Entscheidungsstichwort (Thema)

Prozeßkostenhilfe im Revisionsverfahren

 

Leitsatz (NV)

Zu den Erfolgsaussichten einer vom FG nicht zugelassenen, auf verschiedene Verfahrensmängel gestützten Revision.

 

Normenkette

FGO § 142; ZPO § 114; FGO § 116 Abs. 1, § 115 Abs. 2 Nr. 3, § 96 Abs. 2, § 76

 

Verfahrensgang

FG Köln

 

Tatbestand

Der Kläger, Antragsteller und Revisionskläger (Kläger), der seit November 1979 im Ausland lebt, war vom 1. Mai bis 31. Dezember 1978 als beratender Ingenieur selbständig tätig.

In seiner Einkommensteuererklärung für das Streitjahr 1978 gab er an, bis zum 30. April 1978 Arbeitslosenhilfe bezogen zu haben. Für die Zeit der selbständigen Tätigkeit erklärte er bei Einnahmen von 7 595 DM einen Gewinn von null DM. Eine Gewinn- und Verlustrechnung war der Steuererklärung nicht beigefügt.

Als Sonderausgaben gab der Kläger Zahlungen an Versicherungen von 990 DM und Kosten für eine Berufsausbildung von 191 DM an. Des weiteren erklärte er für das gesamte Jahr 1978 Unterhaltszahlungen an seine drei Kinder in Höhe von 7 200 DM sowie 443 DM für Krankheitskosten.

Bei Durchführung der Einkommensteuerveranlagung schätzte der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt - FA -) den Gewinn aus selbständiger Tätigkeit gemäß § 162 der Abgabenordnung (AO 1977) auf 12 000 DM und ließ die erklärten Sonderausgaben und außergewöhnlichen Belastungen mangels Nachweises nicht zum Abzug zu.

Gegen den Einkommensteuerbescheid vom 7. Januar 1981 legte der Kläger mit Schreiben vom 15. Januar 1981 Einspruch ein und gab an, daß sein Einkommen vom 1. Mai 1978 bis 31. Dezember 1978 nur 3 162,05 DM betragen habe. Das FA forderte ihn mit Schreiben vom 23. Januar 1981 auf, eine Gewinnermittlung vom 1. Mai 1978 bis zum 31. Dezember 1978 vorzulegen und anzugeben, wovon er 1978 seinen Lebensunterhalt (insbesondere auch die Unterhaltszahlungen für seine Kinder) bestritten habe. Er erwiderte mit Schreiben vom 21. Februar 1981, daß er die geforderten Belege nicht schicken könne und zu bedenken bitte, daß er ,,mehrere Umzüge unter ungewöhnlichen Umständen" hinter sich habe. Er sei jedoch gern bereit, die in seinem Einspruch mitgeteilten Beträge eidesstattlich zu versichern.

Das FA wies daraufhin den Einspruch mit Einspruchsentscheidung vom 30. April 1981 zurück. Dort ist am Ende davon die Rede, daß das FA wegen fehlenden Nachweises keine über den Pauschbetrag hinausgehenden Sonderausgaben und außergewöhnlichen Belastungen anerkannt habe.

In seiner Klageschrift vom 9. September 1981 heißt es, das FA fordere von ihm ungerechtfertigte Abgaben. Es verlange ,,Steuern für Einnahmen, welche zu tätigen das (früher zuständige) Finanzamt . . . verhinderte". Er fügte eine Eingabe vom gleichen Tag an den Petitionsausschuß des Landtages Nordrhein-Westfalen und eine Strafanzeige gegen Beamte des früher zuständigen FA bei.

Im Schriftsatz vom 12. März 1982 wandte der Kläger sich gegen die Klageerwiderung des FA vom 5. Februar 1982 und behauptete, er habe dem FA alle ihm möglichen Informationen mitgeteilt. Die Finanzbehörde hätte ihn ,,im Verbund mit Justizbeamten" am Erarbeiten von Einkommen ,,in unüberbietbarer Weise" gehindert. Ferner bezog er sich auf seine eidesstattliche Versicherung vom 12. November 1979 in der Familiengerichtsakte, auf die erwähnte Strafanzeige vom 9. September 1981 und eine Gerichtsentscheidung vom 4. Februar 1982, in der eine Anklage gegen ihn zurückgewiesen worden sei.

In der mündlichen Verhandlung vor dem Finanzgericht (FG) vom 18. April 1986 wurde der Kläger nach seinen derzeitigen und damaligen (im Streitjahr gegebenen) Vermögensverhältnissen befragt. Er gab an, im Streitjahr von Freunden und Verwandten unterstützt worden zu sein, deren Namen er jedoch nicht preisgeben könne.

Das FG wies die Klage ab. Es hat versucht, dem Kläger das Urteil mit Postzustellungsurkunde zuzustellen. Das Urteil wurde ihm jedoch nach seinen Angaben vom belgischen Justizministerium (Brüssel) erst am 11. Juni 1986 als einfache Post übersandt.

Mit Schriftsatz vom 12. Juni 1986 legte der Kläger gegen die Vorentscheidung ,,Rechtsmittel" ein und beantragte, ihm Prozeßkostenhilfe zu bewilligen und einen Prozeßbevollmächtigten beizuordnen. Das FG interpretierte das ,,Rechtsmittel" des Klägers als Revision und legte es mit Übersendungsschreiben vom 23. Juni 1986 dem Bundesfinanzhof (BFH) vor.

Im Schriftsatz vom 10. September 1986 hat der Kläger des näheren dargelegt, weshalb er das Urteil des FG für fehlerhaft hält. Er fügte u.a. eine Ablichtung seiner eidesstattlichen Versicherung vom 3./4. April 1979 bei, die er vor dem früher zuständigen FA abgelegt hatte.

 

Entscheidungsgründe

Der Antrag auf Bewilligung von Prozeßkostenhilfe wird abgelehnt.

Nach § 142 der Finanzgerichtsordnung (FGO) i.V.m. § 114 der Zivilprozeßordnung (ZPO) erhält eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozeßführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, auf Antrag Prozeßkostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint.

Der Antrag auf Bewilligung von Prozeßkostenhilfe ist rechtzeitig gestellt und begründet worden. Das FG hat § 53 Abs. 2 FGO i.V.m. § 14 des Verwaltungszustellungsgesetzes (VwZG) über Zustellungen im Ausland verletzt, weil es das Urteil nach § 3 VwZG mit Postzustellungsurkunde zuzustellen versuchte. Diese Fehlbehandlung hat zur Folge, daß gemäß § 9 Abs. 2 VwZG die Rechtsmittelfrist des § 120 Abs. 1 FGO nicht in Lauf gesetzt wurde. Da dem Kläger das Urteil jedoch nachweislich zugegangen ist, hat die nicht formgerechte Zustellung auf die Wirksamkeit des Urteils keine weiteren Auswirkungen (§ 9 Abs. 1 VwZG; vgl. Tipke/Kruse, Abgabenordnung-Finanzgerichtsordnung, 12. Aufl., § 9 VwZG Tz. 3 am Ende).

Jedoch bietet die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg, und zwar gleichgültig, ob man das eingelegte ,,Rechtsmittel" als Einlegung der Revision oder als Einlegung einer Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision im Urteil des FG behandelt.

1. Als Revision kann das eingelegte Rechtsmittel keine Erfolgsaussichten haben, da sie unzulässig ist.

a) Nach Art. 1 Nr. 5 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs in der ab 17. Juli 1985 maßgeblichen Fassung des Gesetzes vom 4. Juli 1985 (BGBl I 1985, 1274, BStBl I 1985, 496 - BFHEntlG -) findet abweichend von § 115 Abs. 1 FGO die Revision nur statt, wenn sie vom FG zugelassen wurde.

Entgegen der Auffassung des Klägers ist eine Zulassung nicht erfolgt. Sie hätte im angegriffenen Urteil ausdrücklich ausgesprochen werden müssen. Dies ist hier nicht geschehen. Die Vorlage der Rechtsmittelschrift des Klägers zum BFH und die hiermit verbundene Abgabennachricht an den Kläger beinhalten keine Zulassung. Es handelt sich hierbei um schlichte Verfahrenshandlungen, zu denen das FG verpflichtet war (§ 120 Abs. 3 FGO).

b) Der Kläger hat auch keine schlüssigen Rügen vorgetragen, die eine zulassungsfreie Revision gemäß § 116 Abs. 1 Nr. 1 bis 5 FGO begründen würden.

Insbesondere war der Kläger nach § 116 Abs. 1 Nr. 3 FGO ordnungsgemäß vertreten. Er hatte keinen Prozeßbevollmächtigten; er hat sich schriftsätzlich geäußert und hat an der mündlichen Verhandlung vor dem FG persönlich teilgenommen.

Das FG-Urteil ist auch nicht in den Gründen unvollständig (§ 116 Abs. 1 Nr. 5 FGO). Gemäß § 105 Abs. 2 Nr. 4 i.V.m. Abs. 3 Satz 1 FGO ist im Tatbestand nur der Sach- und Streitstand unter Hervorhebung der gestellten Anträge seinem wesentlichen Inhalt nach gedrängt darzustellen. Auch die Entscheidungsgründe müssen sich nur mit dem entscheidungserheblichen Vorbringen des Klägers auseinandersetzen. Das FG mußte daher die derzeitigen beruflichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Klägers (Tz. 2.3 des Schriftsatzes des Klägers vom 10. September 1986) nicht in die Urteilsgründe aufnehmen. Denn die Umstände des Jahres 1986 waren für die Verhältnisse des Streitjahrs, die acht Jahre zurücklagen, ohne Aussagekraft. Auch die Formulierung des Klageantrags im FG-Urteil ist nicht zu beanstanden. Er gibt das Klagebegehren zutreffend wieder. Denn wenn das FG die Angaben des Klägers über sein Einkommen und zu den geltend gemachten Sonderausgaben und außergewöhnlichen Belastungen für begründet erachtet hätte, wäre die Einkommensteuer 1978 auf null DM festzusetzen gewesen. Das FG hat insoweit also nur auf einen bestimmten Antrag hingewirkt (§ 76 Abs. 2 i.V.m. § 65 Abs. 1 Satz 1 FGO).

2. Auch wenn man das ,,Rechtsmittel" des Klägers als Nichtzulassungsbeschwerde behandelt, kann es keinen Erfolg haben, da die Voraussetzungen einer nach dem Vortrag des Klägers allein in Betracht kommenden Verfahrensrevision (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO) hier nicht vorliegen.

Gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO ist die Revision zuzulassen, wenn bei einem geltend gemachten Verfahrensmangel das Urteil auf dem Verfahrensmangel beruhen kann. Verfahrensfehler in diesem Sinne hat der Kläger nicht schlüssig dargelegt.

a) Eine Verletzung des Grundsatzes der Gewährung rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 des Grundgesetzes - GG -; § 96 Abs. 2 FGO) liegt nicht vor.

Das FG mußte die gegenwärtigen beruflichen und wirtschaftlichen Verhältnisse im Urteil nicht berücksichtigen, da sie, wie bereits ausgeführt (vgl. oben Abschn. 1 b), nicht entscheidungserheblich sind.

Das rechtliche Gehör wurde dem Kläger auch nicht dadurch versagt, daß das FG sein Urteil ,,aufgrund mündlicher Verhandlung" fällte. Diese Formel im Rubrum (Seite 1) des Urteils bedeutet keine ,,grundsätzliche Einschränkung der Beweismittel", wie der Kläger meint. Sie besagt lediglich, daß eine mündliche Verhandlung stattgefunden hat, nicht aber, daß das FG nicht auch das schriftsätzliche Vorbringen des Klägers berücksichtigte. Es hat nämlich die Steuerakten des FA mit dem für das Streitjahr einschlägigen Schriftverkehr beigezogen, daraus die Angaben des Klägers in seiner Einkommensteuererklärung 1978 übernommen und sich auf die Einspruchsentscheidung des FA bezogen; darin liegt entgegen der Auffassung des Klägers keine unzulässige Verschiebung der ,,Beweismittellage". Das FG hat darüber hinaus die wesentliche Klagebegründung (Schriftsatz vom 9. September 1981), das FA fordere von ihm Steuern für Einnahmen, ,,welche zu tätigen das Finanzamt . . . verhinderte", sogar fast wörtlich zitiert (vgl. auch den Schriftsatz vom 12. März 1982).

Schließlich hat der Kläger auch nicht vorgetragen, daß er in der mündlichen Verhandlung vom FG daran gehindert worden sei, sich zu bestimmten entscheidungserheblichen Sach- und Rechtsfragen zu äußern. Zwar soll die Verhandlung nur ,,Minuten" gedauert haben. Es wurde jedoch laut Protokoll der wesentliche Inhalt der Akten vorgetragen und der Streitfall mit den Beteiligten in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht erörtert. Der Kläger hätte im einzelnen darlegen müssen, in welcher Form und zu welchen Streitpunkten ihn das FG in der Wahrnehmung seiner Rechte behindert haben soll.

b) Das FG hat auch den Sachverhalt nicht ungenügend aufgeklärt (§ 76 FGO), wie der Kläger dem Sinne nach rügt.

Es hat keine Ermittlungen unterlassen, die sich ihm nach der gegebenen Sachlage hätten aufdrängen müssen. Vielmehr waren die Angaben des Klägers zu den entscheidungserheblichen Sachverhalten - Höhe der Schätzung, Bestreitung des Lebensunterhalts, Nachweis der Sonderausgaben und außergewöhnlichen Belastungen - unzureichend und widersprüchlich.

Bei den Einkünften aus selbständiger Arbeit erklärte der Kläger in seiner Einkommensteuererklärung Einnahmen in Höhe von 7 995 DM und einen Gewinn von null DM. Demgegenüber behauptete er in seinem Einspruchsschreiben vom 15. Januar 1981, er habe ein Einkommen (gemeint ist wohl: einen Gewinn) von 3 162,05 DM erzielt. Es wäre Aufgabe des Klägers gewesen, wenn er schon keine Einnahme-Überschußrechnung erstellen konnte, zumindest diesen Widerspruch aufzuklären und zu erläutern, wie er die voneinander abweichenden, detaillierten Beträge rechnerisch ermittelt hat.

Andererseits hat der Kläger in seiner Einkommensteuererklärung angegeben, insgesamt 8 824 DM Sonderausgaben und außergewöhnliche Belastungen geleistet zu haben. Dieser Betrag liegt erheblich über dem erklärten Gewinn. Darüber hinaus hat der Kläger auch seinen notwendigen Lebensunterhalt bestreiten müssen. Der Kläger hat diese Unabgestimmtheiten dadurch aufzuklären versucht, daß er auf die Unterstützung durch Freunde und Verwandte hinwies. Da er deren Namen nicht nannte, konnte das FG sich nicht von der Richtigkeit seiner Einlassung überzeugen. Die Benennung der unterstützenden Personen war ihm zumutbar, denn deren Befürchtung, sie würden in die ,,existenzzerstörenden Angriffe" (Tz. 2 des Schriftsatzes vom 12. Juni 1986) der geschiedenen Ehefrau einbezogen werden, war grundlos. Da sowohl das FG als auch das FA an das Steuergeheimnis nach § 30 AO 1977 gebunden sind, konnte der Kläger davon ausgehen, daß die Namen der Unterstützenden seiner Ehefrau bzw. ihrem Anwalt nicht preisgegeben würden.

Wenn der Kläger nunmehr angibt, er habe seinen Lebensunterhalt auch aus einem Erbteil in Höhe von ca. 25 000 DM gedeckt, handelt es sich um neues tatsächliches Vorbringen, das im Revisionsverfahren nicht mehr berücksichtigt werden kann (§ 118 Abs. 2 FGO). Weder seine Schreiben an das FA noch sein schriftsätzliches oder mündliches Vorbringen vor dem FG enthalten einen Hinweis auf diesen Erbanfall. In der eidesstattlichen Versicherung vom 3./4. April 1979 ist er nicht angeführt. Die erwähnte eidesstattliche Versicherung vom Herbst 1979 gegenüber dem Familiengericht lag weder dem FA noch dem FG vor. Der Kläger hat auf diese Unterlage in seinem Schriftsatz vom 12. März 1982 lediglich hingewiesen, ohne zu erläutern, welche für das Streitjahr entscheidungserheblichen Tatsachen ihr zu entnehmen sind. Das FG war daher nicht verpflichtet, sie von sich aus beim Familiengericht anzufordern.

Auch die sonstigen vom Kläger erwähnten Schriftstücke - insbesondere die Dienstaufsichtsbeschwerde vom 13. August 1981, die Eingabe an den Petitionsausschuß und die Strafanzeige vom 9. September 1981 - lassen keine konkreten Rückschlüsse auf seine Einkommensverhältnisse im Streitjahr 1978 zu, namentlich auf die Höhe der von ihm erzielten Einkünfte. Dies gilt auch für die vom Kläger vorgelegte eidesstattliche Versicherung vom 3./4. April 1979, aus der lediglich hervorgeht, daß er zum damaligen Zeitpunkt keine freiberuflichen Einkünfte erzielt hat.

Auch hinsichtlich der Nichtberücksichtigung der Sonderausgaben und außergewöhnlichen Belastungen ist dem FG kein Verfahrensfehler vorzuwerfen. Der Steuerpflichtige hat die hierfür aufgewendeten Beträge nachzuweisen (Schmidt/Heinicke, Einkommensteuergesetz, 5. Aufl., § 10 Anm. 8, 13 f.; Schmidt/Drenseck, a.a.O., § 33 a Anm. 2 h). Entgegen der Behauptung des Klägers, ist er auf die Notwendigkeit eines Nachweises vom FA mehrfach hingewiesen worden (z. B. in der Erläuterung zum Einkommensteuerbescheid 1978, in der Einspruchsentscheidung und im Schriftsatz des FA vom 5. Februar 1982).

Da der Kläger somit einen Verfahrensmangel des FG nicht schlüssig dargelegt hat, ist dem Senat eine materiell-rechtliche Überprüfung der nach Ansicht des Klägers überhöhten Schätzung des FA und der übrigen Besteuerungsgrundlagen im Einkommensteuerbescheid 1978 verwehrt.

3. Eine Kostenentscheidung war nicht zu treffen, Gerichtsgebühren entstehen nicht (§ 142 FGO i.V.m. § 118 Abs. 1 Sätze 4 und 5 ZPO, § 1 Abs. 1 Buchst. c, § 11 des Gerichtskostengesetzes).

 

Fundstellen

Haufe-Index 414879

BFH/NV 1987, 187

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