Entscheidungsstichwort (Thema)

Unzulässige Sprungklage bei fehlender Zustimmung des FA

 

Leitsatz (NV)

Die Klage ist unzulässig und als Einspruch zu behandeln, wenn das FA der Sprungklage nicht zugestimmt hat. Hat das Finanzgericht die Sache deshalb durch Beschluß an das Finanzamt verwiesen, so ist eine dagegen erhobene Beschwerde unbegründet.

 

Normenkette

FGO §§ 45-46

 

Verfahrensgang

FG Baden-Württemberg

 

Fundstellen

Haufe-Index 415532

BFH/NV 1988, 508

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