Rz. 72

Zum begünstigungsfähigen Vermögen gehört das "inländische Betriebsvermögen".[1] Die Vorschrift galt seit dem 1.1.2009 inhaltlich zunächst weitgehend unverändert.

 

Rz. 72a

Im Zusammenhang mit dem Gesetz zur Modernisierung des Körperschaftsteuerrechts vom 25.6.2021[2] wurde jetzt aber der Verweis auf Beteiligungen an einer Gesellschaft geändert. Danach kommt es nicht mehr auf Gesellschaften (i. S. v. § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 und Abs. 3 oder § 18 Abs. 4 S. 2 EStG), sondern auf Gesellschaften (i. S. v. § 97 Abs. 1 Nr. 5 BewG) an. Die Neuregelung ist am 1.1.2022 in Kraft getreten.

Die Regelung des § 13b Abs. 1 Nr. 2 ErbStG (i.d.F des KöMoG) lautet seitdem wie folgt:

Zitat

(1) Zum begünstigungsfähigen Vermögen gehören (…) Nr. 2 inländisches Betriebsvermögen (§§ 95 bis 97 Absatz 1 Satz 1 des Bewertungsgesetzes) beim Erwerb eines ganzen Gewerbebetriebs oder Teilbetriebs, einer Beteiligung an einer Gesellschaft im Sinne des § 97 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 Satz 1 des Bewertungsgesetzes, eines Anteils eines persönlich haftenden Gesellschafters einer Kommanditgesellschaft auf Aktien oder Anteils daran und entsprechendes Betriebsvermögen, das einer Betriebsstätte in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem Staat des Europäischen Wirtschaftsraums dient;

Die Regelung des § 97 Abs. 1 S. 1 Nr. 5 S. 1 BewG (i. d. F. des KöMoG) lautet neu wie folgt:

Zitat

(1) Einen Gewerbebetrieb bilden insbesondere alle Wirtschaftsgüter, die den folgenden Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen gehören, wenn diese ihre Geschäftsleitung oder ihren Sitz im Inland haben: (…)

Nr. 5 Gesellschaften im Sinne des § 15 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2, des § 15 Absatz 3, des § 18 Absatz 4 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes und, wenn sie ihrer Tätigkeit nach einer Gesellschaft im Sinne des § 15 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2, des § 15 Absatz 3 oder des § 18 Absatz 4 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes entsprechen, Gesellschaften im Sinne des § 1a Absatz 1 des Körperschaftsteuergesetzes und Gesellschaften im Sinne des § 1 Absatz 1 des Körperschaftsteuergesetzes mit Sitz im Ausland, deren Ort der Geschäftsleitung im Inland belegen ist, und die nach inländischem Gesellschaftsrecht als Personengesellschaft zu behandeln sind. (…).

Zu Besonderheiten bei optierenden Gesellschaften (i. S. v. § 1a KStG) aufgrund des am 1.1.2022 in Kraft getretenen Gesetzes zur Modernisierung des Körperschaftsteuerrechts ("MöMoG") s. § 13a Rz. 39b

 

Rz. 73

Das Betriebsvermögen in diesem Sinne umfasst alle Teile eines Gewerbebetriebs[3], die freien Berufe[4] und Anteile an Personengesellschaften.[5]

 

Rz. 74

Im Rahmen der Erbschaftsteuerreform 2016[6] war ursprünglich vorgesehen, die Begünstigung des Erwerbs von Anteilen an gewerblich geprägten Personengesellschaften und Holdinggesellschaften einzuschränken.[7] Diese Vorschläge sind allerdings nicht Gesetz geworden. Demnach gehören Anteile an gewerblich geprägten Personengesellschaften (§ 15 Abs. 3 Nr. 2 EStG, § 97 Abs. 1 S. 1 Nr. 5 BewG) unverändert zum begünstigungsfähigen Vermögen (s. dazu Rz. 74a).[8] In der Praxis ist darauf zu achten, dass die gewerbliche Prägung erst mit der Eintragung der Personengesellschaft in das Handelsregister beginnt.[9] Die gewerblich geprägte Einheits-GmbH & Co. KG gehört gleichfalls zum begünstigungsfähigen Vermögen.[10]

 

Rz. 74a

Bei optierenden Personengesellschaften (i. S. v. § 1a KStG) ist umstritten, ob diese im Falle einer gewerblichen Prägung zum begünstigungsfähigen Betriebsvermögen (nach § 13b Abs. 1 Nr. 2 ErbStG) gehören. Der Normzweck spricht dafür, der Gesetzeswortlaut allerdings dagegen ("ihrer Tätigkeit nach"). Vertreter der FinVerw haben sich gegen die Begünstigungsfähigkeit ausgesprochen.[11]

 

Rz. 74b

Stiftungen & Co. KG können nicht gewerblich geprägt sein (s. Wortlaut "Kapitalgesellschaft" in § 15 Abs. 3 Nr. 2 EStG) und gehören daher nicht zum begünstigungsfähigen Betriebsvermögen (i. S. d. § 13b Abs. 1 Nr. 2 EStG).[12]

 

Rz. 75

Betriebsvermögen ist nur begünstigungsfähig beim Erwerb eines ganzen Gewerbetriebs, eines Teilbetriebs, eines Anteils an einer Personengesellschaft, eines Anteils eines persönlich haftenden Gesellschafters einer Kommanditgesellschaft auf Aktien oder eines Anteils daran.[13]

 

Rz. 76

Maßgebend sind insoweit die Grundsätze des Ertragsteuerrechts.[14]

Dabei sind insbesondere auch die neuen Ausführungen der FinVerw zu den ertragsteuerrechtlichen Fragen der Unternehmensnachfolge (und zur Möglichkeit der Buchwertfortführung nach § 6 Abs. 3 EStG) zu berücksichtigen.[15] Diese gelten (mittelbar) auch für das begünstigungsfähige Betriebsvermögen i. S. d. § 13b Abs. 1 Nr. 2 ErbStG.

Danach werden auch sog. Ausgliederungsmodelle steuerrechtlich anerkannt.[16] Eine Ausgliederung (z. B. von Grundstücken) ist danach zulässig. In der Praxis sollte die Ausgliederung allerdings zeitlich möglichst vor der geplanten Übertragung (und nicht zeitgleich) erfolgen. Eine Ausgliederung ist steuerrechtlich auch kein Gestaltungsmissbrauch, wenn sie im unmittelbaren sachlichen und zeitliche...

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