Rz. 83

Soweit sich § 30 Abs. 4 Nr. 1a AO auf § 29c Abs. 1 S. 1 Nr. 4 AO bezieht und die Offenbarung oder Verwertung von geschützten Daten für die Entwicklung und Verbesserung von IT-Verfahren zulässt, ist dies mit den in § 29c Abs. 1 S. 1 Nr. 4 AO beschriebenen Einschränkungen verbunden. Insbesondere muss es unerlässlich sein, anstelle der Verwendung von anonymisierten oder pseudonymisierten Daten "echte" personenbezogene Daten zu verwenden.[1] Dazu darf das Erreichen der Programmergebnisse nur auf diesem Wege zuverlässig gewährleistet werden können.[2] Zudem kann es Fälle geben, in denen nicht vollständig auszuschließen ist, dass trotz umfangreicher "Neutralisierung" der Daten aus dem Gesamtzusammenhang eine Zuordnung der Daten zu einem Betroffenen möglich sein könnte, so dass die Voraussetzungen der Pseudonymisierung[3] nicht erfüllt wären. Auch diese Konstellation wird über § 30 Abs. 4 Nr. 1a AO i. V. m. § 29c Abs. 1 S. 1 Nr. 4 AO erfasst.[4]

Die Regelung dient der Schaffung einer modernen Verwaltung, die ohne Entwicklung und Nutzung von IT-Verfahren zur Aufgabenerledigung gar nicht mehr denkbar ist.

 

Rz. 83a

Auf diese m. E. notwendige Öffnung des Steuergeheimnisses für die Entwicklung/Umgestaltung automatisierter Verfahren der Finanzverwaltung musste der Gesetzgeber mit einer entsprechenden Ausdehnung des Steuergeheimnisschutzes bei dem die Informationen empfangenden Amtsträger reagieren, da hier Amtsträger oder gleichgestellte Personen zulässig Kenntnis von personenbezogenen Daten erhalten, bei denen diese nach verfahrensrechtlich überholter Gesetzesfassung nach hier vertretener Auffassung nicht dem Schutz des Steuergeheimnisses nach § 30 AO unterlagen (Rz. 44a). Diese Problematik hat der Gesetzgeber im Verfahrensrecht inzwischen durch Neufassung des § 30 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. c AO gelöst (Rz. 52a). Dabei hat er aber nicht zugleich auch eine entsprechende Anpassung der Regelung des § 355 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. c StGB vorgenommen. Der strafrechtliche Schutz des Steuergeheimnisses bleibt insoweit unvollkommen (Rz. 44a, 52b, 54b und 83a).

[1] Drüen, in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 30 AO Rz. 70b; Tormöhlen, in Gosch, AO/FGO, § 30 AO Rz. 110.2.
[4] BT-Drs. 18/12611, 86; Tormöhlen, in Gosch, AO/FGO, § 30 AO Rz. 110.2.

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