(1) Ordnungswidrig handelt, wer

 

1.

einer vollziehbaren Anordnung nach § 9 Absatz 1 Satz 1, § 13h Absatz 2 Satz 3[2] oder § 15 Absatz 6 Satz 1, auch in Verbindung mit Absatz 7 Satz 2[3], zuwiderhandelt,

 

2.

ohne Registrierung nach § 10 Absatz 1 eine dort genannte Rechtsdienstleistung erbringt,

 

3.

einer vollziehbaren Auflage nach § 10 Absatz 3 Satz 1 zuwiderhandelt ,[4] [Bis 30.09.2021: oder]

 

4.

entgegen § 11 Absatz 4 eine dort genannte Berufsbezeichnung oder Bezeichnung führt oder[5] [Bis 30.09.2021: .]

 

5.

[6]entgegen § 13g fremde Gelder nicht oder nicht rechtzeitig weiterleitet und nicht oder nicht rechtzeitig einzahlt.

 

(2) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

 

1.

[7]entgegen § 13 Absatz 4 Satz 1, auch in Verbindung mit § 15 Absatz 2 Satz 4, auch in Verbindung mit § 15 Absatz 7 Satz 2, entgegen § 13 Absatz 5 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2, oder entgegen § 13a Absatz 2 eine Mitteilung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht,

Bis 30.09.2021:

1.

entgegen § 11a Absatz 1 Satz 1 eine dort genannte Information nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig übermittelt,

 

2.

[8]entgegen § 13a Absatz 1 eine Information nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig übermittelt,

Bis 30.09.2021:

2.

entgegen § 11a Absatz 1 Satz 2 eine Mitteilung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht,

 

3.

[9]entgegen § 13a Absatz 3 oder 4 Satz 1 einen Hinweis nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig gibt,

 

4.[10] [Bis 30.09.2021: 3.]

entgegen § 15 Absatz 2 Satz 1, auch in Verbindung mit Absatz 7 Satz 2[11] [Bis 30.09.2021: Absatz 7], eine vorübergehende Rechtsdienstleistung erbringt oder

 

5.[12] [Bis 30.09.2021: 4.]

entgegen § 15 Absatz 2 Satz 5, auch in Verbindung mit Absatz 7 Satz 2[13] [Bis 30.09.2021: Absatz 7], eine dort genannte Meldung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig wiederholt.

 

(3) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro geahndet werden.

[1] § 20 geändert durch Gesetz gegen unseriöse Geschäftspraktiken vom 01.10.2013. Anzuwenden vom 09.10.2013 bis 31.12.2024.
[2] Eingefügt durch Gesetz zur Verbesserung des Verbraucherschutzes im Inkassorecht und zur Änderung weiterer Vorschriften. Erneut zum 1.10.2021 geändert durch Gesetz zur Förderung verbrauchergerechter Angebote im Rechtsdienstleistungsmarkt. Anzuwenden ab 01.10.2021.
[3] Eingefügt durch Gesetz zur Verbesserung des Verbraucherschutzes im Inkassorecht und zur Änderung weiterer Vorschriften. Anzuwenden ab 01.10.2021.
[4] Geändert durch Gesetz zur Förderung verbrauchergerechter Angebote im Rechtsdienstleistungsmarkt. Anzuwenden ab 01.10.2021.
[5] Geändert durch Gesetz zur Förderung verbrauchergerechter Angebote im Rechtsdienstleistungsmarkt. Anzuwenden ab 01.10.2021.
[6] Nr. 5 angefügt durch Gesetz zur Förderung verbrauchergerechter Angebote im Rechtsdienstleistungsmarkt. Anzuwenden ab 01.10.2021.
[7] Nr. 1 geändert durch Gesetz zur Verbesserung des Verbraucherschutzes im Inkassorecht und zur Änderung weiterer Vorschriften. Erneut zum 1.10.2021 geändert durch Gesetz zur Förderung verbrauchergerechter Angebote im Rechtsdienstleistungsmarkt. Anzuwenden ab 01.10.2021.
[8] Nr. 2 geändert durch Gesetz zur Verbesserung des Verbraucherschutzes im Inkassorecht und zur Änderung weiterer Vorschriften. Anzuwenden ab 01.10.2021.
[9] Nr. 3 eingefügt durch Gesetz zur Verbesserung des Verbraucherschutzes im Inkassorecht und zur Änderung weiterer Vorschriften. Anzuwenden ab 01.10.2021.
[10] Geändert durch Gesetz zur Verbesserung des Verbraucherschutzes im Inkassorecht und zur Änderung weiterer Vorschriften. Geänderte Zählung anzuwenden ab 01.10.2021.
[11] Geändert durch Gesetz zur Verbesserung des Verbraucherschutzes im Inkassorecht und zur Änderung weiterer Vorschriften. Anzuwenden ab 01.10.2021.
[12] Geändert durch Gesetz zur Verbesserung des Verbraucherschutzes im Inkassorecht und zur Änderung weiterer Vorschriften. Geänderte Zählung anzuwenden ab 01.10.2021.
[13] Geändert durch Gesetz zur Verbesserung des Verbraucherschutzes im Inkassorecht und zur Änderung weiterer Vorschriften. Anzuwenden ab 01.10.2021.

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