rechtskräftig

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Feststellung und Umsatzsteuer 1993

 

Tenor

Die Klage wird als unbegründet abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens werden dem Kläger auferlegt.

Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Der in Saarbrücken wohnende Kläger betreibt in Völklingen ein Planungsbüro. Seine hieraus erzielten Gewinne werden vom Beklagten als solche nach § 18 EStG gesondert festgestellt. Zudem wird der Kläger vom Beklagten zur Umsatzsteuer veranlagt.

Nachdem der Kläger seiner Verpflichtung zur Abgabe der Steuer- und Feststellungserklärungen zunächst für 1991 bis 1993 nicht nachgekommen war, schätzte der Beklagte die Besteuerungsgrundlagen und erließ am 25. August 1995 einen dementsprechenden Feststellungs- und einen Umsatzsteuerbescheid für 1991 und 1992 und auch für das Streitjahr 1993. Dabei ging der Beklagte für das Streitjahr von einem Umsatz in Höhe von 115.000 DM und einer Vorsteuer in Höhe von 8.000 DM aus. Den Gewinn aus freiberuflicher Tätigkeit setzte der Beklagte mit 23.000 DM an.

Hiergegen legte der Kläger am 28. September 1995 Einsprüche ein. Zur Begründung der Einsprüche sollten die ausstehenden Steuererklärungen nachgereicht werden. Hierzu hat der Beklagte den Kläger mit Schreiben vom 2. Oktober, 2. November, 16. November, 15. Dezember 1995 und 18. Januar 1996 vergeblich aufgefordert. Mit Schreiben vom 13. Mai 1996 (Bl. 20 Rb-Akte) führte der Beklagte folgendes aus:

„Gemäß § 346b Abs. 1 Nr. 1 AO bitte ich Sie hiermit letztmals, bis zum 17. Juni 1996 die Tatsachen anzugeben, durch deren Berücksichtigung oder Nichtberücksichtigung Sie sich beschwert fühlen, insbesondere die bei der Schätzung nicht berücksichtigten steuermindernden Sachverhalte.

Erklärungen und Beweismittel, die erst nach Ablauf der hiermit gesetzten Frist vorgebracht werden, sind im Einspruchsverfahren nicht zu berücksichtigen, es sei denn, die Voraussetzungen für eine Änderung zu Ihrem Nachteil (§ 367 Abs. S. 2 AO) oder für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (§ 110 AO) lägen vor.

Dieser Aufforderung können Sie durch Einreichung der vollständigen Steuererklärungen nachkommen. Auch nach Ablauf der in diesem Schreiben gesetzten Frist ist Ihr Mandant weiterhin verpflichtet, unverzüglich die betreffenden Steuererklärungen einzureichen, denn die Schätzung befreit nicht von der Erklärungspflicht. …”

Mit Schreiben vom 24. Juni 1996 teilte der Beklagte dem Kläger mit (Bl. 22 Rb-Akte):

„Nach nochmaliger Überprüfung der Angelegenheit habe ich festgestellt, daß in den zwischenzeitlich nachgereichten Steuererklärungen für das Jahr 1992 der Umsatz auf 127.972 DM und der Gewinn aus selbständiger Arbeit auf 34.956 DM berechnet wurden.

Ich beabsichtige daher, abweichend von den angefochtenen Bescheiden im Jahr 1993 von einem Umsatz von 140.770 DM zuzüglich Eigenverbrauch in Höhe von 4.000 DM und einem Gewinn aus selbständiger Arbeit von 38.450 DM auszugehen. Dieser Schätzung liegen nunmehr die Werte laut Steuererklärungen für 1992 unter Berücksichtigung eines Sicherheitszuschlages von 10 % zugrunde.

Da diese Schätzung gegenüber den angefochtenen Bescheiden zu einer Verböserung im Sinne des § 367 Abs. 2 Satz 2 AO führen würde, gebe ich Ihnen hiermit Gelegenheit zur Stellungnahme. …”

Am 22. August 1996 erließ der Beklagte eine Einspruchsentscheidung, in der er unter Abänderung der angefochtenen Bescheide die Umsatzsteuer und den Gewinn nach § 18 EStG so festsetzte, wie er es mit Schreiben vom 24. Juni 1996 angekündigt hatte.

Am 30. August 1996 erhob der Kläger Klage.

Er beantragt (Bl. 17 d.A.),

  1. den Umsatzsteuerbescheid 1993 sowie den Gewinnfeststellungsbescheid 1993 in Form der Einspruchsentscheidung vom 22. August 1996 zu ändern und die Umsatzsteuer 1993 sowie den Gewinn 1993 auf Grundlage der beigefügten Steuererklärungen festzusetzen bzw. festzustellen und
  2. hilfsweise, die vom Finanzamt ausgesprochene Fristsetzung aufzuheben.

Zur Begründung nimmt der Kläger zunächst auf die mit Schriftsatz vom 27. September 1996 eingereichten Steuererklärungen Bezug (Bl. 17 d.A.). Bezüglich der Fristsetzung des Beklagten trägt er vor, daß sowohl mit Schreiben vom 13. Mai 1995 als auch in der Einspruchsbegründung vom 22. August 1996 eine Frist zur Abgabe der Steuererklärungen 1993 nach „§ 346b Abs. 1 Nr. 1 AO” gesetzt worden sei. Eine Vorschrift „§ 346b AO” existiere aber nicht.

Des weiteren sei die vorgenannte Fristsetzung mit keiner Rechtsbehelfsbelehrung versehen gewesen, so daß dagegen noch innerhalb eines Jahres ein Rechtsbehelf und Einwendungen gegen eine solche Festsetzung möglich seien.

Darüber hinaus enthalte die Fristsetzung mit Schreiben vom 13. Mai 1996 keine vollständige Belehrung über die Rechtsfolge, insbesondere nicht über die Rechtsfolge aus § 76 Abs. 3 FGO (Bl. 17 d.A.). Obwohl § 364b Abs. 3 AO dies nicht ausdrücklich verlange, solle auch die Rechtsfolge aus § 76 Abs. 3 FGO in die Belehrung einbezogen werden (Bl. 44 d.A.).

Der Beklagte beantragt (Bl. 40 d.A.),

die Klage als unbegründet abzuweisen.

Seiner Auffassung nach ist die in dem Schreiben ...

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