Entscheidungsstichwort (Thema)

Verluste aus Termingeschäften

 

Leitsatz (redaktionell)

1) Bei einem im Zusammenhang mit einem variabel verzinslichen betrieblichen Darlehen abgeschlossenen Zins-Währungsswaps handelt es sich um ein Termingeschäft i.S. von § 15 Abs. 4 Satz 3 EStG.

2) Darlehens- und Zinswährungsswapgeschäfte bilden keine Bewertungseinheit.

3) § 15 Abs. 4 Satz 3 EStG ist jedenfalls dann verfassungsgemäß, wenn es nicht zu einer Definitivbelastung kommt.

 

Normenkette

HGB § 249; EStG § 5 Abs. 4a; HGB § 254; GG Art. 3 Abs. 1; EStG § 15 Abs. 4

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 09.02.2023; Aktenzeichen IV R 23/20)

BFH (Aktenzeichen IV R 23/20)

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über die steuerliche Behandlung von Verlusten aus Swapgeschäften.

Die Klägerin zu 1) (im Folgenden auch KG) ist eine gewerblich geprägte GmbH & Co KG. Komplementärin ohne Anteil am laufenden Gewinn und Verlust ist die L Beteiligungsgesellschaft mbH, Kommanditisten sind die M GmbH als Treuhänderin für die Kläger zu 2) und 3) sowie die Kläger zu 4) und 5).

Geschäftsgegenstand der KG ist die Vermietung des Bürogebäudes A. Die Gesellschaft ist aus der vermögensverwaltenden Eigentümergesellschaft E hervorgegangen. Vor Umwandlung hatten die vormaligen Treugeber ihre Anteile von 94 % gegen Zahlung von … € auf die L GmbH übertragen (Vertrag vom ….2007), bevor Anfang 2008 die Kläger zu 2) und 3) in die Treugeberstellung eintraten. In der auf den .2007 erstellten Eröffnungsbilanz bilanzierte die KG die Wirtschaftsgüter der Eigentümergesellschaft E mit den aus dem Vertrag vom …2007 abgeleiteten Verkehrswerten.

Mit Datum vom 27.12.2007 schlossen die KG und die T Darlehensverträge über … € mit einem Festzins von 5,59 % (Darlehensvertrag …) und über … € mit einem variablem Zins auf der Basis des EURIBOR für 3-Monatsgelder zuzüglich eines Aufschlags von 1 % (Darlehensvertrag … -Bl.30 ff d.A.). Verwendungszweck war lt. Vertragsurkunden die Ablösung der auf die ursprünglichen Anteilseigner der Eigentümergesellschaft E lautenden Darlehen … und … sowie die Ablösung eines „Eurokredits bei der U”. Die Zinsen für das variabel verzinsliche Darlehen über …,– € waren -neben einer Tilgungsrate von jeweils …,– €– zum Quartalsende fällig. Nach Ziff. 8 des Vertrages konnte das Darlehen beiderseits mit einer Frist von drei Monaten gekündigt werden. In dem Kreditvertrag verpflichtete sich die KG, bei der T ein geeignetes Zinssicherungsgeschäft mit einer Laufzeit von mindestens drei Jahren abzuschließen.

Am gleichen Tag unterzeichneten die KG und die T einen Rahmenvertrag für Finanztermingeschäfte (Bl. 50 d.A.) und schlossen mit Anfangsdatum 31.12.2007 zwei Zins-Währungs-Swaps ab.

In dem Swapvertrag mit der Ref. Nr. … (Bl. 34 ff d.A.) verpflichtete sich die T, auf einen Bezugsbetrag von … € jeweils zum Quartalsende beginnend mit dem 31.03.2008 an die Klägerin variable Zinsbeträge auf der Basis des EURIBOR für 3-Monatsgelder zuzüglich eines Aufschlags von 1 % zu zahlen. Im Gegenzug schuldete die Klägerin Festzinsbeträge von 4,32 % auf der Basis eines Bezugsbetrages von … CHF (… € zum Umrechnungskurs 1,6695 CHF). Außerdem wurde ein Kapitaltausch dahingehend vereinbart, dass vom Konto der Klägerin zum Quartalsende jeweils … CHF (… € zum Umrechnungskurs 1,6695 CHF) und zum .30.12.2010 der bis dahin nicht quartalsweise ausgetauschte Kapitalbetrag von … CHF (Bezugsbetrag … CHF abzgl. 12 × … CHF) eingezogen wird, während die T im Gegenzug quartalsweise Überweisungen von … € und zum 30.12.2010 von … € (… € abzgl. 12 × … €) zu tätigen hatte.

In einem zweiten Swap-Vertrag mit der Ref. Nr. … (Bl. 42 ff d.A.) vereinbarte man einen Zinstausch hinsichtlich eines Bezugsbetrags von … € bzw. … CHF. Die Klägerin schuldete danach zum Quartalsende Festzinsbeträge von 4,32 % auf der Basis des auf Schweizer Franken lautenden Bezugsbetrages, die T variable Zinsbeträge auf den o.g. Eurobetrag nach Maßgabe des EURIBOR für 3-Monatsgelder zuzüglich eines Aufschlags von 1 %. Außerdem erfolgte vereinbarungsgemäß ein Kapitaltausch in der Weise, dass quartalsweise … CHF (Klägerin) gegen … € (T), am Ende der Swap-Laufzeit … CHF (Klägerin) gegen … € (T) und zum Anfangsdatum 31.12.2007 … CHF (Zahlung T) gegen … € (Zahlung Klägerin) auszutauschen waren.

Die von der Klägerin geschuldeten CHF-Beträge sollten lt. Vertrag mit den jeweils zwei Bankarbeitstage vor dem Fälligkeitstag festgestellten CHF-Geldkursen in Euro umgerechnet und dem auf Eurobasis geführten Geschäftskonto der Klägerin belastet, die von der T zu erbringenden Zahlungen auf dem gleichen Konto gutgeschrieben werden (vgl. Seite 4 und 5 der Swapverträge-Bl. 37 und 45f d.A.).

Die Swapgeschäfte konnten von beiden Seiten durch Erklärung gegenüber der anderen Partei mit einem Vorlauf von fünf Bankarbeitstagen zum Monatsende im Wege der Erfüllung durch Ausgleichszahlung beendet werden (Seite 5 der Swapverträge -Bl. 38 und 46 d.A.).

Die laufenden Zahlungen aus den Swapverträgen erfasste die Klägerin auf den Buchungskonten 6880 (Aufwendungen aus Währungsumrechn...

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