Entscheidungsstichwort (Thema)

Revisionseinlegung durch WP- und StB-Gesellschaft

 

Leitsatz (NV)

Eine Revision ist von einer Wp- und StB- Gesellschaft und nicht von natürlichen Personen eingelegt worden, wenn die Revisionsschrift auf einem Briefbogen der GmbH abgefaßt und in der Wir-Form gehalten ist. Der Umstand, daß neben der GmbH auch die natürlichen Personen bevollmächtigt worden sind, ändert daran nichts.

 

Normenkette

BFHEntlG Art. 1 Nr. 1

 

Tatbestand

Das Finanzgericht (FG) hat die Klage der Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) als unbegründet abgewiesen. Hiergegen richtet sich die vom FG zugelassene Revision. Sie wurde unter dem Briefkopf der "C Gesellschaft mit beschränkter Haftung Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Steuerberatungsgesellschaft" (C) in der Wir-Form für die Klägerin eingelegt und von Steuerberater Dipl.-Finanzwirt V und Steuerberater S unter Hinweis auf die C jeweils "i. V." unterzeichnet. Steuerberater V und S sind neben der C im Rubrum der Revisionsschrift als Prozeßbevollmächtigte benannt worden. Sowohl die C als auch die beiden Steuerberater hat die Klägerin auch für das Revisionsverfahren bevollmächtigt. Bei Steuerberater S handelt es sich ausweislich des Aufdrucks auf dem verwendeten Briefpapier um einen von mehreren Mitgeschäftsführern der C.

Das FG hat im Rubrum seines Urteils allein Steuerberater V als Prozeßbevollmächtigten aufgeführt. Nach der vor dem FG vorgelegten Prozeßvollmacht hatte die Klägerin diesen neben der C für das Klageverfahren bevollmächtigt.

 

Entscheidungsgründe

Die Revision ist unzulässig.

Die Klägerin war bei der Einlegung der Revision nicht gemäß Art. 1 Nr. 1 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs durch einen Rechtsanwalt, Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer vertreten. Die Einlegung der Revision durch einen Schriftsatz unter dem Briefkopf der C erfüllt diese Voraussetzungen nicht (Beschluß des Bundesfinanzhofs -- BFH -- vom 9. November 1988 II R 20/86, BFHE 155, 23, BStBl II 1989, 109, m. w. N.). Zwar ist dieser Schriftsatz von Steuerberater V und von Steuerberater S unterzeichnet worden, jedoch von beiden lediglich "i. V." mit ausdrücklichem Zusatz auf die Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungsgesellschaft und damit für diese handelnd (siehe dazu m. w. N. der Rechtsprechung BFH-Zwischenurteil vom 28. August 1991 I R 37/91, BFHE 166, 100, BStBl II 1992, 282). Im Einklang hiermit ist die Einlegung der Revision in der Wir-Form erfolgt. Steuerberater S ist überdies (Mit-) Geschäftsführer der genannten Gesellschaft. Aus den Unterschriften lassen sich folglich keine Hinweise auf das Tätigwerden einer natürlichen Person herleiten (siehe dazu ebenfalls die Nachweise in dem BFH-Zwischenurteil in BFHE 166, 100, BStBl II 1992, 282; BFH-Beschluß vom 6. Juni 1991 V R 16/91, BFH/NV 1993, 28). Sie setzen vielmehr den äußeren Anschein, daß die Revision von der C und nicht von den Steuerberatern V und S eingelegt worden ist.

Dieser Anschein wird nicht durch andere Umstände widerlegt. Zwar sind in der Revisionsschrift sowohl die C als auch Steuerberater V und S als prozeßbevollmächtigt bezeichnet worden. Außerdem lauten die im Klage- und im Revisionsverfahren vorgelegten Prozeßvollmachten neben der C auf Steuerberater V (im Klageverfahren) bzw. auf diesen und zusätzlich auf Steuerberater S (im Revisionsverfahren). Beide Umstände schaffen in Anbetracht des eindeutigen Tätigwerdens der beiden Steuerberater für die C bei der Revisionseinlegung indes keine Klarheit. Sie geben allenfalls zu Mißdeutungen Anlaß, ob denn nun die C oder aber -- allein oder zusätzlich -- eine oder mehrere natürliche Person(en) als Prozeßbevollmächtigte auftreten sollten. Dies aber genügt für eine ordnungsgemäß eingelegte Revision nicht: Darüber, wer in welcher Funktion vor dem BFH auftritt, entscheidet nicht der Inhalt der Vollmachten oder wer für den Vertretenen hätte auftreten können, sondern allein, in welcher Weise dies tatsächlich geschieht und wer aufgetreten ist. Die kumulative Bevollmächtigung mehrerer Personen bedingt keinen Zwang, auch kumulativ tätig werden zu müssen. Wenn sich mehrere Prozeßbevollmächtigte untereinander dafür entscheiden, nur den einen oder anderen tätig werden zu lassen, so ist dies deshalb hinzunehmen. Die im Revisionsverfahren vorgelegte Vollmacht kann zur Bestimmung desjenigen, der die Revision einlegen wollte, außerdem schon deshalb nicht weiterhelfen, weil sie erst nach Ablauf der maßgeblichen Einlegungsfrist beim BFH eingegangen ist.

 

Fundstellen

Haufe-Index 66975

BFH/NV 1998, 205

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