Entscheidungsstichwort (Thema)

Gewerbesteuermeßbescheid 1988

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 09.02.1999; Aktenzeichen VIII R 49/97)

 

Tenor

Abweichend von dem geänderten Bescheid vom ist bei der Festsetzung des Gewerbesteuer-Meßbetrages für 1988 der steuerliche Gewinn zugrunde zu legen, der sich aus der Gegenüberstellung der Betriebseinnahmen und der Betriebsausgaben nach § 4 Abs. 3 Einkommensteuergesetz –EStG– ergibt.

Die Kosten des Verfahrens hat der Beklagte zu tragen.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der der Klägerin zu erstattenden außergerichtlichen Kosten abwenden, wenn die Klägerin nicht vor der Vollstreckung Sicherheit in entsprechender Höhe leistet.

Der Streitwert wird auf … DM festgesetzt.

Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten darüber, ob der Gewinn der Klägerin, einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR), für das Streitjahr durch Betriebsvermögensvergleich oder durch Einnahmeüberschußrechnung zu ermitteln ist.

Die Klägerin wurde 1987 zum Zwecke der Verwaltung und des An- und Verkaufs von Grundstücken gegründet. Sie selbst ging zunächst davon aus, Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung zu erzielen. Seit einer Sachverhaltsaufklärung durch die betriebsnahe Veranlagung des Beklagten sind sich die Beteiligten jedoch einig, daß gewerblicher Grundstückshandel gegeben ist, aus dem der Klägerin somit Einkünfte aus Gewerbebetrieb zugeflossen sind.

Die Klägerin kaufte von 1987 bis 1993 – neben der ordnungsgemäßen Verwaltung ihres Grundbesitzes – überwiegend fremdfinanziert durchschnittlich im Jahr fünf Objekte an, die sie in der Folgezeit teilweise wieder verkaufte.

Der Beklagte setzte für das Streitjahr einen Gewerbesteuer-Meßbetrag für die Klägerin fest und veranlagte sie zur Gewerbesteuer. Da die Klägerin eine Buchführung nicht vorweisen konnte, sondern für das Streitjahr lediglich den Überschuß der Einnahmen über die Werbungskosten im Rahmen der vermeintlichen Einkunftsart „Vermietung und Verpachtung” ermittelt hatte, legte er dabei dem Gewerbeertrag einen geschätzten steuerlichen Gewinn aus Gewerbebetrieb zugrunde. Die Schätzung basierte auf einem von dem Beklagten durchgeführten Betriebsvermögensvergleich.

Dem stimmte die Klägerin nicht zu. Sie machte im Wege des Einspruchs geltend, eine Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 Einkommensteuergesetz –EStG– durchführen zu wollen.

Dieses Begehren der Klägerin wies der Beklagte mit Einspruchsentscheidung vom … als unbegründet zurück.

Die Klägerin hat sich daraufhin mit der vorliegenden Klage an das Gericht gewandt.

Sie ist der Auffassung, sie sei zur Durchführung eines Betriebsvermögensvergleichs nicht verpflichtet gewesen, weil für sie im Streitjahr weder nach handelsrechtlichen noch nach steuerlichen Vorschriften eine Buchführungspflicht bestanden habe. Ihr habe vielmehr ein Wahlrecht zugestanden, den Gewinn durch Betriebsvermögensvergleich oder durch Einnahmeüberschußrechnung zu ermitteln. Sie hätte sich für die Gewinnermittlung durch Einnahmeüberschußrechnung entschieden und brauchte daher den vom Beklagten durch Betriebsvermögensvergleich ermittelten Gewinn nicht gegen sich gelten zu lassen.

Sie sei handelsrechtlich nicht als Kaufmann zu qualifizieren; insbesondere habe die Art und der Umfang ihrer Tätigkeit keinen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb erfordert.

Allein die äußerst geringe Zahl der Grundstücksan- und -verkäufe mache nach ihrer Auffassung deutlich, daß eine betriebliche Organisation für ihren Gewerbebetrieb nicht erforderlich sei. Darüber hinaus müsse bei der Beurteilung der Notwendigkeit einer betrieblichen Organisation die Ankaufstätigkeit unberücksichtigt bleiben und vielmehr ausschließlich die reine Verkaufstätigkeit zugrunde gelegt werden. Denn den Organisationsaufwand, den die Ankaufstätigkeit eines gewerblichen Grundstückshändlers erfordere, habe auch jede reine Vermietungs- und Verpachtungsgesellschaft, die bekanntlich keiner Buchführungspflicht unterliege. Ihre Grundstücksverwaltungstätigkeit habe einen normalen Umfang gehabt. Sie sei vergleichbar mit der jedes Steuerpflichtigen gewesen, der langfristig Immobilien im Rahmen der Einkunftsart Vermietung und Verpachtung verwalte.

Aber auch sämtliche weiteren Umstände des Streitfalles würden diese Einschätzung noch bestätigen und verstärken:

So werde die Verwaltungstätigkeit der Häuser durch eine eigenständige Hausverwaltung in der Rechtsform der GmbH durchgeführt.

Für die Finanzierungsverhandlungen würden ebenfalls rechtlich selbständige Institutionen eingeschaltet.

Die technische Abwicklung von Ankäufen und Verkäufen sei überaus einfach. Sie sei durch unabhängige Notare durchgeführt worden und habe keine besonderen organisatorischen Vorkehrungen notwendig gemacht.

In der Gesamtschau werde deutlich, daß sie ihre tatsächliche Tätigkeit darauf beschränkt habe, die zur Abwicklung der Grundstücksgeschäfte notwendigen Aufträge an selbständig handelnde Hilfspersonen zu...

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