Entscheidungsstichwort (Thema)

Rügeverzicht durch Unterlassen eines Antrags auf mündliche Verhandlung nach Gerichtsbescheid

 

Leitsatz (NV)

Unterläßt es der Kläger nach Ergehen des Gerichtsbescheids mündliche Verhandlung zu beantragen und erhebt er statt dessen Nichtzulassungsbeschwerde, so kommt dies einem Verzicht auf das Recht, eine unterlassene Zeugenvernehmung zu rügen, gleich.

 

Normenkette

FGO §§ 90a, 115 Abs. 2-3

 

Gründe

Die Verfahrensrüge unterlassener Zeugenvernehmung (§76 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --) ist unzulässig. Da dies ein Verfahrensmangel ist, auf dessen Geltendmachung der Kläger verzichten konnte (§155 FGO i. V. m. §295 der Zivilprozeßordnung; s. auch Senatsurteil vom 20. April 1989 IV R 299/83, BFHE 157, 106, BStBl II 1989, 727 zu 1. a der Entscheidungsgründe), hätte zur schlüssigen Rüge eines solchen Mangels vorgetragen werden müssen, daß der Fehler bei nächster sich bietender Gelegenheit vor dem Finanzgericht gerügt worden wäre oder weshalb eine solche Rüge nicht möglich gewesen sei (Beschluß des Bundesfinanzhofs vom 3. Juni 1992 II B 192/91, BFH/NV 1993, 34). Daran fehlt es im Streitfall. Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) hat im Gegenteil auf die Beweiserhebung verzichtet, indem er es unterlassen hat, gegen den Gerichtsbescheid des FG vom 2. September 1996 mündliche Verhandlung zu beantragen (§90 a Abs. 2 Nr. 2 und Abs. 3 FGO). Bereits mit dem Antrag auf mündliche Verhandlung hätte die Verfahrensrüge erhoben und in der mündlichen Verhandlung die angebotene Beweisaufnahme durchgeführt werden können. Wendet sich ein Kläger jedoch nur mit der Nichtzulassungsbeschwerde gegen einen Gerichtsbescheid, so kommt dies einem Verzicht auf das Rügerecht gleich.

Im übrigen wird von einer Begründung gem. Art. 1 Nr. 6 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs abgesehen.

 

Fundstellen

Haufe-Index 66402

BFH/NV 1998, 609

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