Verspätungszuschlag bei Überschreiten der verlängerten Abgabefristen
Vor dem FG Düsseldorf wurde folgender Fall verhandelt: Der Steuerberater des Klägers gab die Gewerbesteuererklärung 2019 erst im Dezember 2021 ab, ohne zuvor beim Finanzamt eine Fristverlängerung beantragt zu haben. Das Finanzamt setzte hierauf einen Verspätungszuschlag von 100 EUR fest, gegen den sich der Kläger im Einspruchsverfahren wandte. Er verwies auf die Mehrbelastung durch die Corona-Pandemie. Zwar sei eine gesetzliche Verlängerung der Abgabefristen nur bis 31.8.2021 erfolgt, die Finanzverwaltung habe aber in ihrem Fragenkatalog (sog. FAQ) zum Ausdruck gebracht, dass sie die Besonderheiten der Pandemie im Einzelfall besonders berücksichtigen werde. Das Finanzamt vertrat die Auffassung, die Rechtslage sei eindeutig. Da der Steuerberater des Klägers keine Fristverlängerung im Vorab beantragt habe, sei ein Verspätungszuschlag festzusetzen.
Festsetzung eines Verspätungszuschlags
Das FG Düsseldorf bestätigte indes die Auffassung des Finanzamts. Nach der aktuellen Fassung des § 152 Abs. 2 Nr. 1 AO sei es zwingend, einen Verspätungszuschlag festzusetzen, wenn die Steuererklärung nicht innerhalb der gesetzlich bestimmten Frist eingereicht werde. Aufgrund der Besonderheiten der Corona-Pandemie sei diese Frist für das Jahr 2019 bis 31.8.2021 verlängert worden. Diese Frist habe der Klägervertreter nicht eingehalten, sodass ein der Höhe nach auch zutreffender Verspätungszuschlag festzusetzen gewesen sei. Eine allgemeine weitere Verlängerung der Abgabefristen ergebe sich auch nicht aus den FAQ. Hiernach habe die Finanzverwaltung nur zum Ausdruck gebracht, dass es die Besonderheiten der Pandemie im jeweiligen Einzelfall besonders prüfen und berücksichtigen werde.
Frist wurde überschritten
Die Entscheidung ist angesichts der Rechtslage sicherlich zutreffend. Seit der umfassenden Änderung der gesetzlichen Bestimmungen zum Verspätungszuschlag ist grundsätzlich immer dann ein solcher festzusetzen, wenn die Frist für die Abgabe einer Steuererklärung überschritten ist. Dies war hier offensichtlich der Fall, da die Gewerbesteuererklärung erst nach dem 31.8.2021 eingereicht wurde.
Antrag auf Fristverlängerung kann Verspätungszuschlag verhindern
Ist absehbar, dass die gesetzliche Frist nicht eingehalten wird, muss im Vorwege im Einzelfall eine Fristverlängerung beantragt werden, um einen Verspätungszuschlag zu vermeiden. Warum der Klägervertreter dies nicht getan hat, ergibt sich aus dem Urteil nicht. Etwas anderes ergibt sich auch aus dem Fragen-Antworten-Katalog des BMF nicht. Unter Umständen hätte der Klägervertreter eine Fristverlängerung über den 31.8.2021 hinaus erlangen können, wenn er dargelegt hätte, dass er in einem besonderen Maße durch die Umstände der Pandemie in seiner Arbeit beeinträchtigt wurde. Aber dies hätte er im Vorwege vortragen müssen. Das Finanzgericht hat die Revision zum BFH zugelassen.
FG Düsseldorf Gerichtsbescheid vom 07.03.2023 - 12 K 1588/22 AO
-
Antrag auf Aufteilung der Steuerschuld nach § 268 AO ist unwiderruflich
300
-
Sonderausgabenabzug für einbehaltene Kirchensteuer auf Kapitalerträge aus anderen Einkunftsarten
244
-
Vermietung an den Partner in einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft
240
-
Vorsteuerabzug bei Betriebsveranstaltungen
223
-
Rückwirkender Widerruf eines Bewilligungsbescheids kein rückwirkendes Ereignis
221
-
Erstattungszinsen für Gewerbesteuer als steuerpflichtige Betriebseinnahmen
177
-
Entgeltlicher Verzicht auf Nießbrauch bei einem vermieteten Grundstück
1591
-
Abschreibung für eine Produktionshalle
157
-
Abzug von Fahrtkosten zur Kinderbetreuung
142
-
Teil 1 - Grundsätze
134
-
Grundsteuer-Musterverfahren beim Bundesverfassungsgericht
09.03.2026
-
Entnahme eines Arbeitszimmers in einer Eigentumswohnung
09.03.2026
-
Steuersätze bei Beherbergungsleistungen
09.03.2026
-
Steuerbefreiung für ein Gelegenheitsgeschenk
09.03.2026
-
Erträge aus Krypto-Lending
06.03.2026
-
Über das beSt eingelegter Einspruch nur ausnahmsweise zulässig
04.03.2026
-
Fristverlängerung des Steuerberaters in eigenen Angelegenheiten
03.03.2026
-
Neue anhängige Verfahren im Februar 2026
02.03.2026
-
Umsatzsteuerliche Behandlung von Mitgliedsbeiträgen bei Sportvereinen
02.03.2026
-
Einkommensminderung im Sinne von § 8 Abs. 3 Satz 4 KStG
02.03.2026