Rz. 107
Steuervorteile i. d. S. sind die
Erlangung einer Steuervergütung[1], z. B.
- Kindergeld, § 31 EStG;
- Vorsteuererstattung[2];
Erlangung eines unrichtigen Grundlagenbescheids i. S. v. § 171 Abs. 10 AO, also die Erlangung eines Feststellungsbescheids hinsichtlich Besteuerungsgrundlagen[3], eines Steuermessbescheids[4] oder eines anderen Verwaltungsakts, der für die Festsetzung einer Steuer bindend ist (s. Rz. 273, 85b, 97; zur Änderungspflicht der Finanzbehörde s. § 175 Abs. 1 Nr. 1 AO); darunter fallen somit z. B. auch
2.1 Gewerbesteuermessbescheide, in denen gem. § 14 S. 1 GewStG die Grundlagen des Folgebescheids gesondert festgesetzt werden, selbst wenn die Konkretisierung der GewSt erst durch die hebeberechtigte Gemeinde im Gewerbesteuerbescheid[5] erfolgt[6]; 2.2 Erlangung einer Feststellung eines zu hohen vortragsfähigen Gewerbeverlusts[7], - Erlangung einer nur bedingten Steuer und eines Fälligkeitsaufschubs[8];
- Erlangung eines Erhebungsverzichts, z. B. einer Billigkeitsmaßnahme in Form einer abweichenden Steuerfestsetzung[9] oder eines Erlasses[10];
- Erlangung einer Erhebungsverzögerung, z. B. durch Stundung[11], durch Zahlungsaufschub[12] oder durch Aussetzung der Vollziehung[13];
- Eintragung eines zu hohen Steuerfreibetrags auf der LSt-Karte[14];
Rz. 108
Verhinderung oder Beeinträchtigung der Beitreibung[15], z. B. durch
- Erlangung eines "Vollstreckungsverzichts"[16];
- Erlangung eines einstweiligen Vollstreckungsaufschubs[17];
- Erlangung einer Niederschlagung nach § 261 AO[18];
- Hingabe ungedeckter Schecks[19];
- Abgabe einer falschen Drittschuldnererklärung[20] durch Gefährdung der Realisierbarkeit des Anspruchs. Allerdings bewirkt die Veräußerung von Vermögen durch den Vollstreckungsschuldner nicht schon dann eine Steuerhinterziehung, wenn er dies der Finanzbehörde verheimlicht. Ein Vollstreckungsschuldner ist nicht verpflichtet, von sich aus der Finanzbehörde über vollstreckbares Vermögen Rechenschaft zu geben. Das Verheimlichen von Vermögen ist dann eine Steuerhinterziehung, wenn der Vollstreckungsschuldner der Finanzbehörde gegenüber unrichtige Angaben macht (s. Rz. 51; vgl. FG Münster v. 18.2.1998, 8 V 8438/97, EFG 1998, 1240);
- Veräußerung von Sicherungsgut[21].
Rz. 109
Die ungerechtfertigte Herabsetzung der Vorauszahlungen ist kein Steuervorteil i. d. S., sondern eine Steuerverkürzung, da die Festsetzung der Vorauszahlungen eine Steuerfestsetzung i. S. v. § 370 Abs. 4 S. 1 AO ist[22]. Ebenso bewirkt die Änderung von Steuerbescheiden nach § 172 AO eine Steuerverkürzung und keinen Steuervorteil[23]. Auch die Verlängerung der Abgabefrist von Steuererklärungen bewirkt eine zeitliche Steuerverkürzung (s. Rz. 86) und keinen Steuervorteil[24].
Die Bewilligung von Buchführungs- und Aufzeichnungserleichterungen nach § 148 AO ist kein Steuervorteil i. d. S. [25], sondern nur möglicherweise eine Vorbereitungshandlung für eine spätere Steuerverkürzung (s. Rz. 141, 145, 146).
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