Rz. 45

§ 8b Abs. 1 KStG enthält keine Beschränkung hinsichtlich der Steuersubjekte, die Einnahmen steuerfrei beziehen können. Daraus folgt, dass die Vorschrift auf alle KSt-Subjekte nach § 1 KStG anwendbar ist. Begünstigte KSt-Subjekte sind daher nicht nur Kapitalgesellschaften nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 KStG, sondern auch Genossenschaften nach § 1 Abs. 1 Nr. 2 KStG, VVaG und Pensionsfondsvereine nach § 1 Abs. 1 Nr. 3 KStG, sonstige juristische Personen des privaten Rechts nach § 1 Abs. 1 Nr. 4 KStG, nichtrechtsfähige Vereine, Anstalten, Stiftungen und andere Zweckvermögen des privaten Rechts nach § 1 Abs. 1 Nr. 5 KStG sowie Betriebe gewerblicher Art von juristischen Personen des öffentlichen Rechts nach § 1 Abs. 1 Nr. 6 KStG.

 

Rz. 46

§ 8b Abs. 1 KStG beschränkt den Geltungsbereich auch nicht auf unbeschränkt steuerpflichtige KSt-Subjekte als Anteilseigner, sondern erfasst alle KSt-Subjekte, also auch beschränkt steuerpflichtige KSt-Subjekte[1] und doppelansässige Körperschaften. Nicht erfasst werden allerdings gem. § 8b Abs. 11 KStG Unterstützungskassen. Es ist nicht erforderlich, dass die beschränkt steuerpflichtige Körperschaft die Anteile in einer inl. Betriebsstätte hält. Danach werden auch die Bezüge, die ausl. Körperschaften erhalten, bei der Einkommensermittlung ausgeschieden, sofern sie nach § 1 Abs. 2 KStG der beschränkten Steuerpflicht unterliegen.[2] Durch die Einbeziehung der ausl. Körperschaften wird der Vorwurf der EU-Rechtswidrigkeit vermieden, der erhoben werden könnte, wenn die Steuerfreistellung der Bezüge an die unbeschränkte Steuerpflicht, und damit an den Charakter des Anteilsinhabers als inl. Körperschaft, geknüpft würde.[3] Allerdings kommt es nur dann zu einer Erstattung der KapESt, wenn Gewinnausschüttungen in inl. Betriebsstätten anfallen.

 

Rz. 47

Es muss sich jedoch um eine Körperschaft handeln. Die Eigenschaft als Körperschaft bestimmt sich nach deutschem Recht; die zivil- oder steuerrechtliche Einordnung nach dem ausl. Recht ist nicht maßgebend. Es gelten die Grundsätze des Typenvergleichs.[4]

 

Rz. 48

Ist die Körperschaft, die die Beteiligung hält, eine Organgesellschaft, gilt § 15 S. 1 Nr. 2 KStG.[5] § 8b Abs. 1 KStG ist dann nur anzuwenden, wenn der Organträger zum begünstigten Personenkreis gehört. Ist Organträger eine Personengesellschaft, ist Abs. 1 insoweit anzuwenden, als Gesellschafter der Personengesellschaft nach Abs. 1 begünstigte Körperschaften sind. Das gilt auch, soweit der Organträger ein beschränkt Steuerpflichtiger mit seiner inl. Betriebsstätte ist.[6]

[1] Eilers/Wienands, GmbHR 2000, 957.
[2] Zur KapESt-Pflicht in diesem Fall Rz. 92.
[3] Zur EU-Rechtswidrigkeit aufgrund der Belastung mit KapESt Rz. 455f.
[4] § 1 KStG Rz. 55; Erle/Sauter, KStG, 3. Aufl. 2010, § 8b KStG Rz. 21.
[6] Zu mehrstufigen Organschaftsketten § 15 KStG Rz. 53.

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