Rz. 103

Die AdV von Grundlagenbescheiden erfolgt gem. § 361 Abs. 3 S. 2 AO stets ohne Sicherheitsleistung; anderenfalls wird die AdV nicht wirksam.[1]

 

Rz. 103a

Die AdV eines Folgebescheids kann von einer Sicherheitsleistung abhängig gemacht werden, wenn die Vollziehung des Grundlagenbescheids ausgesetzt ist und bei der AdV des Grundlagenbescheids die Sicherheitsleistung nicht ausdrücklich ausgeschlossen wurde.[2] Hat die für den Erlass des Grundlagenbescheids zuständige Finanzbehörde die Erbringung einer Sicherheitsleistung nicht ausdrücklich ausgeschlossen, so entscheidet hierüber die für den Erlass des Folgebescheids zuständige Finanzbehörde. Dabei sind nach strittiger Meinung nicht die Erfolgsaussichten des Einspruchs gegen den Grundlagenbescheid zu prüfen.[3]

 

Rz. 103b

§ 361 Abs. 3 S. 1 AO gilt entsprechend für Kirchensteuer, Nachzahlungszinsen oder Säumniszuschläge.[4]

[1] FG Bremen v. 1.10.2003, 2 V 628/02, 2 V 634/02 (1), EFG 2004, 78; Dißars, in Zugmaier/Nöcker/Dißars, AO, § 361 AO Rz. 49 im Grundlagenbescheid kann zudem ausdrücklich bereits die Anordnung der Sicherheitsleistung für den Folgebescheid ausgeschlossen werden.
[2] Vgl. VGH Baden-Württemberg v. 7.6.2018, 2 S 1190/18, n. v.: grundsätzlich keine strikte Pflicht der hebeberechtigten Gemeinde aus § 361 Abs. 3 S. 1 AO, die Vollziehung des Folgebescheids ohne Sicherheitsleistung auszusetzen, es sei denn, dass bei der Aussetzung der Vollziehung des Grundlagenbescheids die Sicherheitsleistung ausdrücklich ausgeschlossen worden ist; Hardtke, in Kühn/v. Wedelstädt, AO/FGO, 22. Aufl. 2018, § 361 AO Rz. 61
[3] Klein/Rätke, AO, 16. Aufl. 2022, § 361 Rz. 84; a. A. BFH v. 29.7.1997, VIII S 1/97, BFH/NV 1998, 186; Koenig/Cöster, AO, 4. Aufl. 2021, § 361 Rz. 142.
[4] Dißars, in Zugmaier/Nöcker/Dißars, AO, § 361 AO Rz. 50.

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