tatsachen der Besteuerung nicht zugrunde legen. Eine Verkürzung in der Form der nicht rechtzeitigen Festsetzung (§ 370 Abs. 4 AO; s. Rz. 102) kann die Folge sein[1].

Eine Verspätung i. d. S. liegt vor, wenn die Abgabe der Steuererklärung nicht innerhalb der gesetzlichen oder der von der Finanzbehörde eingeräumten Frist erfolgt. Abgegeben ist die Steuererklärung im Zeitpunkt des Zugangs bei der zuständigen Behörde (s. § 149 AO Rz. 5).

Der Abgabetermin für die Steuererklärung ergibt sich aus dem jeweiligen Einzelsteuergesetz bzw. aus der Fristsetzung durch die Finanzbehörde[2]. Wird die Steuererklärungsfrist rückwirkend verlängert[3], so wird hierdurch eine Pflichtverletzung rückwirkend geheilt. Damit entfällt die Rechtsgrundlage für die Ahndung nach § 370 AO.

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