Rz. 95

Da der Organkreis nach § 15 S. 1 Nr. 3 KStG als ein einziger Betrieb gilt[1], ist für ihn der "maßgebliche Gewinn" bzw. das "maßgebliche Einkommen" zu ermitteln. Diese Ermittlung erfolgt auf der Ebene des Organträgers, da für die Organgesellschaft § 4h EStG nicht gilt.[2] Eine Ermittlung auf der Ebene des "Organkreises" ist nicht möglich, da der Organkreis selbst kein Steuerrechtssubjekt ist und daher weder Gewinn noch Einkommen haben kann.

 

Rz. 96

Für die Organgesellschaft ist das "maßgebliche Einkommen" nach den für Körperschaften geltenden Grundsätzen zu bilden (Rz. 86ff.). Zu den danach anzuwendenden Vorschriften gehört auch § 15 S. 1 Nr. 2 und 3 sowie S. 2 KStG. Das Einkommen ist danach unter Anwendung der "Bruttomethode" zu ermitteln.[3] Die Steuerbefreiungen, wie § 8b Abs. 1 KStG, sind danach bei der Organgesellschaft nicht anzuwenden, d. h. steuerbefreite Kapitalerträge nach § 8b Abs. 1 KStG sind danach im Einkommen noch enthalten. Das gilt auch für andere rechtsformabhängige Steuerbefreiungen. Außerdem ist die Zinsschranke bei der Organgesellschaft nicht anzuwenden, d. h., das Einkommen wird durch alle Zinsaufwendungen vermindert. Bei der Ermittlung des Einkommens der Organgesellschaft sind die organschaftliche Gewinnabführung bzw. die organschaftliche Verlustübernahme nicht zu berücksichtigen, d. h., es ist ein eigenes Einkommen der Organgesellschaft vor Ergebnisabführung zu ermitteln und dem Organträger zuzurechnen.[4] Die Regelung, dass die dem Organkreis angehörenden Gesellschaften "einen" Betrieb bilden, bedeutet nicht, dass eine Ergebniskonsolidierung zu erfolgen hat. Diese Bestimmung gilt nur für die Anwendung der Zinsschranke (also z. B. für die Verrechnung von Zinsaufwendungen und -erträgen innerhalb des Organkreises zur Ermittlung des Zinssaldos), führt aber nicht zu einer Änderung der Einkommensermittlung. Die für die Berechnung der Auswirkungen der Zinsschranke auf der Ebene des Organträgers erforderlichen Faktoren der Organgesellschaft, wie Zinsaufwendungen und -erträge sowie AfA, sind nach § 14 Abs. 5 KStG ebenso wie das Einkommen der Organgesellschaft gesondert festzustellen.

 

Rz. 97

Bei der Einkommensermittlung der Organgesellschaft ist jedoch § 14 Abs. 1 Nr. 5 KStG anzuwenden, da insoweit die Bruttomethode nicht gilt. Ob die Organgesellschaft "negative Einkünfte" i. S. d. § 14 Abs. 1 S. 1 Nr. 5 KStG erzielt hat, ist unter Abzug aller Zinsen zu ermitteln, da die Zinsschranke bei der Organgesellschaft nicht gilt. Der Zinsabzug gehört zu der Einkunftsermittlung und ist daher bei den "negativen Einkünften" i. S. d. § 14 Abs. 1 S. 1 Nr. 5 KStG zu berücksichtigen. Soweit Zinsen als Teil der "negativen Einkünfte" nach dieser Vorschrift nicht abzugsfähig werden, sind sie bei dem Organträger im Rahmen der Zinsschranke nicht als Zinsaufwendungen zu berücksichtigen. Zinsaufwendungen i. S. d. Zinsschranke sind nach § 4h Abs. 3 S. 2 EStG, § 8a Abs. 1 KStG nur solche, die den "maßgeblichen Gewinn" (das "maßgebliche Einkommen") gemindert haben. Das ist nicht der Fall, soweit negative Einkünfte der Organgesellschaft nach § 14 Abs. 1 S. 1 Nr. 5 KStG bei der inländischen Besteuerung unberücksichtigt bleiben.[5]

 

Rz. 98

Auf der Ebene des Organträgers ist der "maßgebliche Gewinn" bzw. das "maßgebliche Einkommen" des Organträgers zu ermitteln. Welcher der beiden Begriffe einschlägig ist, richtet sich nach der Rechtsform des Organträgers. Ist dieser eine natürliche Person oder eine Personengesellschaft, ist der "maßgebliche Gewinn" i. S. d. § 4h Abs. 3 S. 1 EStG zu bestimmen. Ist der Organträger eine Körperschaft, ist das "maßgebliche Einkommen" nach § 8a Abs. 1 S. 2 KStG anzusetzen. In beiden Fällen ist die Ergebnisabführung bzw. die Verlustübernahme aus dem Gewinn bzw. dem Einkommen herauszurechnen und durch die Hinzurechnung des Einkommens der Organgesellschaft zu ersetzen.[6] Für die Ermittlung des Gesamteinkommens des Organkreises sind dem eigenen Einkommen des Organträgers die Einkommen der Organgesellschaften hinzuzurechnen. Diese sind unverändert der gesonderten Feststellung des Einkommens der jeweiligen Organgesellschaft nach § 14 Abs. 5 KStG zu entnehmen. Für die EBITDA-Berechnung beim Organträger gilt Entsprechendes. Die dafür maßgeblichen Faktoren Zinsaufwendungen und -erträge, Steuern und AfA des Organträgers sind mit den entsprechenden Faktoren der Organgesellschaften zusammenzurechnen. Diese Faktoren der Organgesellschaften sind den jeweiligen gesonderten Feststellungen nach § 14 Abs. 5 KStG der Organgesellschaften zu entnehmen.

 

Rz. 99

Ist der Organträger eine Personengesellschaft oder eine natürliche Person, entsteht hierdurch ein systemwidriges Ungleichgewicht. Für den Organträger ist der "Gewinn" zu ermitteln, für die Organgesellschaft aber das "Einkommen". Zur Ermittlung des maßgeblichen Gewinns bei der Personengesellschaft bzw. der natürlichen Person sind dabei "Gewinn" (der Personengesellschaft bzw. der natürlichen Person) und "Einkommen" (der Organgesellschaft) zusammenzurechnen. N...

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