Rz. 101

Nach § 26 GmbHG kann die Satzung einer GmbH bestimmen, dass die Gesellschafter Nachschüsse in die GmbH leisten müssen. Dieses Nachschusskapital erhöht das steuerliche Einlagekonto und führt bei den Gesellschaftern zu nachträglichen Anschaffungskosten. Gem. § 30 Abs. 2 GmbHG kann das Nachschusskapital zurückgezahlt werden. In diesem Fall steht – ähnlich einer Kapitalherabsetzung mit anschließender Auskehrung des herabgesetzten Nennkapitals – eindeutig fest, dass die Leistung der Körperschaft auf einer Einlagenrückgewähr beruht.

 

Rz. 102

Bis einschließlich Vz 2005 war in diesen Fällen ein Direktzugriff auf das steuerliche Einlagekonto möglich.[1] Im Zuge der Änderung des § 27 KStG durch das Gesetz v. 7.12.2006[2] wurde indessen die allgemeine Verwendungsreihenfolge eingeführt, die unabhängig von der handelsrechtlichen Qualifikation der zugrunde liegenden Leistung – mit Ausnahme der Herabsetzung des Nennkapitals und der organschaftlichen Mehrabführung – einen Direktzugriff auf das steuerliche Einlagekonto verbietet. Laut Gesetzesbegründung soll dies auch für die Rückzahlung von Nachschusskapital gelten.[3]

 

Rz. 103

Folglich ist ein Direktzugriff auf das steuerliche Einlagekonto bei der Rückzahlung von Nachschusskapital durch eine GmbH an die Gesellschafter nicht möglich.[4] Vielmehr gilt bei der Rückzahlung von Nachschusskapital ungeachtet der handelsrechtlichen Einordnung die allgemeine Verwendungsreihenfolge, sodass ein ggf. bestehender ausschüttbarer Gewinn zuerst zu verwenden ist.

[1] Im Ergebnis ebenso Antweiler, in Bott/Walter, KStG, § 27 KStG Rz. 47.
[2] BStBl I 2007, 4.
[3] BT-Drs. 16/2710, 31.

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