Rz. 10

§ 183 AO ist nach Art. 36 Abs. 3 des Gesetzes v. 22.12.2023[1] am 1.1.2024 in kraft getreten. Das bedeutet, dass ab 1.1.2024 alle Bekanntgaben im Rahmen des persönlichen und sachlichen Regelungsbereichs nur noch nach § 183 AO in der neuen Fassung vorgenommen werden können. Das betrifft auch Verwaltungsakte und Mitteilungen, die einen Vz vor 2024 betreffen. Ausnahmen hiervon bedürfen einer gesetzlichen Regelung.

Die Regelung im bisherigen § 183 AO galt bis 31.12.2023 für alle Gesellschaften und Gemeinschaften, bei denen das Einkommen nach § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 EStG oder im Fall einer nur vermögensverwaltenden Tätigkeit unmittelbar bei den Feststellungsbeteiligten steuerlich zu erfassen war.[2]

 

Rz. 11

Für rechtsfähige Personenvereinigungen enthält Art. 97 § 39 Abs. 3 EGAO eine Übergangsregelung für die Jahre 2024 und 2025. Danach können Verwaltungsakte und Mitteilungen, die mit der gesonderten und einheitlichen Feststellung zusammenhängen, nach dem 31.12.2023 und vor dem 1.1.2026 unter Anwendung des § 183 AO (alt) bekanntgegeben werden. Für diese Bekanntgaben ist also weiterhin die jetzt in § 183a AO kommentierte Fassung des Gesetzes maßgebend. Dabei kommt es nur auf den Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Bekanntgabe nach § 124 AO an, nicht aber darauf, für welchen Zeitraum der Verwaltungsakt gelten soll. Außerdem gilt in diesem Fall nach Art. 97 § 39 EGAO für die Einspruchsbefugnis noch § 352 AO in der alten Fassung.

 

Rz. 12

Abweichend von der allgemeinen Regelung des zeitlichen Anwendungsbereichs gilt nach Art. 97 § 39 Abs. 4 EGAO der § 183 AO in der bis zum 31.12.2023 geltenden Fassung weiter, wenn über das Vermögen der Personenvereinigung vor dem 1.1.2024 das Insolvenzverfahren eröffnet worden ist. Dies gilt jedoch nur für Feststellungszeiträume und Feststellungszeitpunkte vor dem 1.1.2024. Für Feststellungszeiträume und Feststellungszeitpunkte nach dem 31.12.2023 gilt daher auch bei Eröffnung des Insolvenzverfahrens vor diesem Zeitpunkt die Neufassung des § 183 AO.

Der danach anzuwendende § 183 AO (alt) entspricht dem neuen § 183a AO. Vgl. hierzu daher die Kommentierung.

[1] BGBl I 2023, Nr. 411, 1; BStBl I 2024, 144.
[2] § 183a AO entspricht weitgehend § 183 AO (alt). Für die Bekanntgabe bis 31.12.2023 vgl. daher die Kommentierung bei Frotscher, G., in Schwarz/Pahlke/Keß, AO/FGO, zu § 183a AO.

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