Rz. 25

Der Zahlungsaufschub, von dem vor allem nach Art. 224—227 ZK Gebrauch gemacht wird, hat wie die Stundung ein Hinausschieben der Fälligkeit zur Folge. Der ZK regelt eine Reihe verschiedener Fälle mit verschiedenen Voraussetzungen. Hinsichtlich der Verwirkung von Säumniszuschlägen gelten die Ausführungen zur Stundung. Stundungszinsen nach § 234 sind im Fall des Zahlungsaufschubes allerdings nicht zu zahlen. Das gilt nach Art. 229 ZK auch für den Zahlungsaufschub selbst, nicht dagegen für die Stundung.

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