Rz. 35

§ 15 Satz 1 Nr. 2 KStG bestimmt, dass § 8b Abs. 16 KStG bei der Organgesellschaft nicht anzuwenden ist. Bei der Einkommensermittlung der Organgesellschaft sind also die in den genannten Vorschriften enthaltenen Vermögensmehrungen und -minderungen als steuerpflichtig zu behandeln, d. h., Vermögensmehrungen sind dem Einkommen hinzuzurechnen und Vermögensminderungen vom Einkommen abzuziehen. Im Einzelnen sind folgende Regelungen betroffen:

  • § 8b Abs. 1, 4 KStG: Bezüge aus Ausschüttungen von Körperschaften einschließlich verdeckter Gewinnausschüttungen, an denen die Organgesellschaft beteiligt ist, sind dem Einkommen hinzuzurechnen.[1] Dies gilt für Ausschüttungen in- und ausländischer Gesellschaften sowie unabhängig von der Beteiligungshöhe. Bei Ausschüttungen ausländischer Gesellschaften ändert ein bestehendes internationales Schachtelprivileg nach dem anzuwendenden DBA hieran nichts.[2]
  • § 8b Abs. 2 KStG: Gewinne der Organgesellschaft aus der Veräußerung der Anteile einschließlich etwaiger verdeckter Gewinnausschüttungen bei der Veräußerung der Anteile an einen Gesellschafter oder eine nahe stehende Person[3], aus verdeckter Einlage der Anteile, aus der Auflösung der Beteiligungsgesellschaft, aus der Herabsetzung ihres Nennkapitals sowie aus einer Zuschreibung nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Satz 3 EStG sind ohne Rücksicht auf eine etwaige Steuerfreistellung im Einkommen zu erfassen. Dies gilt auch für Gewinne aus der Veräußerung beteiligungsähnlicher Genussrechte, Gewinne aus der Sachauskehrung von Anteilen, Gewinne aus dem Zwischenwert- oder Teilwertansatz bei Verschmelzung, Spaltung und Einbringung sowie Gewinne aus Zuschreibungen oder anderen Vermögensmehrungen bei Gesellschafterdarlehen i. S. d. § 8b Abs. 3 Satz 4 KStG. Ebenfalls hierunter fallen aufgrund der Verweisung in § 14 Abs. 4 Satz 4 KStG Vermögensmehrungen und -minderungen aus der Auflösung passiver oder aktiver Ausgleichsposten, wenn die Organgesellschaft selbst Organträger war und daher in ihrer Bilanz Ausgleichsposten zu bilden hatte.
  • § 8b Abs. 3 KStG: Gewinnminderungen, die den Gewinnen nach § 8b Abs. 2 KStG entsprechen (also Veräußerungsverluste usw.), einschließlich Teilwertabschreibungen auf die Beteiligung mindern das Einkommen der Organgesellschaft. Das Gleiche gilt für Gewinnminderungen aus Gesellschafterdarlehen nach § 8b Abs. 3 Satz 4 KStG. Auch § 8b Abs. 3 Satz 1 KStG mit dem Ansatz von 5 % als nichtabzugsfähige Ausgaben ist auf der Ebene der Organgesellschaft nicht anzuwenden, d. h., Betriebsausgaben sind in voller Höhe abzuziehen. Die pauschale Hinzurechnung von nicht abziehbaren Betriebsausgaben i. H. v. 5 % ist nicht vorzunehmen.
  • § 8b Abs. 5 KStG: Die pauschale Ermittlung der nicht abzugsfähigen Betriebsausgaben gilt bei der Organgesellschaft nicht. Das Einkommen ist also nicht um 5 % der Ausschüttungen als nicht abzugsfähige Betriebsausgaben zu erhöhen; vielmehr sind alle Betriebsausgaben vom Einkommen abzuziehen.[4]
  • § 8b Abs. 6 KStG: Ist die Organgesellschaft an einer Mitunternehmerschaft beteiligt, die ihrerseits an einer Körperschaft beteiligt ist, bestimmt § 8b Abs. 6 KStG, dass die Steuerfreistellungen des § 8b Abs. 1-5 KStG auch für die anteilig durch die Mitunternehmerschaft vermittelten Besteuerungsgrundlagen der Körperschaft gelten, an der die Mitunternehmerschaft beteiligt ist. § 15 Satz 1 Nr. 2 KStG schließt für die Ermittlung des Einkommens der Organgesellschaft die Anwendung auch dieser Regelung aus. Das bedeutet, dass die Besteuerungsgrundlagen der Mitunternehmerschaft, die aus der Beteiligung an der Körperschaft stammen, der Organgesellschaft anteilig wie steuerpflichtiges Einkommen zuzurechnen sind. Bei der Personengesellschaft sind daher die Vermögensmehrungen bzw. -minderungen aus der Beteiligung an der Kapitalgesellschaft ohne Berücksichtigung des § 8b KStG festzustellen und der Organgesellschaft zuzurechnen. Das gilt allerdings nicht, wenn auf der Ebene der Personengesellschaft § 15a EStG anzuwenden ist. Da die Höhe der verrechenbaren Verluste auf der Ebene der Personengesellschaft zu ermitteln und festzustellen ist, muss hier auch über die Berücksichtigung bzw. Steuerfreistellung der Besteuerungsgrundlagen aus der Beteiligung an der Kapitalgesellschaft entschieden werden. In diesem Fall ist daher auf der Ebene der Personengesellschaft die Nettomethode anzuwenden.

Rz. 36 einstweilen frei

 

Rz. 37

Daraus folgt, dass die Regeln über die Nichtabzugsfähigkeit von Betriebsausgaben, die mit steuerfreien Einkünften in wirtschaftlichem Zusammenhang stehen, auf der Ebene der Organgesellschaft nicht angewandt werden können. Das betrifft in erster Linie § 8b Abs. 5 KStG bei Gewinnausschüttungen von Beteiligungsgesellschaften; § 15 Satz 1 Nr. 2 KStG erklärt § 8b Abs. 5 KStG ausdrücklich für nicht anwendbar. Daher hat bei der Einkommensermittlung der Organgesellschaft keine Hinzurechnung zu erfolgen. Entsprechendes gilt für die Hinzurechnung von nicht abziehbaren Ausgaben bei Veräußerung der Beteiligung nach § 8b Abs. 3 Sat...

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