BMF, 15.3.1996, IV C 6 - S 1343 - 1/96

Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterung mit den Vertretern der obersten Finanzbehörden der Länder gilt für die Anwendung des § 2 AStG bei Wohnsitzwechsel nach Österreich folgendes:

§ 2 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 2 Abs. 2 Nr. 1 AStG

Österreich gehört nicht zu den niedrig besteuernden Ländern im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 2 Abs. 2 Nr. 1 AStG, weil die Belastung durch die in Österreich erhobene Einkommensteuer bei einem steuerpflichtigen Einkommen von umgerechnet 150.000 DM nicht um mehr als ein Drittel geringer ist als die entsprechende deutsche Einkommensteuer.

§ 2 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 2 Abs. 2 Nr. 2 AStG

Bis 1993 war Österreich niedrig besteuerndes Land im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 2 Abs. 2 Nr. 2 AStG, weil es bis dahin eine generelle Vorzugsbesteuerung für Zuzügler gab (§ 103 öst. EStG in der vor 1994 geltenden Fassung - a.F.). Ab 1994 ist eine niedrige Besteuerung im Sinne von § 2 Abs. 2 Nr. 2 AStG nur noch anzunehmen

  • bei Zuzüglern, die in Wissenschaft und Forschung tätig sind (§ 103 öst. EStG 1994),
  • bei Zuzüglern, denen vor dem 1.1.1994 eine Zuzugsbegünstigung erteilt oder schriftlich in Aussicht gestellt worden ist,
  • bei Zuzüglern, die als Sportler tätig sind.

Zur Besteuerung der Sportler nach dem DBA Österreich wird ergänzend darauf hingewiesen, daß nach Art. 8 des Doppelbesteuerungsabkommens mit Österreich das Besteuerungsrecht für Vergütungen aus in der Bundesrepublik ausgeübter sportlerischer Tätigkeit sowie den damit in Zusammenhang stehenden anderen Vergütungen der Bundesrepublik Deutschland zusteht.

 

Normenkette

§ 2 AStG

Art. 8 DBA Österreich

 

Fundstellen

BStBl I, 1996, 161

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