Rz. 47

Die Aufwendungen müssen mit den Einnahmen des Anteilseigners in einem wirtschaftlichen Zusammenhang stehen. § 3c Abs. 2 S. 1 EStG verlangt im Gegensatz zu § 3c Abs. 1 EStG keinen unmittelbaren wirtschaftlichen Zusammenhang. Ein mittelbarer wirtschaftlicher Zusammenhang genügt.[1] Gemeint ist der Veranlassungszusammenhang[2] (§ 4 Abs. 4 EStG; § 9 Abs. 1 EStG). Veranlasst sind Aufwendungen, wenn sie mit der Erzielung bestimmter Einkünfte objektiv zusammenhängen und ihr subjektiv zu dienen bestimmt sind.[3]

Ob und inwieweit Aufwendungen in einem wirtschaftlichem Zusammenhang mit bestimmten Einkünften stehen, hängt von den Gründen ab, aus denen der Stpfl. die Aufwendungen tätigt (sog. "auslösendes Moment"). Besteht ein wirtschaftlicher Zusammenhang der Aufwendungen mit mehreren Einkunftsarten – insbesondere mit voll stpfl. Einkünfte neben teilweise steuerfreien Beteiligungserträgen nach § 3 Nr. 40 EStG – ist der nach den Umständen des Einzelfalls engere und wirtschaftlich vorrangige Veranlassungszusammenhang entscheidend. Maßgebend ist die im Vordergrund stehende, die die Beziehungen zu anderen Einkünfte verdrängende Einkunftsart.[4]

Bei der Prüfung des wirtschaftlichen Zusammenhangs ist auch der Normzweck des § 3c Abs. 2 S. 1 EStG, die Vermeidung eines doppelten steuerlichen Vorteils, zu berücksichtigen.[5]

 

Rz. 48

Der wirtschaftliche Zusammenhang, der sich naturgemäß ändern kann, ist nach dem Grundsatz der Abschnittsbesteuerung in jedem Vz neu zu prüfen.

 

Rz. 49

Nach § 3c Abs. 2 S. 1 Halbs. 1 EStG gilt das Teilabzugsverbot unabhängig davon, in welchem Vz die Einnahmen i. S. d. § 3 Nr. 40 bzw. § 3 Nr. 40a EStG anfallen, also periodenübergreifend. Ein zeitlicher Zusammenhang ist damit nicht erforderlich.

 

Rz. 50

Ein wirtschaftlicher Zusammenhang mit Einnahmen nach § 3 Nr. 40 EStG kann auch bestehen, wenn diese tatsächlich nicht erzielt werden (einnahmelose Beteiligung). Nach § 3c Abs. 2 S. 7 EStG ist die Absicht zur Erzielung solcher Einnahmen ausreichend (ausführlich unter Rz. 84ff.).

 

Rz. 51

Die Feststellungslast für das Vorliegen der Voraussetzungen des § 3c Abs. 2 S. 1 EStG und damit auch für den wirtschaftlichen Zusammenhang trägt grundsätzlich das FA, weil § 3c Abs. 2 S. 1 EStG die Abzugsfähigkeit von grundsätzlich einkünftemindernd zu berücksichtigen Aufwendungen einschränkt. Gleichwohl ist der Stpfl. im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht zu einem Mindestmaß an substantiierten Darlegungen verpflichtet.[6]

[2] BFH v. 28.2.2013, IV R 49/11, BFH/NV 2013, 1022, BStBl II 2013, 802; BFH v. 17.7.2013, X R 17/11, BFH/NV 2013, 1707, BStBl II 2013, 817; dagegen zwischen Veranlassungszusammenhang und wirtschaftlichem Zusammenhang differenzierend: Desens, in H/H/R, EStG/KStG, § 3c EStG Rz. 55.

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