Rz. 42

Ist ein Grundlagenbescheid erlassen, so ist auch der vorläufige Rechtsschutz hinsichtlich des Folgebescheids bedingt durch die durch den Grundlagenbescheid erzeugte Bindungswirkung eingeschränkt. Für einen AdV-Antrag hinsichtlich des Folgebescheids gilt § 42 FGO i. V. m. § 351 Abs. 2 AO.[1] Ein AdV-Antrag hinsichtlich des Folgebescheids, der mit Zweifeln an der Rechtmäßigkeit der im Grundlagenbescheid getroffenen Regelungen begründet wird, ist unzulässig, sofern er nicht in einen Einspruch gegen den Grundlagenbescheid umgedeutet werden kann und die diesbezügliche Einspruchsfrist nicht abgelaufen ist.[2]

 

Rz. 42a

Die AdV-Entscheidung im Verfahren gegen den Grundlagenbescheid ist für die AdV des Folgebescheids bindend. Ist die AdV des Grundlagenbescheids gewährt, so ist nach § 361 Abs. 3 S. 1 AO bzw. § 69 Abs. 2 S. 4 FGO die Folgeaussetzung hinsichtlich des Folgebescheids zwingend zu gewähren, insofern bedarf es keiner Anfechtung des Folgebescheides, des Weiteren wäre ein separater AdV-Antrag hinsichtlich des Folgebescheides unzulässig.[3] Handelt es sich bei dem Folgebescheid um einen Steuerbescheid, so besteht die Bindung der Finanzbehörde hinsichtlich der AdV nur im Rahmen des § 361 Abs. 2 S. 4 AO. Auch ist erst im Hinblick auf den Folgebescheid zu entscheiden, ob wesentliche Nachteile i. S. v. § 361 Abs. 2 S. 4 AO vorliegen.[4] Die Zahlungsverjährung ist erst durch die Aussetzung des Folgebescheides nach § 231 Abs. 1 Nr. 1 AO unterbrochen.[5]

 

Rz. 43

Für einen selbstständigen AdV-Antrag hinsichtlich des Folgebescheids fehlt im Hinblick auf diese Pflicht zur Folgeaussetzung i. d. R. das Rechtsschutzbedürfnis. Diese Einschränkung gilt aber nicht, wenn sich die Finanzbehörde trotz AdV des Grundlagenbescheids weigert, die Vollziehung des Folgebescheides auszusetzen.[6]

 

Rz. 44

Ist umgekehrt die AdV des Grundlagenbescheids abgelehnt worden, so ist insoweit auch eine AdV des Folgebescheids nicht zulässig.[7]

Rz. 45 und 46 einstweilen frei

[3] S. Rz. 38, 44; AEAO zu § 361 Nr. 6; VG München v. 9.4.2018, M 10 S 18.407, ZKF 2018, 189; Klein/Rätke, AO, 16. Aufl. 2022, § 361 Rz. 78.
[4] Koenig/Cöster, AO, 4.Aufl. 2021, § 361 Rz. 94; AEAO zu § 361 Nr. 4.6.1
[6] BFH v. 8.7.1982, IV B 6/82, BStBl II 1982, 660; Klein/Rätke, AO, 16. Aufl. 2022, § 361 Rz. 78; VG Dresden v. 27.2.2018, 2 K 4794/17, juris: die AdV nach § 361 Abs. 3 AO entfaltet ex jure keine Rückwirkung.
[7] Klein/Rätke, AO, 16. Aufl. 2022, § 361 Rz. 76.

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