Rz. 42

Die ersuchte Finanzbehörde braucht keine Verwaltungsmaßnahmen durchzuführen, die von den Gesetzen ihres Staates bzw. ihrer Verwaltungspraxis abweichen, insbesondere ist sie nicht zur Übermittlung von Angaben verpflichtet, die sie nach den Gesetzen ihres Staates oder im üblichen Verwaltungsverfahren nicht beschaffen kann (z. B. bei der Ausübung von Auskunftsverweigerungsrechten befragter Personen). Die deutsche Finanzbehörde muss sich also im Rahmen der deutschen Gesetze[1] bewegen. Was sie nach deutschem Recht für ihre eigenen Angelegenheiten nicht darf, darf die deutsche Finanzbehörde auch nicht zur Erledigung eines Ersuchens zur zwischenstaatlichen Amtshilfe. Dieser Gedanke kommt auch durch § 117 Abs. 4 S. 1 u. 2 AO mittelbar zum Ausdruck.[2] So sind Angaben über Vergleichsbetriebe nicht zulässig, wenn auf die Identität des Betroffenen geschlossen werden kann.[3] Sie braucht aber nicht einmal alle gesetzlich vorhandenen Ermittlungsmöglichkeiten auszunutzen, wenn dies nicht ihrer üblichen Verwaltungspraxis entspricht. Die Finanzbehörde soll nicht über das hinausgehen müssen, was sie zur Durchführung der deutschen Besteuerung üblicherweise tut. Besteht etwa eine Selbstbindung der Verwaltung für die innerstaatliche Besteuerung, so kann die Finanzbehörde sich auch beim Vorliegen eines ausländischen Amtshilfeersuchens an diese Bindung halten.[4] Im Übrigen ist umstritten, welche Verfahren "üblich" i. S. d. genannten Beschränkungen sind. Das Steuerermittlungsverfahren und die normale, turnusmäßige Außenprüfung[5] sind übliche Verwaltungsverfahren, ein Steuerfahndungsverfahren ist sicher nicht üblich. Einzelanfragen an Dritte, die die deutschen Finanzbehörden allein für eigene Besteuerungszwecke nicht stellen würden, sind jedoch übliche Verwaltungsverfahren. Bei eigenem Bedarf würde die deutsche Finanzbehörde üblicherweise auch diesen Weg wählen.[6]

[1] Vgl. entsprechend § 112 Abs. 2 AO.
[2] Seer, in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 117 AO Rz. 135.
[3] Vgl. dazu § 30 Rz. 35c.
[4] Vgl. z. B. die Regeln zur Durchführung und Beschränkung der Betriebsprüfung durch die BpO.
[5] Vgl. aber Rz. 44.
[6] Debatin, DB 1977, 2119; Seer, in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 117 AO Rz. 135.

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