Rz. 71

Für Zwecke der Zinsschranke gelten Organgesellschaften und Organträger nach § 15 S. 1 Nr. 3 KStG als "ein Betrieb". Das gilt auch für beschränkt Stpfl., die mit einer inl. Betriebsstätte Organträger sind. Der inl. Betrieb besteht dann aus inl. Betriebsstätte und allen Organgesellschaften. Daher ist die Zinsschranke nicht auf der Ebene der einzelnen Organgesellschaft anzuwenden. Das Gesetz regelt nicht klar, ob die Zinsschranke dann für den Organkreis oder für den Organträger anzuwenden ist. Da ein Organkreis als solcher kein Steuersubjekt, also steuerlich nicht relevant ist, kann die Vorschrift nur so zu verstehen sein, dass die Zinsschranke auf der Ebene des Organträgers bzw. der inl. Betriebsstätte eines beschränkt Stpfl. eingreift. Das lässt sich aus dem Wortlaut des § 15 S. 1 Nr. 3 KStG ableiten, in dem von einem "Einkommen des Organträgers" gesprochen wird und wonach die Zinsaufwendungen und -erträge der Organgesellschaften bei dem Organträger zu berücksichtigen sind. Systematisch ergibt sich dieses Ergebnis daraus, dass nur der Organträger ein Einkommen hat, das aus dem eigenen Einkommen und dem zugerechneten Einkommen der Organgesellschaften besteht. Daher unterhält der Organträger den für die Zinsschranke maßgebenden "Betrieb", in den die Besteuerungsgrundlagen der Organgesellschaften einzubeziehen sind.[1]

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