Entscheidungsstichwort (Thema)

Streitwert für Anordnung der Bestellung eines Bevollmächtigten in Verfahren wegen Duldungsbescheid

 

Leitsatz (NV)

1. Für die Beschwerde gegen die Anordnung des FG, einen Bevollmächtigten zu bestellen, beträgt der Wert des Streitgegenstandes ein Zehntel des Streitwerts der Hauptsache.

2. Der Streitwert für das Verfahren betreffend einen Duldungsbescheid ist grundsätzlich nach der Höhe der Forderung zu bemessen, deretwegen der Duldungsbescheid erlassen worden ist.

 

Normenkette

GKG §§ 13, 25

 

Fundstellen

Haufe-Index 417324

BFH/NV 1990, 797

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